Pflegeversicherung. Die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI wird nicht dadurch berührt, dass ein bislang kran- kenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen der flexiblen Arbeitszeitrege- lung ein geringeres Arbeitsentgelt erhält. War der Arbeitnehmer vor der Teilnahme an der Flexibilisierung der Arbeitszeit we- gen Überschreitens der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 1 SGB V krankenversicherungsfrei und in der gesetzlichen Krankenversiche- rung freiwillig versichert und wird dieser krankenversicherungspflichtig, ändert sich die Rechtsgrundlage für die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung besteht dann nicht mehr nach § 20 Abs. 3 SGB XI, sondern nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI. Sofern ein (bislang freiwillig krankenversicherter) Arbeitnehmer allerdings nach § 22 SGB XI von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit ist, endet diese Befreiung mit dem Eintritt von Krankenversicherungspflicht; von diesem Zeitpunkt an besteht Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI. Für Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze kran- kenversicherungsfrei bei einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung krankenversichert und damit auch privat pflegeversichert sind und nunmehr im Rah- men der Flexibilisierung der Arbeitszeit krankenversicherungspflichtig werden, tritt ebenfalls Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI ein. Sofern sich diese Arbeitnehmer aller- dings nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V von der Versicherungspflicht in der Krankenversi- cherung befreien lassen und auf Grund § 23 Abs. 1 SGB XI privat pflegeversichert sind, bleiben sie weiterhin in der privaten Pflegeversicherung versichert. Gleiches gilt für Personen, die sich nach Artikel 41 Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreien ließen. Eine Befreiung von der sozialen Pflegeversicherung auf Grund eines “Alt”- Pflegeversicherungsvertrages nach Artikel 42 PflegeVG wird durch den Eintritt von Krankenversicherungspflicht infolge der Flexibilisierung der Arbeitszeit nicht berührt.
Pflegeversicherung. Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden nach dem in § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI festge- legten bundeseinheitlichen Beitragssatz bemessen. Für versicherungspflichtige Bezieher von Arbeitslosengeld II wird ein Beitragszuschlag für Kinderlose nicht erhoben (§ 55 Abs. 3 Satz 7 SGB XI). Bei einer Mehrfachversicherung ist allerdings der Beitragszuschlag für Kinderlose im Rah- men des anderweitigen Versicherungsverhältnisses zu erheben. Für Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, ist für den Zeitraum des Bezugs von Arbeitslosengeld II der halbe Beitrag zur Pflegeversicherung zu zahlen (§ 55 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 28 Abs. 2 SGB XI). Die entsprechende Prüfung ist durch den zuständigen Leistungsträger nach dem SGB II durchzuführen.
Pflegeversicherung. Aus der Verweisungsvorschrift des § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI ergibt sich, dass die Pflege- versicherungsbeiträge für pflichtversicherte Bezieher von Arbeitslosengeld II ebenfalls vom Bund getragen werden.
Pflegeversicherung. Ein vorübergehender Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen (= 42 Tage) im Kalenderjahr hat für den (weiteren) Anspruch auf Pflegegeld keine Bedeutung. Dauert der Aufenthalt - unter Berücksichtigung evtl. weiterer Auslandsaufenthalte - länger als 42 Tage, wird das Pflegegeld ab dem 43. Tag eingestellt.
Pflegeversicherung. Die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung folgt der Versicherung in der Krankenversicherung (§ 20 Abs. 1 Nr. 9, 10 SGB XI). Wie dort besteht die Möglichkeit der Familienversicherung (§ 25 SGB XI).
Pflegeversicherung. Über einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff wurde in den ver- gangenen Jahren weiterhin intensiv debattiert. In der Pflegever- sicherung (PV) sind Demenzkranke vergleichsweise schlecht ge- stellt. Zukünftig muss sich die Pflege hilfsbedürftiger Menschen stärker an der Unterstützung eines möglichst selbstbestimmten Lebens in verlässlichen sozialen Strukturen orientieren. Die PV stößt indes als Teilkostenversicherung zunehmend an Grenzen. Versorgungs- und Qualitätsdefizite nehmen zu. Die finanziellen Belastungen sind für viele Pflegebedürftige zu hoch. ver.di tritt daher für eine Pflegevollversicherung ein. Zugleich stieg die Zahl pflegebedürftiger Personen kontinuierlich an. 70 Prozent der Pflegebedürftigen werden zu Hause gepflegt – sei es mithilfe von Tageseinrichtungen oder mobilen Pflege- diensten oder allein durch Angehörige. Es sind überwiegend Frauen, die Pflege und Beruf miteinander vereinbaren müssen. Die Gestaltung der Rahmenbedingungen wird zunehmend zur Kernaufgabe von Familien- und Sozialpolitik. Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf hat die Bundesregierung Ende 2014 einen wichtigen Schritt getan: Das Pflegeunterstützungsgeld (als Lohnersatzleistung für zehn Tage) ist eine sozialpolitische Errungenschaft. Zudem wurden die Möglichkeiten der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit ver- bessert. Hinter den Notwendigkeiten bleibt das Gesetz insgesamt leider weit zurück, beispielsweise bei der rentenversicherungs- rechtlichen Absicherung der pflegenden Angehörigen. Das hat ver.di auch in der Stellungnahme zum Gesetz deutlich gemacht. Auch fehlen nachdrückliche Impulse zur Überwindung stereoty- per Zuweisungen von Geschlechterrollen bei familiären Pflegeauf- gaben, wie sie zum Beispiel mit den Partnermonaten beim Eltern- geld eingerichtet worden sind. Viele haushaltsunterstützende Dienstleistungen für Pflegehaus- halte werden derzeit im Graubereich angeboten. Überwiegend sind es Migrantinnen, die zum Teil unter unwürdigen Bedingun- gen im Haushalt der schwer Pflegebedürftigen tagein, tagaus erwerbstätig sind. Im Bündnis mit NGG und IG BAU hat ver.di einen Antrag für gute Arbeit im Privathaushalt beim DGB-Bundes- kongress 2014 eingebracht. Zusammen mit Wissenschaftler/- innen und verschiedenen Verbänden wurde zum 1. September 2014 mit dem Inkrafttreten der ILO-Konvention 189 ein Aufruf gestartet, der die Verbesserungen der Arbeitsbedingungen der Hausangestellten einfordert – eine Aufgabe, die uns noch viele Jahre besc...
Pflegeversicherung. Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozu- schläge ab Vollendung der Geburt, wenn am Tag der Geburt für einen Elternteil eine Versicherungsdauer von mindestens drei Monaten erfüllt ist. Die Wartezeit nach § 3 gilt bei Neugeborenen als erfüllt, wenn am Tag der Geburt für einen Elternteil die Wartezeiten gemäß § 3 erfüllt ist. Die Anmeldung zur Versicherung soll spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgen.
Pflegeversicherung. Die Auszahlung der Versicherungsleistungen für Pflegehilfsmittel oder deren leihweise Überlassung kann von dem Versicherer davon abhän- gig gemacht werden, dass die versicherte Person sich das Pflegehilfs- mittel anpassen oder sich selbst oder die Pflegeperson in deren Ge- brauch ausbilden lässt. Für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes der versicherten Person, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, können gemäß Nr. 4.3 des Tarifs PV subsidiär finanzielle Zuschüsse gezahlt werden, wenn dadurch im Einzelfall die häusli- che Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung der versicherten Person wiederherge- stellt wird.
Pflegeversicherung. Ferner meldet der Versicherer die Pflegepersonen zwecks Einbezie- hung in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversiche- rung an den zuständigen Unfallversicherungsträger. Für Pflegepersonen, die eine oder mehrere pflegebedürftige Per- sonen mit mindestens Pflegegrad 2 ehrenamtlich wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche in ihrer häuslichen Umgebung pflegen, zahlt der Ver- sicherer Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit gemäß Nr. 8 des Tarifs PV.
Pflegeversicherung. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für die Beitragsbemessung zur Pflegeversicherung, da § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI vollinhaltlich auf § 240 SGB V verweist.