Melder Musterklauseln

Melder. Der Gesamtüberwachungsbereich ist in Meldebereiche zu unterteilen. Ein Meldebereich darf sich nur jeweils über ein Geschoss erstrecken, ausgenommen sind Treppenräume, Licht- und Arbeitsschächte und turmartige Aufbauten. Überwachte Bereiche sind gegenüber nicht überwachten Bereichen abzutrennen. Bei Personengefährdung sind alle Räume, in denen sich gebäudefremde Personen oder Personen, die auf fremde Hilfe angewiesen sind, dauernd oder zeitweise aufhalten, sowie angrenzende Räume in die Überwachung mit einzubeziehen. Zusätzlich muss die Ausbreitung des Brandrauches beachtet werden (s. Punkt 6.2). Alle Melder sind entsprechend ihrer Zuordnung zu beschriften. Die Meldeanzeige muss vom Erkundungsweg der Feuerwehreinsatzkräfte aus gut sichtbar sein. Die Zifferngröße der Beschriftung ist abhängig von der Montagehöhe der Melder (siehe Tabelle 1). Die Beschriftung soll graviert (Empfehlung) sein. Klebefolien sind nicht zulässig. Melderhöhe min. Zifferngröße min. Schildergröße Druckknopfmelder 8,0 mm 40,0 x 12,5 mm bis 4 m 12,5 mm 62,5 x 19,5 mm 4 – 6 m 16,0 mm 80,0 x 25,0 mm 6 – 8 m 20,0 mm 100,0 x 31,0 mm 8 – 12 m 30,0 mm 150,0 x 47,0 mm Nichtautomatische Brandmelder (Druckknopfmelder) müssen den in DIN 14675 aufgeführten Normen entsprechen. Es dürfen nicht mehr als 10 Druckknopfmelder zu einer Meldegruppe zusammengefasst werden. Die Melder sind mit Meldegruppen- und Meldernummern (z.B. 3/1, 3/2 usw.) zu beschriften (s. Punkt 3). Meldergruppen dürfen nicht brandabschnittsübergreifend installiert werden. Druckknopfmelder in Treppenräumen dürfen nicht auf Meldergruppen der Geschosse gelegt werden. Eine Kombination von automatischen und Druckknopfmeldern auf eine Meldergruppe ist nicht zulässig. Druckknopfmelder in Treppenräumen mit mehr als zwei Untergeschossen sind jeweils vom Feuerwehrzugang ausgehend sowohl nach unten in den Untergeschossbereich als auch nach oben in den Obergeschossbereich in getrennte Meldergruppen zusammenzufassen. Die Standorte sind mit der Feuerwehr abzustimmen.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.