Melderecht Musterklauseln

Melderecht. Eine Unterbrechungsmeldung nach § 9 DEÜV bzw. eine Abmeldung nach § 8 DEÜV ist nur in den Fällen zu erstatten, in denen aufgrund des § 23c SGB IV auch durch laufend gezahlte arbeitgeberseitige Leistungen für Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen keine beitragspflich- tigen Einnahmen vorliegen. Ab 1. Januar 2008 entfällt die Abmeldung nach § 8 DEÜV für pri- vat Krankenversicherte mit Krankentagegeldversicherung (§ 7 Abs. 3 Satz 2 SGB IV). Im Üb- rigen besteht aufgrund der Arbeitsentgeltzahlung weiterhin Versicherungspflicht, so dass die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses üblichen Meldungen (Jahresmel- dung/Abmeldung) anfallen. Entfällt die weiterhin bestehende Beitragspflicht zum 31. Dezember 2007, weil aufgrund der ab 1. Januar 2008 zu berücksichtigenden Freigrenze von 50 EUR keine beitragspflichtigen Ein- nahmen mehr vorliegen, ist eine Unterbrechungsmeldung nach § 9 DEÜV zu erstatten, wenn Sozialleistungen bis mindestens einschließlich 31. Januar 2008 hinaus bezogen werden; die Jahresmeldung entfällt (§ 10 Abs. 1 Satz 2 DEÜV). Die Meldung ist innerhalb der Zeit vom 1. Februar 2008 bis 14. Februar 2008 – mit Unterbrechungsbeginn 1. Januar 2008 – zu erstat- ten (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 DEÜV). Xxxxx während einer Elternzeit die Beitragsfreiheit mit Ablauf des 31. Dezember 2007, weil ab 1. Januar 2008 die Regelung des § 23c SGB IV wegen fehlenden Bezugs von Erziehungs- geld/Elterngeld keine Anwendung mehr findet und somit jegliche Leistung des Arbeitgebers in diesen Fällen beitragspflichtig wird (vgl. Ziffer 3.3.5), ist eine Anmeldung nach § 6 DEÜV zum 1. Januar 2008 erforderlich.
Melderecht. 23.1 Auskünfte aus dem Melderegister
Melderecht. Die Deutsche Rentenversicherung Bund übernimmt bei der Auszahlung von Arbeitsentgelten aus den Wertguthaben die Erstellung des monatlichen Beitragsnachweises, die An-, Ab- und Jahresmeldungen nach der DEÜV sowie die jährliche Mitteilung über maschinell erstellte DEÜV-Meldungen an den Berechtigten.
Melderecht. Für die Meldung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus Wertguthaben gilt der Grund der Abgabe 55. Angegeben werden jeweils der Personengruppen- und Beitragsgruppenschlüs- sel, die beim Berechtigten zum Zeitpunkt des Störfalls zutreffen. Sind Beiträge zu einem Versicherungszweig zu zahlen, zu dem zum Zeitpunkt des Störfalls keine Versicherungspflicht besteht, wird der für den Berechtigten zuletzt maßgebende Bei- tragsgruppenschlüssel angegeben. Hiermit ist die letzte Pflichtbeitragsgruppe bezogen auf die einzelnen Versicherungszweige gemeint, zu denen Beiträge zu zahlen sind.
Melderecht. 1 Meldeverfahren in der Freistellungsphase

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  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.