Common use of Mess- und Steuereinrichtung Clause in Contracts

Mess- und Steuereinrichtung. 3.1. Einbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtungen sowie die Messung der gelieferten Energie sind gemäß § 21b Abs. 1 EnWG grundsätzlich Aufgabe des Netzbetreibers; etwaige Rechte des Anschlussnutzers und Anschlussnehmers gemäß § 21b Abs. 2, 3 und 5 EnWG bleiben unberührt. 3.2. Soweit und solange der Messstellenbetrieb oder die Messung berechtigterweise durch einen Dritten vorgenommen werden, bleibt der Netzbetreiber zum Einbau, zum Betrieb und zur Wartung zusätzlicher, eigener Messeinrichtungen sowie zu einer eigenen Messung berechtigt, es sei denn, dass dies dem Dritten oder dem Anschlussnehmer bzw. -nutzer unzumutbar ist. Im Falle des Satzes 1 sind die Messwerte des Dritten abrechnungsrelevant; die Pflicht des Netzbetreibers aus § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 MessZV bleibt unberührt. Der Messstellenbetrieb durch den Netzbetreiber sowie die durch ihn vorgenommene Messung erfolgen in diesem Fall auf Kosten des Netzbetreibers. 3.3. Der Netzbetreiber stellt die vom Anschlussnutzer abgenommene Wirkarbeit/Wirkleistung und – sofern mit der vorhandenen techni- schen Einrichtung möglich – Blindarbeit/Blindleistung durch Messeinrichtungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entspre- chen müssen und einen einwandfreien Messstellenbetrieb und Messung gewährleisten. 3.4. Der Lieferant kann mit Einverständnis des Anschlussnutzers und ggf. des Anschlussnehmers auf eigene Kosten zusätzliche Messgeräte zur Überwachung der Entnahme installieren. Die Parteien werden sich hinsichtlich der technischen Vorgaben für das Messgerät abstimmen, insbesondere um sicherzustellen, dass andere technische Geräte oder Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter nicht gestört werden. 3.5. Bei einer jährlichen Entnahme durch den Anschlussnutzer von bis zu 100.000 kWh findet gemäß § 10 Abs. 1 MessZV i.V.m. § 12 StromNZV ein standardisiertes Lastprofilverfahren Anwendung. Auf Wunsch des Lieferanten oder des Anschlussnutzers, sofern er Gläubiger des Anspruchs auf Netzzugang ist, wird der Netzbetreiber, sofern er Messstellenbetreiber ist, (z. B. zur Feststellung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 KAV in Verbindung mit § 2 Abs. 7 KAV) auch bei einer jährlichen Entnahme durch den An- schlussnutzer von bis zu 100.000 kWh eine Messeinrichtung zur viertelstündigen registrierenden Leistungsmessung einbauen, so- fern sich der Lieferant bzw. der Anschlussnutzer schriftlich zur Zahlung des damit verbundenen Mess- und Zählerentgelts nach dem jeweils gültigen, auf den Internetseiten des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblatt bereit erklärt. § 10 Abs. 3 MessZV bleibt unberührt. 3.6. Findet nach diesen Bestimmungen kein standardisiertes Lastprofilverfahren Anwendung, erfolgt eine registrierende ¼-h- Leistungsmessung. Das Gleiche gilt, wenn der Lieferant oder der Anschlussnutzer, sofern er Gläubiger des Anspruchs auf Netz- zugang ist, eine solche Messung wünscht und daraufhin mit dem Netzbetreiber eine niedrigere Grenze vereinbart wird. Die Kosten für die Installation bzw. Deinstallation einer registrierenden ¼-h-Leistungsmessung trägt im letztgenannten Fall der Lieferant bzw. der Anschlussnutzer, sofern es sich nicht um die erstmalige Installation einer Messeinrichtung handelt. Im Einzelfall werden sich Lieferant und Netzbetreiber über die Abwicklung verständigen. § 10 Abs. 3 MessZV bleibt unberührt. 3.7. Soll die Messeinrichtung fernausgelesen werden, muss bei der betreffenden Entnahmestelle ein hierfür geeigneter Telekommuni- kationsanschluss vom Kunden des Lieferanten (Anschlussnutzer) zur Verfügung gestellt werden. Steht der für eine Zählerfernaus- lesung benötigte Kommunikationsanschluss nicht rechtzeitig vor Lieferbeginn zur Verfügung oder kann auf Grund örtlicher Gege- benheiten kein geeigneter Telekommunikationsanschluss beim Kunden eingerichtet werden, erfolgt die Messwertauslesung bis zur Bereitstellung des Telekommunikationsanschlusses – sofern technisch möglich und aus dem Netzanschluss- oder Anschluss- nutzungsverhältnis keine Hinderungsgründe bestehen – mittels GSM-Modem oder durch Auslesung vor Ort. Der Lieferant trägt die hiermit verbundenen zusätzlichen Kosten. Verzögerungen, die der Netzbetreiber zu vertreten hat, gehen nicht zu Lasten des Liefe- ranten oder seines Kunden. Verzögerungen, die der Kunde verantwortet, gehen zu Lasten des Lieferanten. Beide Vertragsparteien werden sich vor der manuellen Auslesung oder vor Einbau eines GSM-Modems verständigen. Ein Umbau der Entnahmestelle des Kunden vor Aufnahme der Belieferung durch den neuen Lieferanten darf nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgen, die der Netzbetreiber vor Umbau dem Lieferanten mitzuteilen hat.

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Samples: Lieferantenrahmenvertrag (Strom), Lieferantenrahmenvertrag (Strom)

Mess- und Steuereinrichtung. 3.113.1. Einbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtungen sowie die Messung der gelieferten Energie sind gemäß ge- mäß § 21b Abs. 1 EnWG grundsätzlich Aufgabe des Netzbetreibers; etwaige Rechte des Anschlussnutzers und Anschlussnehmers gemäß § 21b Abs. 2, 2 EnWG bzw. des Anschlussnutzers gemäß § 21b Abs. 3 und 5 EnWG bleiben unberührt. 3.2. Soweit und solange der Messstellenbetrieb Einbau, der Betrieb und die Wartung der Messeinrichtungen oder die Messung berechtigterweise berechtigter- weise durch einen Dritten vorgenommen werden, bleibt der Netzbetreiber zum Einbau, zum Betrieb und zur Wartung zusätzlicher, eigener Messeinrichtungen sowie zu einer eigenen Messung berechtigt, es sei denn, dass dies dem Dritten oder dem Anschlussnehmer bzw. -nutzer unzumutbar ist. Im Falle des Satzes 1 2 sind die Messwerte des Dritten abrechnungsrelevant; der Einbau, der Betrieb und die Pflicht Wartung der Messeinrich- tungen des Netzbetreibers aus § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 MessZV bleibt unberührt. Der Messstellenbetrieb durch den Netzbetreiber sowie die durch ihn vorgenommene Messung erfolgen in diesem Fall dann auf Kosten des Netzbetreibers. 3.313.2. Der Netzbetreiber stellt oder sonstige berechtigte Dritte stellen die vom Anschlussnutzer abgenommene Wirkarbeit/Wirkleistung und – sofern mit der vorhandenen techni- schen Einrichtung möglich – Blindarbeit/Blindleistung durch Messeinrichtungen mit Registrierung der ¼-h- Leistungsmittelwerte fest, die den . Die Messeinrichtungen müssen eichrechtlichen Vorschriften entspre- chen müssen und einen einwandfreien Messstellenbetrieb und Messung gewährleistenentsprechen. 3.413.3. Für Mess- und Steuereinrichtungen haben Anschlussnehmer und Anschlussnutzer leicht zugängliche Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der technischen Anschlussbe- dingungen des Netzbetreibers vorzusehen. 13.4. Der Lieferant kann mit Einverständnis Netzbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtun- gen. Die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Mess- und Steuerein- richtungen ist Aufgabe des Anschlussnutzers und ggfMessstellenbetreibers. 13.5. des Anschlussnehmers Der Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer können jeweils auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Netzbetreiber zusätzliche Messgeräte zur Überwachung der Entnahme installieren. Die Parteien werden sich hinsichtlich der technischen Vorgaben für das Messgerät abstimmen, insbesondere um sicherzustellen, dass andere technische Geräte oder Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter nicht gestört werdenanbringen. 3.513.6. Bei einer jährlichen Entnahme durch Der Netzbetreiber hat den Anschlussnutzer von bis und ggf. den Anschlussnehmer anzuhören und deren berech- tigte Interessen zu 100.000 kWh findet gemäß § 10 Abswahren. 1 MessZV i.V.mEr ist verpflichtet, auf Verlangen des Anschlussnehmers Messeinrichtungen auf dessen Kosten zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. 13.7. § 12 StromNZV ein standardisiertes Lastprofilverfahren Anwendung. Auf Wunsch des Lieferanten oder des Anschlussnutzers, sofern er Gläubiger des Anspruchs auf Netzzugang ist, wird Sämtliche für die Messung und Fernablesung benötigten Geräte stellt der Netzbetreiber, sofern er Messstellenbetreiber Mess- stellenbetreiber ist, (z. B. zur Feststellung ; sie verbleiben in dessen Eigentum. 13.8. Der Anschlussnutzer und der Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 KAV in Verbindung mit § 2 Abs. 7 KAV) auch bei einer jährlichen Entnahme durch den An- schlussnutzer Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung von bis zu 100.000 kWh eine Messeinrichtung zur viertelstündigen registrierenden Leistungsmessung einbauen, so- fern sich der Lieferant bzw. der Anschlussnutzer schriftlich zur Zahlung des damit verbundenen Mess- und Zählerentgelts nach Steuereinrichtungen des Messstellenbetreibers und, falls mit diesem nicht identisch, des Netzbetreibers, soweit sie hieran ein Verschulden trifft. Der Anschlussnutzer und der Anschlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtungen dem jeweils gültigenMess- stellenbetreiber und, auf den Internetseiten falls mit diesem nicht identisch, dem Netzbetreiber, unverzüglich mitzuteilen. 13.9. Auf Verlangen des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblatt bereit erklärtwerden die für die Abrechnung relevanten Messwerte mittels einer Ein- richtung zur Fernabfrage festgestellt. § 10 Abs. 3 MessZV bleibt unberührt. 3.6. Findet nach diesen Bestimmungen kein standardisiertes Lastprofilverfahren AnwendungDer Anschlussnutzer trägt grundsätzlich dafür Sorge, erfolgt eine registrierende ¼-h- Leistungsmessung. Das Gleiche gilt, wenn der Lieferant oder der Anschlussnutzer, sofern er Gläubiger des Anspruchs auf Netz- zugang ist, eine solche Messung wünscht und daraufhin mit dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung ein extern anwählbarer analoger Telefonan- schluss sowie eine niedrigere Grenze vereinbart wirdNetzsteckdose zur Verfügung stehen. Die Kosten für die Installation bzwhierfür trägt der Anschlussnutzer. Deinstallation einer registrierenden ¼-h-Leistungsmessung trägt Der Datenübermittlungsweg muss nicht eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Bei Veränderung im letztgenannten Fall Stand der Lieferant bzwTechnik der Zähler- und Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber einen Wechsel der Zäh- ler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses verlangen. Die Ausführung der Anschlussnutzer, sofern es sich nicht um die erstmalige Installation einer Messeinrichtung handelt. Im Einzelfall werden sich Lieferant und Maßnahme wird vom Netzbetreiber über die Abwicklung verständigen. § 10 Abs. 3 MessZV bleibt unberührtmit dem Anschlussnutzer abgestimmt. 3.713.10. Soll Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus Ziffer 13.9 nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Messeinrichtung fernausgelesen werden, muss bei der betreffenden Entnahmestelle ein hierfür geeigneter Telekommuni- kationsanschluss vom Kunden des Lieferanten (Anschlussnutzer) zur Verfügung gestellt werden. Steht der für eine Zählerfernaus- lesung benötigte Kommunikationsanschluss nicht rechtzeitig vor Lieferbeginn zur Verfügung Zähler manuell oder kann auf Grund örtlicher Gege- benheiten kein geeigneter Telekommunikationsanschluss beim Kunden eingerichtet werden, erfolgt die Messwertauslesung bis zur Bereitstellung des Telekommunikationsanschlusses – sofern technisch möglich und aus dem Netzanschluss- oder Anschluss- nutzungsverhältnis keine Hinderungsgründe bestehen – mittels GSM-Modem oder durch Auslesung vor Ortmobiler Datenerfassung ab. Der Lieferant Anschlussnutzer trägt die hiermit verbundenen zusätzlichen hieraus entstehenden Kosten. 13.11. VerzögerungenVom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen, wie z. B. die der vom Netzbetreiber zu vertreten hatermittelten Zählwerte oder Lastgänge, gehen nicht zu Lasten werden von dem Netzbetreiber im Rahmen des Liefe- ranten oder seines Kundentechnisch Möglichen erbracht. Verzögerungen, die der Kunde verantwortet, gehen zu Lasten des Lieferanten. Beide Vertragsparteien werden sich vor der manuellen Auslesung oder vor Einbau eines GSM-Modems verständigen. Ein Umbau der Entnahmestelle des Kunden vor Aufnahme der Belieferung durch den neuen Lieferanten darf nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgen, die der Der Netzbetreiber vor Umbau dem Lieferanten mitzuteilen hatkann hierfür ein Entgelt verlangen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom) Ab Mittelspannung

Mess- und Steuereinrichtung. 3.1. Einbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtungen sowie die Messung der gelieferten Energie sind gemäß § 21b Abs. 1 EnWG grundsätzlich Aufgabe des Netzbetreibers; etwaige et- waige Rechte des Anschlussnutzers und Anschlussnehmers gemäß § 21b Abs. 2, 3 und 5 EnWG bleiben unberührt. 3.2. Soweit und solange der Messstellenbetrieb oder die Messung berechtigterweise durch einen Dritten vorgenommen werden, bleibt der Netzbetreiber zum Einbau, zum Betrieb und zur Wartung zusätzlicher, eigener Messeinrichtungen sowie zu einer eigenen Messung Mes- sung berechtigt, es sei denn, dass dies dem Dritten oder dem Anschlussnehmer bzw. -nutzer - nutzer unzumutbar ist. Im Falle des Satzes 1 sind die Messwerte des Dritten abrechnungsrelevantabrech- nungsrelevant; die Pflicht des Netzbetreibers aus § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 MessZV bleibt unberührt. Der Messstellenbetrieb durch den Netzbetreiber sowie die durch ihn vorgenommene vorge- nommene Messung erfolgen in diesem Fall auf Kosten des Netzbetreibers. 3.3. Der Netzbetreiber stellt die vom Anschlussnutzer abgenommene Wirkarbeit/Wirkleistung und – sofern mit der vorhandenen techni- schen technischen Einrichtung möglich – BlindarbeitBlindar- beit/Blindleistung durch Messeinrichtungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entspre- chen ent- sprechen müssen und einen einwandfreien Messstellenbetrieb und Messung gewährleistengewährleis- ten. Für die Bereitstellung von Blindenergie-Lastgängen werden dem Lieferanten keine zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt. 3.4. Der Lieferant kann mit Einverständnis des Anschlussnutzers und ggf. gegebenenfalls des Anschlussnehmers auf eigene Kosten zusätzliche Messgeräte zur Überwachung der Entnahme Ent- nahme installieren. Die Parteien werden sich hinsichtlich der technischen Vorgaben für das Messgerät abstimmen, insbesondere um sicherzustellen, dass andere technische Geräte oder Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter nicht gestört werden. 3.5. Bei einer jährlichen Entnahme durch den Anschlussnutzer von bis zu 100.000 kWh findet gemäß § 10 Abs. 1 MessZV i.V.m. § 12 StromNZV ein standardisiertes Lastprofilverfahren Anwendungdas Standardlastprofilverfahren An- wendung, für das eine Messung zur Erfassung der entnommenen elektrischen Arbeit er- forderlich ist. Eine etwaige zukünftige gesetzliche Verpflichtung zu einer Messung auf Grundlage von Zählerstandsgängen bleibt hiervon unberührt. Auf Wunsch des Lieferanten Lieferan- ten oder des Anschlussnutzers, sofern er Gläubiger des Anspruchs auf Netzzugang ist, wird der Netzbetreiber, sofern er Messstellenbetreiber ist, (z. B. zur Feststellung der Voraussetzungen Vo- raussetzungen des § 2 Abs. 3 KAV in Verbindung mit § 2 Abs. 7 KAV) auch bei einer jährlichen Entnahme durch den An- schlussnutzer Anschlussnutzer von bis zu 100.000 kWh eine Messeinrichtung Messein- richtung zur viertelstündigen registrierenden Leistungsmessung einbauen, so- fern sofern sich der Lieferant bzw. der Anschlussnutzer schriftlich zur Zahlung des damit verbundenen Mess- und Zählerentgelts nach dem jeweils gültigen, auf den Internetseiten des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblatt bereit erklärt. § 10 Abs. 3 MessZV bleibt unberührt. 3.6. Findet nach diesen Bestimmungen kein standardisiertes Lastprofilverfahren Standardlastprofilverfahren Anwendung, erfolgt die Messung durch eine viertelstündige registrierende ¼-h- Leistungsmessung. Das Gleiche gilt, wenn der Lieferant oder der Anschlussnutzer, sofern er Gläubiger des Anspruchs auf Netz- zugang Netzzugang ist, eine solche Messung wünscht und daraufhin mit dem Netzbetreiber eine niedrigere Grenze vereinbart wird. Die Kosten für die Installation bzw. Deinstallation einer registrierenden ¼-h-Leistungsmessung trägt im letztgenannten Fall der Lieferant bzw. der Anschlussnutzer, sofern es sich nicht um die erstmalige Installation einer Messeinrichtung Messeinrich- tung handelt. Im Einzelfall werden sich Lieferant und Netzbetreiber über die Abwicklung verständigen. § 10 Abs. 3 MessZV bleibt unberührt. 3.7. Soll die Messeinrichtung fernausgelesen werden, muss bei der betreffenden Entnahmestelle Entnahme- stelle ein hierfür geeigneter Telekommuni- kationsanschluss Telekommunikationsanschluss vom Kunden des Lieferanten (Anschlussnutzer) zur Verfügung gestellt werden. Steht der für eine Zählerfernaus- lesung Zählerfernauslesung benötigte Kommunikationsanschluss nicht rechtzeitig vor Lieferbeginn zur Verfügung oder o- der kann auf Grund örtlicher Gege- benheiten Gegebenheiten kein geeigneter Telekommunikationsanschluss Telekommunikationsan- schluss beim Kunden eingerichtet werden, erfolgt die Messwertauslesung bis zur Bereitstellung Bereit- stellung des Telekommunikationsanschlusses – sofern technisch möglich und aus dem Netzanschluss- oder Anschluss- nutzungsverhältnis Anschlussnutzungsverhältnis keine Hinderungsgründe bestehen – mittels GSM-Modem oder durch Auslesung vor Ort. Der Lieferant trägt die hiermit verbundenen ver- bundenen zusätzlichen Kosten. Verzögerungen, die der Netzbetreiber zu vertreten hat, gehen nicht zu Lasten des Liefe- ranten Lieferanten oder seines Kunden. Verzögerungen, die der Kunde verantwortet, gehen zu Lasten des Lieferanten. Beide Vertragsparteien werden sich vor der manuellen Auslesung oder vor Einbau eines GSM-Modems verständigen. Ein Umbau der Entnahmestelle des Kunden vor Aufnahme der Belieferung durch den neuen Lieferanten darf nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgen, die der Netzbetreiber Netz- betreiber vor Umbau dem Lieferanten mitzuteilen hat.

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Samples: Lieferantenrahmenvertrag (Strom)

Mess- und Steuereinrichtung. 3.113.1. Einbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtungen sowie die Messung der gelieferten Energie sind gemäß § 21b Abs. 1 EnWG grundsätzlich Aufgabe des Netzbetreibers; etwaige Rechte des Anschlussnutzers und Anschlussnehmers gemäß § 21b Abs. 2, 2 EnWG bzw. des An- schlussnutzers gemäß § 21b Abs. 3 und 5 EnWG bleiben unberührt. 3.2. Soweit und solange der Messstellenbetrieb Einbau, der Betrieb und die Wartung der Messeinrichtungen oder die Messung berechtigterweise durch einen Dritten vorgenommen werden, bleibt der Netzbetreiber Netz- betreiber zum Einbau, zum Betrieb und zur Wartung zusätzlicher, eigener Messeinrichtungen sowie zu einer eigenen Messung berechtigtberech- tigt, es sei denn, dass dies dem Dritten oder dem Anschlussnehmer Anschluss- nehmer bzw. -nutzer unzumutbar ist. Im Falle des Satzes 1 2 sind die Messwerte des Dritten abrechnungsrelevant; der Einbau, der Betrieb und die Pflicht Wartung der Messeinrichtungen des Netzbetreibers aus § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 MessZV bleibt unberührt. Der Messstellenbetrieb durch den Netzbetreiber sowie die durch ihn vorgenommene Messung Mes- sung erfolgen in diesem Fall dann auf Kosten des Netzbetreibers. 3.313.2. Der Netzbetreiber stellt oder sonstige berechtigte Dritte stel- len die vom Anschlussnutzer abgenommene Wirkarbeit/Wirkleistung und – sofern mit der vorhandenen techni- schen Einrichtung möglich – Blindarbeit/Blindleistung durch Gasmenge fest. Die Messeinrichtungen fest, die den müssen eichrechtlichen Vorschriften entspre- chen müssen und einen einwandfreien Messstellenbetrieb und Messung gewährleistenentsprechen. 3.413.3. Für Mess- und Steuereinrichtungen haben Anschluss- nehmer und Anschlussnutzer leicht zugängliche Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers vorzusehen. 13.4. Der Lieferant kann mit Einverständnis Netzbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe so- wie Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Ent- fernung der Mess- und Steuereinrichtungen ist Aufgabe des Anschlussnutzers und ggfMessstellenbetreibers. 13.5. des Anschlussnehmers Der Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer kön- nen jeweils auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Netz- betreiber zusätzliche Messgeräte zur Überwachung der Entnahme installieren. Die Parteien werden sich hinsichtlich der technischen Vorgaben für das Messgerät abstimmen, insbesondere um sicherzustellen, dass andere technische Geräte oder Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter nicht gestört werdenEnt- nahme anbringen. 3.513.6. Bei einer jährlichen Entnahme durch Der Netzbetreiber hat den Anschlussnutzer von bis und ggf. den Anschlussnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen zu 100.000 kWh findet gemäß § 10 Abswahren. 1 MessZV i.V.mEr ist verpflichtet, auf Verlangen des Anschlussnehmers Messeinrichtungen auf dessen Kosten zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwand- freien Messung möglich ist. 13.7. § 12 StromNZV ein standardisiertes Lastprofilverfahren Anwendung. Auf Wunsch des Lieferanten oder des Anschlussnutzers, sofern er Gläubiger des Anspruchs auf Netzzugang ist, wird Sämtliche für die Messung und Fernablesung benöti- gten Geräte stellt der Netzbetreiber, sofern er Messstellenbetreiber Messstellenbe- treiber ist, (z. B. zur Feststellung ; sie verbleiben in dessen Eigentum. 13.8. Der Anschlussnutzer und der Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 KAV in Verbindung mit § 2 Abs. 7 KAV) auch bei einer jährlichen Entnahme durch den An- schlussnutzer Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung von bis zu 100.000 kWh eine Messeinrichtung zur viertelstündigen registrierenden Leistungsmessung einbauen, so- fern sich der Lieferant bzw. der Anschlussnutzer schriftlich zur Zahlung des damit verbundenen Mess- und Zählerentgelts nach Steuereinrichtungen des Messstellenbetreibers und, falls mit diesem nicht identisch, des Netzbetreibers, soweit sie hieran ein Verschulden trifft. Der Anschlussnutzer und der An- schlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtungen dem jeweils gültigenMess- stellenbetreiber und, auf den Internetseiten falls mit diesem nicht identisch, dem Netzbetreiber, unverzüglich mitzuteilen. 13.9. Auf Verlangen des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblatt bereit erklärtwerden die für die Abrechnung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestellt. § 10 Abs. 3 MessZV bleibt unberührt. 3.6. Findet nach diesen Bestimmungen kein standardisiertes Lastprofilverfahren AnwendungDer Anschlussnutzer trägt grund- sätzlich dafür Sorge, erfolgt eine registrierende ¼-h- Leistungsmessung. Das Gleiche gilt, wenn der Lieferant oder der Anschlussnutzer, sofern er Gläubiger des Anspruchs auf Netz- zugang ist, eine solche Messung wünscht und daraufhin mit dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung ein extern anwählbarer analoger Telefonanschluss sowie eine niedrigere Grenze vereinbart wirdNetzsteckdose zur Verfügung stehen. Die Kosten für die Installation bzwhierfür trägt der Anschlussnutzer. Deinstallation einer registrierenden ¼-h-Leistungsmessung trägt Der Da- tenübermittlungsweg muss nicht eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Bei Veränderung im letztgenannten Fall Stand der Lieferant bzwTechnik der Zäh- ler- und Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses verlan- gen. Die Ausführung der Anschlussnutzer, sofern es sich nicht um die erstmalige Installation einer Messeinrichtung handelt. Im Einzelfall werden sich Lieferant und Maßnahme wird vom Netzbetreiber über die Abwicklung verständigen. § 10 Abs. 3 MessZV bleibt unberührtmit dem Anschlussnutzer abgestimmt. 3.713.10. Soll Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus Ziffer 13.9 nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netz- betreiber die Messeinrichtung fernausgelesen werden, muss bei der betreffenden Entnahmestelle ein hierfür geeigneter Telekommuni- kationsanschluss vom Kunden des Lieferanten (Anschlussnutzer) zur Verfügung gestellt werden. Steht der für eine Zählerfernaus- lesung benötigte Kommunikationsanschluss nicht rechtzeitig vor Lieferbeginn zur Verfügung Zähler manuell oder kann auf Grund örtlicher Gege- benheiten kein geeigneter Telekommunikationsanschluss beim Kunden eingerichtet werden, erfolgt die Messwertauslesung bis zur Bereitstellung des Telekommunikationsanschlusses – sofern technisch möglich und aus dem Netzanschluss- oder Anschluss- nutzungsverhältnis keine Hinderungsgründe bestehen – mittels GSM-Modem oder durch Auslesung vor Ortmobiler Datenerfas- sung ab. Der Lieferant Anschlussnutzer trägt die hiermit verbundenen zusätzlichen hieraus entstehenden Kosten. 13.11. VerzögerungenVom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermitt- lungen, wie z. B. die der vom Netzbetreiber zu vertreten hatermittelten Zählwerte oder Lastgänge, gehen nicht zu Lasten werden von dem Netzbetreiber im Rahmen des Liefe- ranten oder seines Kundentechnisch Möglichen erbracht. Verzögerungen, die der Kunde verantwortet, gehen zu Lasten des Lieferanten. Beide Vertragsparteien werden sich vor der manuellen Auslesung oder vor Einbau eines GSM-Modems verständigen. Ein Umbau der Entnahmestelle des Kunden vor Aufnahme der Belieferung durch den neuen Lieferanten darf nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgen, die der Der Netzbetreiber vor Umbau dem Lieferanten mitzuteilen hatkann hierfür ein Entgelt verlangen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung

Mess- und Steuereinrichtung. 3.1. Einbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtungen sowie die Messung der gelieferten Energie sind gemäß § 21b Abs. 1 EnWG grundsätzlich Aufgabe des Netzbetreibers; etwaige Rechte des Anschlussnutzers und Anschlussnehmers gemäß § 21b Abs. 2, 3 und 5 EnWG bleiben unberührt. 3.2. Soweit und solange der Messstellenbetrieb oder die Messung berechtigterweise durch einen Dritten vorgenommen werden, bleibt der Netzbetreiber zum Einbau, zum Betrieb und zur Wartung zusätzlicher, eigener Messeinrichtungen sowie zu einer eigenen Messung berechtigt, es sei denn, dass dies dem Dritten oder dem Anschlussnehmer bzw. -nutzer unzumutbar ist. Im Falle des Satzes 1 sind die Messwerte des Dritten abrechnungsrelevant; die Pflicht des Netzbetreibers aus § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 MessZV bleibt unberührt. Der Messstellenbetrieb durch den Netzbetreiber sowie die durch ihn vorgenommene Messung erfolgen in diesem Fall auf Kosten des Netzbetreibers. 3.3. Der Netzbetreiber stellt die vom Anschlussnutzer abgenommene Wirkarbeit/Wirkleistung und – sofern mit der vorhandenen techni- schen Einrichtung möglich – Blindarbeit/Blindleistung durch Messeinrichtungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entspre- chen müssen und einen einwandfreien Messstellenbetrieb und Messung gewährleisten. Für die Bereitstellung von Blindenergie- Lastgängen werden dem Lieferanten keine zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt. 3.4. Der Lieferant kann mit Einverständnis des Anschlussnutzers und ggf. gegebenenfalls des Anschlussnehmers auf eigene Kosten zusätzliche zu- sätzliche Messgeräte zur Überwachung der Entnahme installieren. Die Parteien werden sich hinsichtlich der technischen Vorgaben Vorga- ben für das Messgerät abstimmen, insbesondere um sicherzustellen, dass andere technische Geräte oder Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter nicht gestört werden. 3.5. Bei einer jährlichen Entnahme durch den Anschlussnutzer von bis zu 100.000 kWh findet gemäß § 10 Abs. 1 MessZV i.V.m. § 12 StromNZV ein standardisiertes Lastprofilverfahren das Standardlastprofilverfahren Anwendung, für das eine Messung zur Erfassung der entnommenen elektrischen Ar- beit erforderlich ist. Eine etwaige zukünftige gesetzliche Verpflichtung zu einer Messung auf Grundlage von Zählerstandsgängen bleibt hiervon unberührt. Auf Wunsch des Lieferanten oder des Anschlussnutzers, sofern er Gläubiger des Anspruchs auf Netzzugang Netzzu- gang ist, wird der Netzbetreiber, sofern er Messstellenbetreiber ist, (z. B. zur Feststellung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 KAV in Verbindung mit § 2 Abs. 7 KAV) auch bei einer jährlichen Entnahme durch den An- schlussnutzer Anschlussnutzer von bis zu 100.000 kWh eine Messeinrichtung zur viertelstündigen registrierenden Leistungsmessung einbauen, so- fern sofern sich der Lieferant bzw. der Anschlussnutzer An- schlussnutzer schriftlich zur Zahlung des damit verbundenen Mess- und Zählerentgelts nach dem jeweils gültigen, auf den Internetseiten Inter- netseiten des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblatt bereit erklärt. § 10 Abs. 3 MessZV bleibt unberührt. 3.6. Findet nach diesen Bestimmungen kein standardisiertes Lastprofilverfahren Standardlastprofilverfahren Anwendung, erfolgt die Messung durch eine viertelstündige registrierende ¼-h- Leistungsmessung. Das Gleiche gilt, wenn der Lieferant oder der Anschlussnutzer, sofern er Gläubiger des Anspruchs An- spruchs auf Netz- zugang Netzzugang ist, eine solche Messung wünscht und daraufhin mit dem Netzbetreiber eine niedrigere Grenze vereinbart wird. Die Kosten für die Installation bzw. Deinstallation einer registrierenden ¼-h-Leistungsmessung trägt im letztgenannten Fall der Lieferant bzw. der Anschlussnutzer, sofern es sich nicht um die erstmalige Installation einer Messeinrichtung handelt. Im Einzelfall Ein- zelfall werden sich Lieferant und Netzbetreiber über die Abwicklung verständigen. § 10 Abs. 3 MessZV bleibt unberührt. 3.7. Soll die Messeinrichtung fernausgelesen werden, muss bei der betreffenden Entnahmestelle ein hierfür geeigneter Telekommuni- kationsanschluss vom Kunden des Lieferanten (Anschlussnutzer) zur Verfügung gestellt werden. Steht der für eine Zählerfernaus- lesung benötigte Kommunikationsanschluss nicht rechtzeitig vor Lieferbeginn zur Verfügung oder kann auf Grund örtlicher Gege- benheiten kein geeigneter Telekommunikationsanschluss beim Kunden eingerichtet werden, erfolgt die Messwertauslesung bis zur Bereitstellung des Telekommunikationsanschlusses – sofern technisch möglich und aus dem Netzanschluss- oder Anschluss- nutzungsverhältnis keine Hinderungsgründe bestehen – mittels GSM-Modem oder durch Auslesung vor Ort. Der Lieferant trägt die hiermit verbundenen zusätzlichen Kosten. Verzögerungen, die der Netzbetreiber zu vertreten hat, gehen nicht zu Lasten des Liefe- ranten oder seines Kunden. Verzögerungen, die der Kunde verantwortet, gehen zu Lasten des Lieferanten. Beide Vertragsparteien Vertragspartei- en werden sich vor der manuellen Auslesung oder vor Einbau eines GSM-Modems verständigen. Ein Umbau der Entnahmestelle des Kunden vor Aufnahme der Belieferung durch den neuen Lieferanten darf nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgen, die der Netzbetreiber vor Umbau dem Lieferanten mitzuteilen hat.

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Samples: Lieferantenrahmenvertrag (Strom)

Mess- und Steuereinrichtung. 3.1. Einbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtungen sowie die Messung der gelieferten Energie sind gemäß § 21b Abs. 1 EnWG grundsätzlich Aufgabe des Netzbetreibers; etwaige Rechte des Anschlussnutzers und Anschlussnehmers gemäß § 21b Abs. 2, 3 und 5 EnWG bleiben unberührt. 3.2. Soweit und solange der Messstellenbetrieb oder die Messung berechtigterweise durch einen Dritten vorgenommen werden, bleibt der Netzbetreiber zum Einbau, zum Betrieb und zur Wartung zusätzlicher, eigener Messeinrichtungen sowie zu einer eigenen Messung Mes- sung berechtigt, es sei denn, dass dies dem Dritten oder dem Anschlussnehmer bzw. -nutzer unzumutbar ist. Im Falle des Satzes 1 sind die Messwerte des Dritten abrechnungsrelevant; die Pflicht des Netzbetreibers aus § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 MessZV bleibt unberührt. Der Messstellenbetrieb durch den Netzbetreiber sowie die durch ihn vorgenommene Messung erfolgen in diesem Fall auf Kosten des Netzbetreibers. 3.3. Der Netzbetreiber stellt die vom Anschlussnutzer abgenommene Wirkarbeit/Wirkleistung und – sofern mit der vorhandenen techni- schen Einrichtung möglich – Blindarbeit/Blindleistung durch Messeinrichtungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entspre- chen müssen und einen einwandfreien Messstellenbetrieb und Messung gewährleisten. Für die Bereitstellung von Blindenergie- Lastgängen werden dem Netznutzer keine zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt. 3.4. Der Lieferant Netznutzer kann mit Einverständnis des Anschlussnutzers und ggf. gegebenenfalls des Anschlussnehmers auf eigene Kosten zusätzliche zu- sätzliche Messgeräte zur Überwachung der Entnahme installieren. Die Parteien werden sich hinsichtlich der technischen Vorgaben für das Messgerät abstimmen, insbesondere um sicherzustellen, dass andere technische Geräte oder Einrichtungen des Netzbetreibers Netzbe- treibers oder Dritter nicht gestört werden. 3.5. Bei einer jährlichen Entnahme durch den Anschlussnutzer von bis zu 100.000 kWh an einer Entnahmestelle findet gemäß § 10 Abs. 1 MessZV i.V.m. § 12 StromNZV ein standardisiertes Lastprofilverfahren Strom- NZV das Standardlastprofilverfahren Anwendung, für das eine Messung zur Erfassung der entnommenen elektrischen Arbeit erfor- derlich ist. Eine etwaige zukünftige gesetzliche Verpflichtung zu einer Messung auf Grundlage von Zählerstandsgängen bleibt hier- von unberührt. Auf Wunsch des Lieferanten oder des Anschlussnutzers, sofern er Gläubiger des Anspruchs auf Netzzugang ist, Netznutzers wird der Netzbetreiber, sofern er Messstellenbetreiber ist, (z. z.B. zur Feststellung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 KAV in Verbindung mit § 2 Abs. 7 KAV) auch bei einer jährlichen Entnahme durch den An- schlussnutzer an einer Entnahme- stelle von bis zu 100.000 kWh eine Messeinrichtung zur viertelstündigen registrierenden Leistungsmessung einbauen, so- fern sofern sich der Lieferant bzw. der Anschlussnutzer Netznutzer schriftlich zur Zahlung des damit verbundenen Mess- und Zählerentgelts nach dem jeweils gültigen, auf den Internetseiten Inter- netseiten des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblatt bereit erklärt. § 10 Abs. 3 MessZV bleibt unberührt. 3.6. Findet nach diesen Bestimmungen kein standardisiertes Lastprofilverfahren Standardlastprofilverfahren Anwendung, erfolgt die Messung durch eine viertelstündige registrierende ¼-h- Leistungsmessung. Das Gleiche gilt, wenn der Lieferant oder der Anschlussnutzer, sofern er Gläubiger des Anspruchs auf Netz- zugang ist, Netznutzer eine solche Messung wünscht und daraufhin mit dem Netzbetreiber eine niedrigere Grenze vereinbart wirdvereinbart. Die Kosten für die Installation bzw. Deinstallation einer registrierenden ¼-h-Leistungsmessung Leis- tungsmessung trägt im letztgenannten Fall der Lieferant bzw. der AnschlussnutzerNetznutzer, sofern es sich nicht um die erstmalige Installation einer Messeinrichtung handelt. Im Einzelfall werden sich Lieferant Netznutzer und Netzbetreiber über die Abwicklung verständigen. § 10 Abs. 3 MessZV bleibt unberührt. 3.7. Soll die Messeinrichtung fernausgelesen werden, muss bei der betreffenden Entnahmestelle ein hierfür geeigneter Telekommuni- kationsanschluss vom Kunden des Lieferanten (Anschlussnutzer) Netznutzer zur Verfügung gestellt werden. Steht der für eine Zählerfernaus- lesung Zählerfernauslesung benötigte Kommunikationsanschluss Kommunikati- onsanschluss nicht rechtzeitig vor Lieferbeginn Beginn der Netznutzung zur Verfügung oder kann auf Grund örtlicher Gege- benheiten Gegebenheiten kein geeigneter ge- eigneter Telekommunikationsanschluss beim Kunden Netznutzer eingerichtet werden, erfolgt die Messwertauslesung bis zur Bereitstellung des Telekommunikationsanschlusses – sofern technisch möglich und aus dem Netzanschluss- oder Anschluss- nutzungsverhältnis Netzanschlussverhältnis keine Hinderungsgründe bestehen – mittels GSM-Modem oder durch Auslesung vor Ort. Der Lieferant Netznutzer trägt die hiermit verbundenen zusätzlichen Kosten. Verzögerungen, die der Netzbetreiber zu vertreten hat, gehen nicht zu Lasten des Liefe- ranten oder seines Kunden. Verzögerungen, die der Kunde verantwortet, gehen zu Lasten des LieferantenNetznutzers. Beide Vertragsparteien werden sich vor der manuellen Auslesung oder vor Einbau eines GSM-Modems verständigen. Ein Umbau der Entnahmestelle des Kunden vor Aufnahme der Belieferung durch den neuen Lieferanten darf nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgen, die der Netzbetreiber vor Umbau dem Lieferanten mitzuteilen hat.

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Samples: Netznutzungsvertrag

Mess- und Steuereinrichtung. 3.113.1. Einbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtungen sowie die Messung der gelieferten Energie sind gemäß § 21b Abs. 1 EnWG grundsätzlich Aufgabe des Netzbetreibers; etwaige Rechte des Anschlussnutzers und Anschlussnehmers gemäß § 21b Abs. 2, 2 EnWG bzw. des Anschlussnutzers gemäß § 21b Abs. 3 und 5 EnWG bleiben unberührt. 3.2. Soweit und solange der Messstellenbetrieb Einbau, der Betrieb und die Wartung der Messeinrichtungen oder die Messung berechtigterweise durch einen Dritten vorgenommen werden, bleibt der Netzbetreiber zum Einbau, zum Betrieb und zur Wartung zusätzlicher, eigener Messeinrichtungen sowie zu einer eigenen Messung berechtigt, es sei denn, dass dies dem Dritten oder dem Anschlussnehmer bzw. -nutzer unzumutbar ist. Im Falle des Satzes 1 2 sind die Messwerte des Dritten abrechnungsrelevant; der Einbau, der Betrieb und die Pflicht Wartung der Messeinrichtungen des Netzbetreibers aus § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 MessZV bleibt unberührt. Der Messstellenbetrieb durch den Netzbetreiber sowie die durch ihn vorgenommene Messung erfolgen in diesem Fall dann auf Kosten des Netzbetreibers. 3.313.2. Der Netzbetreiber stellt oder sonstige berechtigte Dritte stellen die vom Anschlussnutzer abgenommene Wirkarbeit/Wirkleistung und – sofern mit der vorhandenen techni- schen Einrichtung möglich – Blindarbeit/Blindleistung durch Messeinrichtungen mit Registrierung der ¼-h-Leistungsmittelwerte fest, die den . Die Messeinrichtungen müssen eichrechtlichen Vorschriften entspre- chen müssen und einen einwandfreien Messstellenbetrieb und Messung gewährleistenentsprechen. 3.413.3. Für Mess- und Steuereinrichtungen haben Anschlussnehmer und Anschlussnutzer leicht zugängliche Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers vorzusehen. 13.4. Der Lieferant kann mit Einverständnis Netzbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Mess- und Steuereinrichtungen ist Aufgabe des Anschlussnutzers und ggfMessstellenbetreibers. 13.5. des Anschlussnehmers Der Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer können jeweils auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Netzbetreiber zusätzliche Messgeräte zur Überwachung der Entnahme installieren. Die Parteien werden sich hinsichtlich der technischen Vorgaben für das Messgerät abstimmen, insbesondere um sicherzustellen, dass andere technische Geräte oder Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter nicht gestört werdenanbringen. 3.513.6. Bei einer jährlichen Entnahme durch Der Netzbetreiber hat den Anschlussnutzer von bis und ggf. den Anschlussnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen zu 100.000 kWh findet gemäß § 10 Abswahren. 1 MessZV i.V.mEr ist verpflichtet, auf Verlangen des Anschlussnehmers Messeinrichtungen auf dessen Kosten zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. 13.7. § 12 StromNZV ein standardisiertes Lastprofilverfahren Anwendung. Auf Wunsch des Lieferanten oder des Anschlussnutzers, sofern er Gläubiger des Anspruchs auf Netzzugang ist, wird Sämtliche für die Messung und Fernablesung benötigten Geräte stellt der Netzbetreiber, sofern er Messstellenbetreiber ist, (z. B. zur Feststellung ; sie verbleiben in dessen Eigentum. 13.8. Der Anschlussnutzer und der Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 KAV in Verbindung mit § 2 Abs. 7 KAV) auch bei einer jährlichen Entnahme durch den An- schlussnutzer Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung von bis zu 100.000 kWh eine Messeinrichtung zur viertelstündigen registrierenden Leistungsmessung einbauen, so- fern sich der Lieferant bzw. der Anschlussnutzer schriftlich zur Zahlung des damit verbundenen Mess- und Zählerentgelts nach Steuereinrichtungen des Messstellenbetreibers und, falls mit diesem nicht identisch, des Netzbetreibers, soweit sie hieran ein Verschulden trifft. Der Anschlussnutzer und der Anschlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtungen dem jeweils gültigenMessstellenbetreiber und, auf den Internetseiten falls mit diesem nicht identisch, dem Netzbetreiber, unverzüglich mitzuteilen. 13.9. Auf Verlangen des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblatt bereit erklärtwerden die für die Abrechnung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestellt. § 10 Abs. 3 MessZV bleibt unberührt. 3.6. Findet nach diesen Bestimmungen kein standardisiertes Lastprofilverfahren AnwendungDer Anschlussnutzer trägt grundsätzlich dafür Sorge, erfolgt eine registrierende ¼-h- Leistungsmessung. Das Gleiche gilt, wenn der Lieferant oder der Anschlussnutzer, sofern er Gläubiger des Anspruchs auf Netz- zugang ist, eine solche Messung wünscht und daraufhin mit dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung ein extern anwählbarer analoger Telefonanschluss sowie eine niedrigere Grenze vereinbart wirdNetzsteckdose zur Verfügung stehen. Die Kosten für die Installation bzwhierfür trägt der Anschlussnutzer. Deinstallation einer registrierenden ¼-h-Leistungsmessung trägt Der Datenübermittlungsweg muss nicht eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Bei Veränderung im letztgenannten Fall Stand der Lieferant bzwTechnik der Zähler- und Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses verlangen. Die Ausführung der Anschlussnutzer, sofern es sich nicht um die erstmalige Installation einer Messeinrichtung handelt. Im Einzelfall werden sich Lieferant und Maßnahme wird vom Netzbetreiber über die Abwicklung verständigen. § 10 Abs. 3 MessZV bleibt unberührtmit dem Anschlussnutzer abgestimmt. 3.713.10. Soll Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus Ziffer 13.9 nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Messeinrichtung fernausgelesen werden, muss bei der betreffenden Entnahmestelle ein hierfür geeigneter Telekommuni- kationsanschluss vom Kunden des Lieferanten (Anschlussnutzer) zur Verfügung gestellt werden. Steht der für eine Zählerfernaus- lesung benötigte Kommunikationsanschluss nicht rechtzeitig vor Lieferbeginn zur Verfügung Zähler manuell oder kann auf Grund örtlicher Gege- benheiten kein geeigneter Telekommunikationsanschluss beim Kunden eingerichtet werden, erfolgt die Messwertauslesung bis zur Bereitstellung des Telekommunikationsanschlusses – sofern technisch möglich und aus dem Netzanschluss- oder Anschluss- nutzungsverhältnis keine Hinderungsgründe bestehen – mittels GSM-Modem oder durch Auslesung vor Ortmobiler Datenerfassung ab. Der Lieferant Anschlussnutzer trägt die hiermit verbundenen zusätzlichen hieraus entstehenden Kosten. 13.11. VerzögerungenVom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen, wie z. B. die der vom Netzbetreiber zu vertreten hatermittelten Zählwerte oder Lastgänge, gehen nicht zu Lasten werden von dem Netzbetreiber im Rahmen des Liefe- ranten oder seines Kundentechnisch Möglichen erbracht. Verzögerungen, die der Kunde verantwortet, gehen zu Lasten des Lieferanten. Beide Vertragsparteien werden sich vor der manuellen Auslesung oder vor Einbau eines GSM-Modems verständigen. Ein Umbau der Entnahmestelle des Kunden vor Aufnahme der Belieferung durch den neuen Lieferanten darf nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgen, die der Der Netzbetreiber vor Umbau dem Lieferanten mitzuteilen hatkann hierfür ein Entgelt verlangen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung Strom Ab Mittelspannung

Mess- und Steuereinrichtung. 3.1. Einbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtungen sowie die Messung der gelieferten Energie sind gemäß § 21b Abs. 1 EnWG grundsätzlich Aufgabe des Netzbetreibers; etwaige Rechte des Anschlussnutzers und Anschlussnehmers gemäß § 21b Abs. 2, 2 und 3 und 5 EnWG bleiben unberührtunbe- rührt. 3.2. Soweit und solange der Messstellenbetrieb Einbau, der Betrieb und die Wartung der Messeinrichtungen oder die Messung berechtigterweise durch einen Dritten vorgenommen werden, bleibt der Netzbetreiber zum Einbau, zum Betrieb und zur Wartung zusätzlicher, eigener Messeinrichtungen sowie zu einer eigenen Messung berechtigt, es sei denn, dass dies dem Dritten oder dem Anschlussnehmer bzw. -nutzer unzumutbar ist. Im Falle des Satzes 1 2 sind die Messwerte des Dritten abrechnungsrelevant; die Pflicht Einbau, Betrieb und War- tung der Messeinrichtungen des Netzbetreibers aus § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 MessZV bleibt unberührt. Der Messstellenbetrieb durch den Netzbetreiber sowie die durch ihn vorgenommene Messung erfolgen in diesem Fall auf Kosten des Netzbetreibers. 3.3. Der Netzbetreiber stellt die vom Anschlussnutzer abgenommene Wirkarbeit/Wirkleistung und – sofern mit der vorhandenen techni- schen Einrichtung möglich – Blindarbeit/Blindleistung durch Messeinrichtungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entspre- chen müssen und einen einwandfreien Messstellenbetrieb und Messung gewährleisten. 3.4. Wird der Netzzugang für in Mittelspannung angeschlossene Entnahmestellen gewährt, werden diese aber wegen einer netzkun- denseitig vorgenommenen Umspannung nur unterspannungsseitig gemessen, wird auf den Arbeitspreis ein Kompensationsauf- schlag in Höhe von 0,15 Cent/kWh addiert. Der Lieferant Netzbetreiber teilt dem Netznutzer im Rahmen der Messwertübermittlung die tat- sächlichen Messwerte (IST-Werte) mit. 3.5. Der Netznutzer kann mit Einverständnis des Anschlussnutzers und ggf. des Anschlussnehmers auf eigene Kosten zusätzliche Messgeräte zur Überwachung der Entnahme installieren. Die Parteien werden sich hinsichtlich der technischen Vorgaben für das Messgerät abstimmen, insbesondere insbeson- dere um sicherzustellen, dass andere technische Geräte oder Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter nicht gestört werden. 3.53.6. Bei einer jährlichen Entnahme durch den Anschlussnutzer von bis zu 100.000 kWh an einer Entnahmestelle findet gemäß § 10 Abs. 1 MessZV i.V.m. § 12 StromNZV ein standardisiertes Lastprofilverfahren Anwendung. Auf Wunsch des Lieferanten oder des Anschlussnutzers, sofern er Gläubiger des Anspruchs auf Netzzugang ist, Netznutzers wird der Netzbetreiber, sofern er Messstellenbetreiber ist, Netzbetreiber (z. B. zur Feststellung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 KAV in Verbindung mit § 2 Abs. 7 KAV) auch bei einer jährlichen Entnahme durch den An- schlussnutzer an einer Entnahmestelle von bis zu 100.000 kWh eine geeignete Messeinrichtung zur viertelstündigen registrierenden Leistungsmessung einbauenErfassung der Leistungsmaxima einrichten, so- fern sofern sich der Lieferant bzw. der Anschlussnutzer Netznutzer schriftlich zur Zahlung des damit verbundenen Mess- und Zählerentgelts nach dem jeweils gültigen, auf den Internetseiten des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblatt bereit erklärt. § 10 Abs. 3 MessZV bleibt unberührt. 3.63.7. Findet nach diesen Bestimmungen kein standardisiertes Lastprofilverfahren Anwendung, erfolgt eine registrierende ¼-h- Leistungsmessung. Das Gleiche gilt, wenn der Lieferant oder der Anschlussnutzer, sofern er Gläubiger des Anspruchs auf Netz- zugang ist, Netznutzer eine solche Messung wünscht und daraufhin mit dem Netzbetreiber eine ei- ne niedrigere Grenze vereinbart wirdvereinbart. Die Kosten für die Installation bzw. Deinstallation einer registrierenden ¼-h-Leistungsmessung trägt im letztgenannten Fall der Lieferant bzw. der AnschlussnutzerNetznutzer, sofern es sich nicht um die erstmalige Installation einer solchen Messeinrichtung handelthan- delt. Im Einzelfall werden sich Lieferant Netzkunde und Netzbetreiber über die Abwicklung verständigen. § 10 Abs. 3 MessZV bleibt unberührtunbe- rührt. 3.73.8. Soll die Messeinrichtung fernausgelesen werden, muss bei der betreffenden Entnahmestelle ein hierfür geeigneter Telekommuni- kationsanschluss vom Kunden des Lieferanten (Anschlussnutzer) Netznutzer zur Verfügung gestellt werden. Steht der für eine Zählerfernaus- lesung Zählerfernauslesung benötigte Kommunikationsanschluss Kommunikati- onsanschluss nicht rechtzeitig vor Lieferbeginn Beginn der Netznutzung zur Verfügung oder kann auf Grund örtlicher Gege- benheiten Gegebenheiten kein geeigneter ge- eigneter Telekommunikationsanschluss beim Kunden Netznutzer eingerichtet werden, erfolgt die Messwertauslesung bis zur Bereitstellung des Telekommunikationsanschlusses – sofern technisch möglich und aus dem Netzanschluss- oder Anschluss- nutzungsverhältnis Netzanschlussverhältnis keine Hinderungsgründe bestehen – mittels GSM-Modem oder durch Auslesung vor Ort. Der Lieferant Netznutzer trägt die hiermit verbundenen zusätzlichen Kosten. Verzögerungen, die der Netzbetreiber zu vertreten hat, gehen nicht zu Lasten des Liefe- ranten oder seines Kunden. Verzögerungen, die der Kunde verantwortet, gehen zu Lasten des LieferantenNetznutzers. Beide Vertragsparteien werden sich vor der manuellen Auslesung oder vor Einbau eines GSM-Modems verständigen. Ein Umbau der Entnahmestelle des Kunden vor Aufnahme der Belieferung durch den neuen Lieferanten darf nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgen, die der Netzbetreiber vor Umbau dem Lieferanten mitzuteilen hat.

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Samples: Netznutzungsvertrag

Mess- und Steuereinrichtung. 3.1. Einbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtungen sowie die Messung der gelieferten Energie sind gemäß § 21b Abs. 1 EnWG grundsätzlich Aufgabe des Netzbetreibers; etwaige Rechte des Anschlussnutzers und Anschlussnehmers gemäß § 21b Abs. 2, 3 und 5 EnWG bleiben unberührt. 3.2. Soweit und solange der Messstellenbetrieb oder die Messung berechtigterweise durch einen Dritten vorgenommen werden, bleibt der Netzbetreiber zum Einbau, zum Betrieb und zur Wartung zusätzlicher, eigener Messeinrichtungen sowie zu einer eigenen Messung berechtigt, es sei denn, dass dies dem Dritten oder dem Anschlussnehmer bzw. -nutzer unzumutbar ist. Im Falle des Satzes 1 sind die Messwerte des Dritten abrechnungsrelevant; die Pflicht des Netzbetreibers aus § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 MessZV bleibt unberührt. Der Messstellenbetrieb durch den Netzbetreiber sowie die durch ihn vorgenommene Messung erfolgen in diesem Fall auf Kosten des Netzbetreibers. 3.3. Der Netzbetreiber stellt die vom Anschlussnutzer abgenommene Wirkarbeit/Wirkleistung und – sofern mit der vorhandenen techni- schen tech- nischen Einrichtung möglich – Blindarbeit/Blindleistung durch Messeinrichtungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entspre- chen ent- sprechen müssen und einen einwandfreien Messstellenbetrieb und Messung gewährleisten. Für die Bereitstellung von Blindener- gie-Lastgängen werden dem Netznutzer keine zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt. 3.4. Der Lieferant Netznutzer kann mit Einverständnis des Anschlussnutzers und ggf. gegebenenfalls des Anschlussnehmers auf eigene Kosten zusätzliche Messgeräte zur Überwachung der Entnahme installieren. Die Parteien werden sich hinsichtlich der technischen Vorgaben Vor- gaben für das Messgerät abstimmen, insbesondere um sicherzustellen, dass andere technische Geräte oder Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter nicht gestört werden. 3.5. Bei einer jährlichen Entnahme durch den Anschlussnutzer von bis zu 100.000 kWh an einer Entnahmestelle findet gemäß § 10 Abs. 1 MessZV i.V.m. § 12 StromNZV ein standardisiertes Lastprofilverfahren das Standardlastprofilverfahren Anwendung, für das eine Messung zur Erfassung der entnommenen elektrischen Ar- beit erforderlich ist. Eine etwaige zukünftige gesetzliche Verpflichtung zu einer Messung auf Grundlage von Zählerstandsgängen bleibt hiervon unberührt. Auf Wunsch des Lieferanten oder des Anschlussnutzers, sofern er Gläubiger des Anspruchs auf Netzzugang ist, Netznutzers wird der Netzbetreiber, sofern er Messstellenbetreiber ist, (z. B. zur Feststellung Fest- stellung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 KAV in Verbindung mit § 2 Abs. 7 KAV) auch bei einer jährlichen Entnahme durch den An- schlussnutzer an einer Entnahmestelle von bis zu 100.000 kWh eine Messeinrichtung zur viertelstündigen registrierenden Leistungsmessung einbauen, so- fern sofern sich der Lieferant bzw. der Anschlussnutzer Netznutzer schriftlich zur Zahlung des damit verbundenen Mess- und Zählerentgelts nach dem jeweils gültigen, auf den Internetseiten des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblatt bereit erklärt. § 10 Abs. 3 MessZV bleibt unberührt. 3.6. Findet nach diesen Bestimmungen kein standardisiertes Lastprofilverfahren Standardlastprofilverfahren Anwendung, erfolgt die Messung durch eine viertelstündige registrierende ¼-h- Leistungsmessung. Das Gleiche gilt, wenn der Lieferant oder der Anschlussnutzer, sofern er Gläubiger des Anspruchs auf Netz- zugang ist, Netznutzer eine solche Messung wünscht und daraufhin mit dem Netzbetreiber eine niedrigere Grenze vereinbart wirdvereinbart. Die Kosten für die Installation bzw. Deinstallation einer registrierenden ¼-h-¼-h- Leistungsmessung trägt im letztgenannten Fall der Lieferant bzw. der AnschlussnutzerNetznutzer, sofern es sich nicht um die erstmalige Installation einer Messeinrichtung Messein- richtung handelt. Im Einzelfall werden sich Lieferant Netznutzer und Netzbetreiber über die Abwicklung verständigen. § 10 Abs. 3 MessZV bleibt unberührt. 3.7. Soll die Messeinrichtung fernausgelesen werden, muss bei der betreffenden Entnahmestelle ein hierfür geeigneter Telekommuni- kationsanschluss vom Kunden des Lieferanten (Anschlussnutzer) Netznutzer zur Verfügung gestellt werden. Steht der für eine Zählerfernaus- lesung Zählerfernauslesung benötigte Kommunikationsanschluss Kommunikati- onsanschluss nicht rechtzeitig vor Lieferbeginn Beginn der Netznutzung zur Verfügung oder kann auf Grund örtlicher Gege- benheiten Gegebenheiten kein geeigneter ge- eigneter Telekommunikationsanschluss beim Kunden Netznutzer eingerichtet werden, erfolgt die Messwertauslesung bis zur Bereitstellung Bereitstel- lung des Telekommunikationsanschlusses – sofern technisch möglich und aus dem Netzanschluss- oder Anschluss- nutzungsverhältnis Netzanschlussverhältnis keine Hinderungsgründe Hinderungs- gründe bestehen – mittels GSM-Modem oder durch Auslesung vor Ort. Der Lieferant Netznutzer trägt die hiermit verbundenen zusätzlichen Kosten. Verzögerungen, die der Netzbetreiber zu vertreten hat, gehen nicht zu Lasten des Liefe- ranten oder seines Kunden. Verzögerungen, die der Kunde verantwortet, gehen zu Lasten des LieferantenNetznutzers. Beide Vertragsparteien werden sich vor der manuellen Auslesung oder vor Einbau eines GSM-Modems verständigen. Ein Umbau der Entnahmestelle des Kunden vor Aufnahme der Belieferung durch den neuen Lieferanten darf nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgen, die der Netzbetreiber vor Umbau dem Lieferanten mitzuteilen hat.

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Samples: Netznutzungsvertrag

Mess- und Steuereinrichtung. 3.1. 3.1 Einbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtungen sowie die Messung der gelieferten Energie sind gemäß § 21b Abs. 1 EnWG grundsätzlich Aufgabe des Netzbetreibers; etwaige Rechte des Anschlussnutzers und Anschlussnehmers gemäß § 21b Abs. 2, 3 und 5 EnWG bleiben unberührt. 3.2. 3.2 Soweit und solange der Messstellenbetrieb oder die Messung berechtigterweise durch einen Dritten vorgenommen werden, bleibt der Netzbetreiber zum Einbau, zum Betrieb und zur Wartung zusätzlicher, eigener Messeinrichtungen sowie zu einer eigenen Messung berechtigt, es sei denn, dass dies dem Dritten oder dem Anschlussnehmer bzw. -nutzer unzumutbar ist. Im Falle des Satzes 1 sind die Messwerte des Dritten abrechnungsrelevant; die Pflicht des Netzbetreibers aus § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 MessZV bleibt unberührt. Der Messstellenbetrieb durch den Netzbetreiber sowie die durch ihn vorgenommene Messung erfolgen in diesem Fall auf Kosten des Netzbetreibers. 3.3. 3.3 Der Netzbetreiber stellt die vom Anschlussnutzer abgenommene Wirkarbeit/Wirkleistung und – sofern mit der vorhandenen techni- schen technischen Einrichtung möglich – Blindarbeit/Blindleistung durch Messeinrichtungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entspre- chen entsprechen müssen und einen einwandfreien Messstellenbetrieb und Messung gewährleisten. Für die Bereitstellung von Blindenergie-Lastgängen werden dem Lieferanten keine zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt. 3.4. 3.4 Der Lieferant kann mit Einverständnis des Anschlussnutzers und ggf. gegebenenfalls des Anschlussnehmers auf eigene Kosten zusätzliche Messgeräte zur Überwachung der Entnahme installieren. Die Parteien werden sich hinsichtlich der technischen Vorgaben für das Messgerät abstimmen, insbesondere um sicherzustellen, dass andere technische Geräte oder Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter nicht gestört werden. 3.5. 3.5 Bei einer jährlichen Entnahme durch den Anschlussnutzer von bis zu 100.000 kWh findet gemäß § 10 Abs. 1 MessZV i.V.m. § 12 StromNZV ein standardisiertes Lastprofilverfahren das Standardlastprofilverfahren Anwendung, für das eine Messung zur Erfassung der entnommenen elektrischen Arbeit erforderlich ist. Eine etwaige zukünftige gesetzliche Verpflichtung zu einer Messung auf Grundlage von Zählerstandsgängen bleibt hiervon unberührt. Auf Wunsch des Lieferanten oder des Anschlussnutzers, sofern er Gläubiger des Anspruchs auf Netzzugang ist, wird der Netzbetreiber, sofern er Messstellenbetreiber ist, (z. B. zur Feststellung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 KAV in Verbindung mit § 2 Abs. 7 KAV) auch bei einer jährlichen Entnahme durch den An- schlussnutzer Anschlussnutzer von bis zu 100.000 kWh eine Messeinrichtung zur viertelstündigen registrierenden Leistungsmessung einbauen, so- fern sofern sich der Lieferant bzw. der Anschlussnutzer schriftlich zur Zahlung des damit verbundenen Mess- und Zählerentgelts nach dem jeweils gültigen, auf den Internetseiten des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblatt bereit erklärt. § 10 Abs. 3 MessZV bleibt unberührt. 3.6. 3.6 Findet nach diesen Bestimmungen kein standardisiertes Lastprofilverfahren Standardlastprofilverfahren Anwendung, erfolgt die Messung durch eine viertelstündige registrierende ¼-h- Leistungsmessung. Das Gleiche gilt, wenn der Lieferant oder der Anschlussnutzer, sofern er Gläubiger des Anspruchs auf Netz- zugang Netzzugang ist, eine solche Messung wünscht und daraufhin mit dem Netzbetreiber eine niedrigere Grenze vereinbart wird. Die Kosten für die Installation bzw. Deinstallation einer registrierenden ¼-h-Leistungsmessung trägt im letztgenannten Fall der Lieferant bzw. der Anschlussnutzer, sofern es sich nicht um die erstmalige Installation einer Messeinrichtung handelt. Im Einzelfall werden sich Lieferant und Netzbetreiber über die Abwicklung verständigen. § 10 Abs. 3 MessZV bleibt unberührt. 3.7. 3.7 Soll die Messeinrichtung fernausgelesen werden, muss bei der betreffenden Entnahmestelle ein hierfür geeigneter Telekommuni- kationsanschluss Telekommunikationsanschluss vom Kunden des Lieferanten (Anschlussnutzer) zur Verfügung gestellt werden. Steht der für eine Zählerfernaus- lesung Zählerfernauslesung benötigte Kommunikationsanschluss nicht rechtzeitig vor Lieferbeginn zur Verfügung oder kann auf Grund örtlicher Gege- benheiten Gegebenheiten kein geeigneter Telekommunikationsanschluss beim Kunden eingerichtet werden, erfolgt die Messwertauslesung bis zur Bereitstellung des Telekommunikationsanschlusses – sofern technisch möglich und aus dem Netzanschluss- oder Anschluss- nutzungsverhältnis Anschlussnutzungsverhältnis keine Hinderungsgründe bestehen – mittels GSM-Modem oder durch Auslesung vor Ort. Der Lieferant trägt die hiermit verbundenen zusätzlichen Kosten. Verzögerungen, die der Netzbetreiber zu vertreten hat, gehen nicht zu Lasten des Liefe- ranten Lieferanten oder seines Kunden. Verzögerungen, die der Kunde verantwortet, gehen zu Lasten des Lieferanten. Beide Vertragsparteien werden sich vor der manuellen Auslesung oder vor Einbau eines GSM-Modems verständigen. Ein Umbau der Entnahmestelle des Kunden vor Aufnahme der Belieferung durch den neuen Lieferanten darf nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgen, die der Netzbetreiber vor Umbau dem Lieferanten mitzuteilen hat.

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Samples: Lieferantenrahmenvertrag (Strom)

Mess- und Steuereinrichtung. 3.1. Einbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtungen sowie die Messung der gelieferten Energie sind gemäß ge- mäß § 21b Abs. 1 EnWG grundsätzlich Aufgabe des Netzbetreibers; etwaige Rechte des Anschlussnutzers Anschlussnut- zers und Anschlussnehmers gemäß § 21b Abs. 2, 3 und 5 EnWG bleiben unberührt. 3.2. Soweit und solange der Messstellenbetrieb oder die Messung berechtigterweise durch einen Dritten vorgenommen vor- genommen werden, bleibt der Netzbetreiber zum Einbau, zum Betrieb und zur Wartung zusätzlicher, eigener ei- gener Messeinrichtungen sowie zu einer eigenen Messung berechtigt, es sei denn, dass dies dem Dritten oder dem Anschlussnehmer bzw. -nutzer unzumutbar ist. Im Falle des Satzes 1 sind die Messwerte des Dritten abrechnungsrelevant; die Pflicht des Netzbetreibers aus § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 MessZV bleibt unberührt. Der Messstellenbetrieb durch den Netzbetreiber sowie die durch ihn vorgenommene Messung erfolgen in diesem Fall auf Kosten des Netzbetreibers. 3.3. Der Netzbetreiber stellt die vom Anschlussnutzer abgenommene Wirkarbeit/Wirkleistung und – sofern mit der vorhandenen techni- schen technischen Einrichtung möglich – Blindarbeit/Blindleistung durch Messeinrichtungen Mess- einrichtungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entspre- chen entsprechen müssen und einen einwandfreien Messstellenbetrieb und Messung gewährleisten. 3.4. Der Lieferant kann mit Einverständnis des Anschlussnutzers und ggf. des Anschlussnehmers auf eigene Kosten zusätzliche Messgeräte zur Überwachung der Entnahme installieren. Die Parteien werden sich hinsichtlich der technischen Vorgaben für das Messgerät abstimmen, insbesondere um sicherzustellen, dass andere technische Geräte oder Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter nicht gestört werden. 3.5. Bei einer jährlichen Entnahme durch den Anschlussnutzer von bis zu 100.000 kWh findet gemäß § 10 Abs. 1 MessZV i.V.m. § 12 StromNZV ein standardisiertes Lastprofilverfahren Anwendung. Auf Wunsch des Lieferanten oder des Anschlussnutzers, sofern er Gläubiger des Anspruchs auf Netzzugang ist, wird der Netzbetreiber, sofern er Messstellenbetreiber ist, (z. B. zur Feststellung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 KAV in Verbindung mit § 2 Abs. 7 KAV) auch bei einer jährlichen Entnahme durch den An- schlussnutzer von bis zu 100.000 kWh eine Messeinrichtung zur viertelstündigen registrierenden Leistungsmessung Leis- tungsmessung einbauen, so- fern sofern sich der Lieferant bzw. der Anschlussnutzer schriftlich zur Zahlung des damit verbundenen Mess- und Zählerentgelts nach dem jeweils gültigen, auf den Internetseiten des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblatt bereit erklärt. § 10 Abs. 3 MessZV bleibt unberührt. 3.6. Findet nach diesen Bestimmungen kein standardisiertes Lastprofilverfahren Anwendung, erfolgt eine registrierende ¼-h- re- gistrierende ¼-h-Leistungsmessung. Das Gleiche gilt, wenn der Lieferant oder der Anschlussnutzer, sofern so- fern er Gläubiger des Anspruchs auf Netz- zugang Netzzugang ist, eine solche Messung wünscht und daraufhin mit dem Netzbetreiber eine niedrigere Grenze vereinbart wird. Die Kosten für die Installation bzw. Deinstallation Deinstalla- tion einer registrierenden ¼-h-Leistungsmessung trägt im letztgenannten Fall der Lieferant bzw. der AnschlussnutzerAn- schlussnutzer, sofern es sich nicht um die erstmalige Installation einer Messeinrichtung handelt. Im Einzelfall Ein- zelfall werden sich Lieferant und Netzbetreiber über die Abwicklung verständigen. § 10 Abs. 3 MessZV bleibt unberührt. 3.7. Soll die Messeinrichtung fernausgelesen werden, muss bei der betreffenden Entnahmestelle ein hierfür geeigneter Telekommuni- kationsanschluss Telekommunikationsanschluss vom Kunden des Lieferanten (Anschlussnutzer) zur Verfügung gestellt werden. Steht der für eine Zählerfernaus- lesung Zählerfernauslesung benötigte Kommunikationsanschluss nicht rechtzeitig recht- zeitig vor Lieferbeginn zur Verfügung oder kann auf Grund örtlicher Gege- benheiten Gegebenheiten kein geeigneter Telekommunikationsanschluss Tele- kommunikationsanschluss beim Kunden eingerichtet werden, erfolgt die Messwertauslesung bis zur Bereitstellung Be- reitstellung des Telekommunikationsanschlusses – sofern technisch möglich und aus dem Netzanschluss- Netzan- schluss- oder Anschluss- nutzungsverhältnis Anschlussnutzungsverhältnis keine Hinderungsgründe bestehen – mittels GSM-Modem oder durch Auslesung vor Ort. Der Lieferant trägt die hiermit verbundenen zusätzlichen Kosten. VerzögerungenVerzöge- rungen, die der Netzbetreiber zu vertreten hat, gehen nicht zu Lasten des Liefe- ranten Lieferanten oder seines KundenKun- den. Verzögerungen, die der Kunde verantwortet, gehen zu Lasten des Lieferanten. Beide Vertragsparteien Vertragspartei- en werden sich vor der manuellen Auslesung oder vor Einbau eines GSM-Modems verständigen. Ein Umbau der Entnahmestelle des Kunden vor Aufnahme der Belieferung durch den neuen Lieferanten darf nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgen, die der Netzbetreiber vor Umbau dem Lieferanten mitzuteilen hat.

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Samples: Netz Zugangsbedingungen

Mess- und Steuereinrichtung. 3.1. Einbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtungen sowie die Messung der gelieferten Energie sind gemäß § 21b Abs. 1 EnWG grundsätzlich Aufgabe des Netzbetreibers; etwaige Rechte des Anschlussnutzers und Anschlussnehmers gemäß § 21b Abs. 2, 2 und 3 und 5 EnWG bleiben unberührtunbe- rührt. 3.2. Soweit und solange der Messstellenbetrieb Einbau, der Betrieb und die Wartung der Messeinrichtungen oder die Messung berechtigterweise durch einen Dritten vorgenommen werden, bleibt der Netzbetreiber zum Einbau, zum Betrieb und zur Wartung zusätzlicher, eigener Messeinrichtungen sowie zu einer eigenen Messung berechtigt, es sei denn, dass dies dem Dritten oder dem Anschlussnehmer bzw. -nutzer unzumutbar ist. Im Falle des Satzes 1 2 sind die Messwerte des Dritten abrechnungsrelevant; die Pflicht Einbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtungen des Netzbetreibers aus § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 MessZV bleibt unberührt. Der Messstellenbetrieb durch den Netzbetreiber sowie die durch ihn vorgenommene Messung erfolgen in diesem Fall auf Kosten Kos- ten des Netzbetreibers. 3.3. Der Netzbetreiber stellt die vom Anschlussnutzer abgenommene Wirkarbeit/Wirkleistung und – sofern mit der vorhandenen techni- schen Einrichtung möglich – Blindarbeit/Blindleistung durch Messeinrichtungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entspre- chen müssen und einen einwandfreien Messstellenbetrieb und Messung gewährleisten. 3.4. Wird der Netzzugang für in Mittelspannung angeschlossene Entnahmestellen gewährt, werden diese aber wegen einer netzkun- denseitig vorgenommenen Umspannung nur unterspannungsseitig gemessen, wird auf den Arbeitspreis ein Kompensationsauf- schlag „Preisblatt Netzzugang“ addiert. Der Lieferant Netzbetreiber teilt dem Netznutzer im Rahmen der Messwertübermittlung die tatsäch- lichen Messwerte (IST-Werte) mit. 3.5. Der Netznutzer kann mit Einverständnis des Anschlussnutzers und ggf. des Anschlussnehmers auf eigene Kosten zusätzliche Messgeräte zur Überwachung der Entnahme installieren. Die Parteien werden sich hinsichtlich der technischen Vorgaben für das Messgerät abstimmen, insbesondere insbeson- dere um sicherzustellen, dass andere technische Geräte oder Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter nicht gestört werden. 3.53.6. Bei einer jährlichen Entnahme durch den Anschlussnutzer von bis zu 100.000 kWh an einer Entnahmestelle findet gemäß § 10 Abs. 1 MessZV i.V.m. § 12 StromNZV ein standardisiertes Lastprofilverfahren Anwendung. Auf Wunsch des Lieferanten oder des Anschlussnutzers, sofern er Gläubiger des Anspruchs auf Netzzugang ist, Netznutzers wird der Netzbetreiber, sofern er Messstellenbetreiber ist, Netzbetreiber (z. B. zur Feststellung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 KAV in Verbindung mit § 2 Abs. 7 KAV) auch bei einer jährlichen Entnahme durch den An- schlussnutzer an einer Ent- nahmestelle von bis zu 100.000 kWh eine geeignete Messeinrichtung zur viertelstündigen registrierenden Leistungsmessung einbauenErfassung der Leistungsmaxima einrichten, so- fern sofern sich der Lieferant bzw. der Anschlussnutzer Netznutzer schriftlich zur Zahlung des damit verbundenen Mess- und Zählerentgelts nach dem jeweils gültigen, auf den Internetseiten Inter- netseiten des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblatt bereit erklärt. § 10 Abs. 3 MessZV bleibt unberührt. 3.63.7. Findet nach diesen Bestimmungen kein standardisiertes Lastprofilverfahren Anwendung, erfolgt eine registrierende ¼-h- Leistungsmessung. Das Gleiche gilt, wenn der Lieferant oder der Anschlussnutzer, sofern er Gläubiger des Anspruchs auf Netz- zugang ist, Netznutzer eine solche Messung wünscht und daraufhin mit dem Netzbetreiber eine ei- ne niedrigere Grenze vereinbart wirdvereinbart. Die Kosten für die Installation bzw. Deinstallation einer registrierenden ¼-h-Leistungsmessung trägt im letztgenannten Fall der Lieferant bzw. der AnschlussnutzerNetznutzer, sofern es sich nicht um die erstmalige Installation einer solchen Messeinrichtung handelthan- delt. Im Einzelfall werden sich Lieferant Netzkunde und Netzbetreiber über die Abwicklung verständigen. § 10 Abs. 3 MessZV bleibt unberührtunbe- rührt. 3.73.8. Soll die Messeinrichtung fernausgelesen werden, muss bei der betreffenden Entnahmestelle ein hierfür geeigneter Telekommuni- kationsanschluss vom Kunden des Lieferanten (Anschlussnutzer) Netznutzer zur Verfügung gestellt werden. Steht der für eine Zählerfernaus- lesung Zählerfernauslesung benötigte Kommunikationsanschluss Kommunikati- onsanschluss nicht rechtzeitig vor Lieferbeginn Beginn der Netznutzung zur Verfügung oder kann auf Grund örtlicher Gege- benheiten Gegebenheiten kein geeigneter ge- eigneter Telekommunikationsanschluss beim Kunden Netznutzer eingerichtet werden, erfolgt die Messwertauslesung bis zur Bereitstellung des Telekommunikationsanschlusses – sofern technisch möglich und aus dem Netzanschluss- oder Anschluss- nutzungsverhältnis Netzanschlussverhältnis keine Hinderungsgründe bestehen – mittels GSM-Modem oder durch Auslesung vor Ort. Der Lieferant Netznutzer trägt die hiermit verbundenen zusätzlichen Kosten. Verzögerungen, die der Netzbetreiber zu vertreten hat, gehen nicht zu Lasten des Liefe- ranten oder seines Kunden. Verzögerungen, die der Kunde verantwortet, gehen zu Lasten des LieferantenNetznutzers. Beide Vertragsparteien werden sich vor der manuellen Auslesung oder vor Einbau eines GSM-Modems verständigen. Ein Umbau der Entnahmestelle des Kunden vor Aufnahme der Belieferung durch den neuen Lieferanten darf nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgen, die der Netzbetreiber vor Umbau dem Lieferanten mitzuteilen hat.

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Samples: Netznutzungsvertrag (Strom)