Pflegeversicherung Musterklauseln

Pflegeversicherung. Aus der Verweisungsvorschrift des § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI ergibt sich, dass die Pflege- versicherungsbeiträge für pflichtversicherte Bezieher von Arbeitslosengeld II ebenfalls vom Bund getragen werden. Nach § 36 SGB II ist das Jobcenter für die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig, in dessen Bezirk die leistungsberechtigte Person ihren ge- wöhnlichen Aufenthalt hat. Daher kann Arbeitslosengeld II in der Regel für einen bestimmten Zeitraum nur von einem Leistungsträger gewährt werden. Aufgrund der Regelung zur örtli- chen Zuständigkeit kann es zu einer Zahlung von Arbeitslosengeld II durch mehrere jeweils zuständige Jobcenter hintereinander für denselben Kalendermonat kommen. Als Beispiele sind zu nennen: • Minderjährige in temporären Bedarfsgemeinschaften (vgl. I 1.1.3), • Wechsel von einer Bedarfsgemeinschaft in eine andere Bedarfsgemeinschaft, • Umzug aus dem Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters in das Zuständigkeitsgebiet ei- nes anderen Jobcenters, • „Durchreisende“ und Personen ohne festen Wohnsitz (vgl. I 1.1.4). Ungeachtet dessen, dass für jeden einzelnen Zeitraum (gegebenenfalls mehrmals in einem Monat), für den Arbeitslosengeld II gewährt wird, Versicherungspflicht eintritt, ist für jeweils einen Kalendermonat nur ein pauschaler Monatsbeitrag zur Krankenversicherung (ein- schließlich Zusatzbeitrag) und zur Pflegeversicherung zu zahlen. Die Beitragszahlung erfolgt in diesem Fall von dem Xxxxxx, der für den ersten Zeitraum in dem jeweiligen Kalendermonat Arbeitslosengeld II gewährt hat. Dies hat zur Folge, dass weitere in demselben Monat zu- ständige Leistungsträger ungeachtet der Leistungsgewährung und Abgabe von Meldungen gegenüber der Krankenkasse keine Beiträge zu entrichten haben. Wird Arbeitslosengeld II im Ausnahmefall (z. B. Kosten für die Unterkunft bei einem Umzug) für denselben Zeitraum von zwei unterschiedlichen Leistungsträgern gewährt und kommt dadurch eine Doppelversicherung zustande (vgl. I 1.1.5), ist ungeachtet der Dauer der Zeit- raumüberschneidung für den Leistungsbezieher ebenfalls nur ein Monatsbeitrag zu entrich- ten. Auch in diesem Fall ist die Zahlung der Beiträge durch den Leistungsträger zu veranlas- sen, der zeitlich zuerst örtlich zuständig ist.
Pflegeversicherung. Kein Risiko/Bedarf Absicherung ist unerwünscht Beratung ist gewünscht
Pflegeversicherung. Pflichtversicherung für Beschäftigte mit geregelten Ausnahmen Leistungen an versicherte Beschäftigte:
Pflegeversicherung. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für die Beitragsbemessung zur Pflegeversicherung, da § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI vollinhaltlich auf § 240 SGB V verweist.
Pflegeversicherung. Über einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff wurde in den ver- gangenen Jahren weiterhin intensiv debattiert. In der Pflegever- sicherung (PV) sind Demenzkranke vergleichsweise schlecht ge- stellt. Zukünftig muss sich die Pflege hilfsbedürftiger Menschen stärker an der Unterstützung eines möglichst selbstbestimmten Lebens in verlässlichen sozialen Strukturen orientieren. Die PV stößt indes als Teilkostenversicherung zunehmend an Grenzen. Versorgungs- und Qualitätsdefizite nehmen zu. Die finanziellen Belastungen sind für viele Pflegebedürftige zu hoch. ver.di tritt daher für eine Pflegevollversicherung ein. Zugleich stieg die Zahl pflegebedürftiger Personen kontinuierlich an. 70 Prozent der Pflegebedürftigen werden zu Hause gepflegt – sei es mithilfe von Tageseinrichtungen oder mobilen Pflege- diensten oder allein durch Angehörige. Es sind überwiegend Frauen, die Pflege und Beruf miteinander vereinbaren müssen. Die Gestaltung der Rahmenbedingungen wird zunehmend zur Kernaufgabe von Familien- und Sozialpolitik. Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf hat die Bundesregierung Ende 2014 einen wichtigen Schritt getan: Das Pflegeunterstützungsgeld (als Lohnersatzleistung für zehn Tage) ist eine sozialpolitische Errungenschaft. Zudem wurden die Möglichkeiten der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit ver- bessert. Hinter den Notwendigkeiten bleibt das Gesetz insgesamt leider weit zurück, beispielsweise bei der rentenversicherungs- rechtlichen Absicherung der pflegenden Angehörigen. Das hat ver.di auch in der Stellungnahme zum Gesetz deutlich gemacht. Auch fehlen nachdrückliche Impulse zur Überwindung stereoty- per Zuweisungen von Geschlechterrollen bei familiären Pflegeauf- gaben, wie sie zum Beispiel mit den Partnermonaten beim Eltern- geld eingerichtet worden sind. Viele haushaltsunterstützende Dienstleistungen für Pflegehaus- halte werden derzeit im Graubereich angeboten. Überwiegend sind es Migrantinnen, die zum Teil unter unwürdigen Bedingun- gen im Haushalt der schwer Pflegebedürftigen tagein, tagaus erwerbstätig sind. Im Bündnis mit NGG und IG BAU hat ver.di einen Antrag für gute Arbeit im Privathaushalt beim DGB-Bundes- kongress 2014 eingebracht. Zusammen mit Wissenschaftler/- innen und verschiedenen Verbänden wurde zum 1. September 2014 mit dem Inkrafttreten der ILO-Konvention 189 ein Aufruf gestartet, der die Verbesserungen der Arbeitsbedingungen der Hausangestellten einfordert – eine Aufgabe, die uns noch viele Jahre besc...
Pflegeversicherung. Die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung folgt der Versicherung in der Krankenversicherung (§ 20 Abs. 1 Nr. 9, 10 SGB XI). Wie dort besteht die Möglichkeit der Familienversicherung (§ 25 SGB XI).
Pflegeversicherung. (2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozu- schläge ab Vollendung der Geburt, wenn am Tag der Geburt für einen Elternteil eine Versicherungsdauer von mindestens drei Monaten erfüllt ist. Die Wartezeit nach § 3 gilt bei Neugeborenen als erfüllt, wenn am Tag der Geburt für einen Elternteil die Wartezeiten gemäß § 3 erfüllt ist. Die Anmeldung zur Versicherung soll spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgen.
Pflegeversicherung. Die Auszahlung der Versicherungsleistungen für Pflegehilfsmittel oder deren leihweise Überlassung kann von dem Versicherer davon abhän- gig gemacht werden, dass die versicherte Person sich das Pflegehilfs- mittel anpassen oder sich selbst oder die Pflegeperson in deren Ge- brauch ausbilden lässt. Für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes der versicherten Person, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, können gemäß Nr. 4.3 des Tarifs PV subsidiär finanzielle Zuschüsse gezahlt werden, wenn dadurch im Einzelfall die häusli- che Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung der versicherten Person wiederherge- stellt wird. pauschalen Zuschlag gemäß Nr. 13 des Tarifs PV, wenn
Pflegeversicherung. Ferner meldet der Versicherer die Pflegepersonen zwecks Einbezie- hung in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversiche- rung an den zuständigen Unfallversicherungsträger. Für Pflegepersonen, die eine oder mehrere pflegebedürftige Per- sonen mit mindestens Pflegegrad 2 ehrenamtlich wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche in ihrer häuslichen Umgebung pflegen, zahlt der Ver- sicherer Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit gemäß Nr. 8 des Tarifs PV.
Pflegeversicherung. Ein vorübergehender Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen (= 42 Tage) im Kalenderjahr hat für den (weiteren) Anspruch auf Pflegegeld keine Bedeutung. Dauert der Aufenthalt - unter Berücksichtigung evtl. weiterer Auslandsaufenthalte - länger als 42 Tage, wird das Pflegegeld ab dem 43. Tag eingestellt.