Messeinrichtung Musterklauseln
Messeinrichtung. (zu § 18 AVBWasserV)
Messeinrichtung. Der Wechsel eines Messgerätes auf Kundenwunsch wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Die aktuellen Kosten für den Wechsel der Messeinrichtung sind im Preisblatt aufgeführt.
Messeinrichtung. Messgerät (Zähler), dass allein oder in Verbindung mit anderen Zusatzgeräten, z. B. Smart-Meter- Gateway, Wandler, zur Gewinnung eines oder mehrerer Messwerte eingesetzt wird.
Messeinrichtung. 2.1 Die Messeinrichtungen müssen den eichrechtlichen Bestimmungen und den Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers entsprechen.
2.2 Der Messstellenbetrieb ist Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 MsbG getroffen worden ist.
Messeinrichtung. Der Wärmemengenzähler sowie der Leistungsbegrenzer werden ausschließlich durch das WVU errichtet und verbleiben im Eigentum des WVU.
Messeinrichtung. Die Messeinrichtung besteht ohne Zusatzfreigabezeit aus einem Eintarifzähler, mit Zusatzfreigabezeit aus einem Zweitarifzähler und einem Tarifsteuergerät zur Steuerung der Freigabezeiten. Die Verbrauchsmessung der Wärmespeichersysteme erfolgt somit getrennt vom übrigen Stromverbrauch. Der Zählertyp und die Einstellzeiten des Tarifsteuergerätes ent- sprechen der Antragstellung des Sonderkunden. Die Messeinrich- tung wird durch die StWV eingebaut und gewartet. Sie verbleibt im Eigentum der StWV. Bei Gangabweichung der Schaltuhr (Toleranz +- 4 Minuten) ist der Sonderkunde verpftichtet, unverzüglich die StWV zu informieren. Eine Umschaltung von MEZ auf MESZ und um- gekehrt erfolgt nicht.
Messeinrichtung. Der Wechsel eines Messgerätes auf Kundenwunsch wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Die aktuellen Kosten für den Wechsel der Messeinrichtung sind im Preisblatt aufgeführt. Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des angegebenen Fälligkeitstermines schriftlich angemahnt. Anfallenden Kosten werden dem Anschlussnehmer/Anschlussnutzer gemäß Preisblatt in Rechnung gestellt.
Messeinrichtung. Die von der infra gelieferte Energie wird durch die Messeinrichtungen nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.
7.1 Auf Verlangen des Kunden wird die infra jederzeit eine Nachprü fung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatliche anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 Mess- und Eichgesetz beim Messstellenbetreiber veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei der infra, so hat er diese zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen der infra zur Last, falls die Abweichung die ge setzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kun den.
7.2 Sollte an der Abnahmestelle ein intelligentes oder modernes Messsystem im Sinne des § 2 Nr. 15 Messstellenbetriebsgesetz installiert werden, sind die evtl. daraus resultierenden höheren Netznutzungs- bzw. Messentgelte vom Kunden zu tragen.
Messeinrichtung. 15.1.1 Die Art des Messmittels bestimmt die AVAG. Sie installiert, betreibt und unterhält die Mess- und Zusatzeinrichtungen, die für die Abrechnung der Energielieferung, der Einspeisung und der Netznut- zung gegenüber der Kundschaft notwendig sind. Art und Umfang dieser Einrichtungen richten sich nach den Werkvorschriften (WV) bzw. den tech- nischen Anschlussbedingungen (TAB) und/oder den technischen Anschlussbedingungen für Energieer- zeugungsanlagen und Speicher (TAB EEA). Arbeiten der AVAG an den Mess- und Zusatzeinrichtungen (z.B. Zählerablesung, Zählerauswechslung etc.) begründen keine Kontroll-, Wartungs-, Melde- oder sonstigen Pflichten bezüglich der im Eigentum der Kundschaft stehenden elektrischen Installationen. Ist gemäss den Anforderungen der Kundschaft die Montage zusätzlicher oder besonderer Messein- richtungen notwendig, so gehen die entsprechen- den Mehrkosten zu ihren Lasten.
15.1.2 Die Mess- und Zusatzeinrichtungen verbleiben im Eigentum der AVAG.3
15.1.3 Werden Mess- und Zusatzeinrichtungen oder Plom- ben beschädigt und/oder manipuliert und kann die Verursacherin bzw. der Verursacher nicht ermittelt werden, haftet die Kundschaft für den entstande- nen Sachschaden und die erfolgte Energielieferung, den Energiebezug und die Netznutzung.
Messeinrichtung. 14.1. Einbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtungen sowie die Messung der gelieferten Energie sind ge- mäß § 21b Abs. 1 EnWG Aufgabe des Netzbetreibers; etwaige Rechte des Anschlussnehmers gemäß § 21b Abs. 2 EnWG bzw. des Anschlussnutzers gemäß § 21b Abs. 3 EnWG bleiben unberührt. Soweit und solange der Einbau, der Betrieb und die Wartung der Messeinrichtungen oder die Messung berechtigter- weise durch einen Dritten vorgenommen werden, bleibt der Netzbetreiber zum Einbau, zum Betrieb und zur Wartung eigener Messeinrichtungen sowie zu einer eigenen Messung berechtigt, es sei denn, dass dies dem Dritten oder dem Anschlussnehmer bzw. -nutzer unzumutbar ist. Im Falle des Satzes 2 sind die Messwerte des Dritten abrechnungsrelevant; der Einbau, der Betrieb und die Wartung der Messeinrich- tungen des Netzbetreibers sowie die durch ihn vorgenommene Messung erfolgen dann auf Kosten des Netzbetreibers.
14.2. Für Messeinrichtungen sowie Steuer-und Regelanlagen haben Anschlussnehmer und Anschlussnutzer leicht zugängliche Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der techni- schen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers vorzusehen.
14.3. Der Netzbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen, sowie der Steuer- und Regelanlagen. Die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen sowie Steuer- und Regelanlagen ist Aufgabe des Messstellenbetreibers.
14.4. Der Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer können jeweils auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Netzbetreiber zusätzliche Messgeräte zur Überwachung der Entnahme anbringen.
14.5. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnutzer und ggf. den Anschlussnehmer anzuhören und deren berech- tigte Interessen zu wahren. Er ist verpflichtet, auf Verlangen des Anschlussnehmers Messeinrichtungen auf dessen Kosten zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist.
14.6. Sämtliche für die Messung und Fernablesung benötigten Geräte stellt der Netzbetreiber, sofern er Mess- stellenbetreiber ist; sie verbleiben in dessen Eigentum.
14.7. Der Anschlussnutzer und der Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Messeinrichtungen sowie der Steuer- und Regelgeräte des Messstellenbetreibers und, falls mit die- sem nicht identisch, des Netzbetreibers, soweit sie hieran ein Verschulden trifft. Der Anschlussnutzer und der Anschlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen und Störung...
