Messeinrichtung Musterklauseln

Messeinrichtung. Der Wechsel eines Messgerätes auf Kundenwunsch wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Die aktuellen Kosten für den Wechsel der Messeinrichtung sind im Preisblatt aufgeführt.
Messeinrichtung. Messgerät (Zähler), dass allein oder in Verbindung mit anderen Zusatzgeräten, z. B. Smart-Meter- Gateway, Wandler, zur Gewinnung eines oder mehrerer Messwerte eingesetzt wird.
Messeinrichtung. Der Wärmemengenzähler sowie der Leistungsbegrenzer werden ausschließlich durch das WVU errichtet und verbleiben im Eigentum des WVU.
Messeinrichtung. Die Messeinrichtung besteht ohne Zusatzfreigabezeit aus einem Eintarifzähler, mit Zusatzfreigabezeit aus einem Zweitarifzähler und einem Tarifsteuergerät zur Steuerung der Freigabezeiten. Die Verbrauchsmessung der Wärmespeichersysteme erfolgt somit getrennt vom übrigen Stromverbrauch. Der Zählertyp und die Einstellzeiten des Tarifsteuergerätes ent- sprechen der Antragstellung des Sonderkunden. Die Messeinrich- tung wird durch die StWV eingebaut und gewartet. Sie verbleibt im Eigentum der StWV. Bei Gangabweichung der Schaltuhr (Toleranz +- 4 Minuten) ist der Sonderkunde verpftichtet, unverzüglich die StWV zu informieren. Eine Umschaltung von MEZ auf MESZ und um- gekehrt erfolgt nicht.
Messeinrichtung. 2.1 Die Messeinrichtungen müssen den eichrechtlichen Bestimmungen und den Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers entsprechen. 2.2 Der Messstellenbetrieb ist Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 MsbG getroffen worden ist.
Messeinrichtung. Der Wechsel eines Messgerätes auf Kundenwunsch wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Die aktuellen Kosten für den Wechsel der Messeinrichtung sind im Preisblatt aufgeführt. Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des angegebenen Fälligkeitstermines schriftlich angemahnt. Anfallenden Kosten werden dem Anschlussnehmer/Anschlussnutzer gemäß Preisblatt in Rechnung gestellt.
Messeinrichtung. Gaszähler, der Messung dienende Zusatzeinrichtungen, Mengenumwerter, Druck- und Temperaturmesseinrichtungen, Kommunikations-, Tarif- und Steuereinrichtungen sowie ggf. Verbindungsleitungen und Klemmen zwischen den einzelnen Messeinrichtungen.
Messeinrichtung. Die von der infra gelieferte Energie wird durch die Messeinrichtungen nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt. 7.1 Auf Verlangen des Kunden wird die infra jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch ein Eichbehörde oder eine staatliche anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 Mess- und Eichgesetz beim Messstellenbetreiber veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei der infra, so hat er diese zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen der infra zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Ver- kehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden. 7.2 Sollte an der Abnahmestelle ein intelligentes oder modernes Messsystem im Sinne des § 2 Nr. 15 Messstellenbetriebsgesetz installiert werden, sind die evtl. daraus resultierenden höheren Netznutzungs- bzw. Messentgelte vom Kunden zu tragen.
Messeinrichtung. Ein Messgerät, das allein oder in Verbindung mit anderen Messgeräten für die Gewinnung von Messwerten eingesetzt wird.