Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze Musterklauseln

Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze. (§ 11 AVBWasserV)
Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze. 6.1. Unverhältnismäßig lang im Sinne von § 11 Abs. 1 Ziff. 2 AVBWas- serV ist die Anschlussleitung dann, wenn sie auf dem Grundstück eine Länge von 30 m überschreitet. 6.2. Bei Grundstücken, die ihre Grenze nicht in der Nähe der Versor- gungsleitung haben und daher über unverhältnismäßig lange Zu- leitungen versorgt werden müssen, können die Stadtwerke die Er- richtung eines Wasserzählerschachtes oder eines Wasserzähler- schranks nach Xxxx des Anschlussnehmers auch unmittelbar an der Versorgungsleitung oder an anderer geeigneter Stelle verlan- gen. Von besonderen Erschwernissen im Sinne von § 11 Abs. 1 Ziff. 2 AVBWasserV ist auch auszugehen, wenn die Zugänglichkeit der Anschlussleitung und damit u. a. das Auffinden und Beheben von Schadstellen beeinträchtigt ist, z. B. bei Leitungen unter Stütz- mauern und Treppen. 6.3. Ebenso kann bei Anschluss von nicht ständig bewohnten Grund- stücken/Häusern, wie Ferien- oder Gartenhäusern durch die Stadt- werke die Errichtung eines Wasserzählerschachtes oder Wasser- zählerschranks nach Xxxx des Anschlussnehmers an der Grund- stücksgrenze gefordert werden. 6.4. In den v. g. Fällen können die Stadtwerke auch bei einem beste- henden Anschluss- und Versorgungsvertrag die Errichtung eines Wasserzählerschachtes oder Wasserzählerschranks nach Xxxx des Anschlussnehmers verlangen, insbesondere wenn sich die Notwendigkeit von Unterhaltungs-, Reparatur- und Erneuerungs- maßnahmen ergibt.
Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze. (zu § 11 AVB Wasser V)
Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze. (zu § 11) Unverhältnismäßig lang im Sinne von § 11 Abs. 1 Ziffer 2 ist die Anschluss- leitung dann, wenn sie auf dem Privatgrundstück eine Länge von 25 Meter überschreitet.
Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze. 11 AVBWasserV
Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze. Bei unverhältnismäßig langen Anschlussleitungen kann an der Grundstücksgrenze eine Messeinrichtung (Anbringung eines Wasserzählerschachtes bzw. -schrankes) verlangt werden. Unverhältnismässig lang im Sinne von § 11 Abs. 1 Ziffer 2 AVBWasserV ist die Anschlussleitung dann, wenn sie auf dem Privatgrundstück eine Länge von 15 m überschreitet.
Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze. Die Heidewasser GmbH wird einen geeigneten Wasserzählerschacht verlangen, wenn: a.) das Grundstück unbebaut ist oder
Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze. (zu § 11 AVB Wasser V) Unverhältnismäßig lang im Sinne von § 11 Abs. 1 Ziffer 2 ist die Anschlussleitung dann, wenn sie auf dem Grundstück eine Länge von 15,0m überschreitet.
Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze. (zu § 11 AVBWasserV) (1) Die Wasserzählerschächte müssen den Unfallverhütungsvor- schriften, den Normenvorschriften sowie den Musterblättern und Vorschriften der Wasser Nord entsprechen. Sie dürfen nur zu dem- bestimmungsgemäßen Zweck benutzt werden. (2) Wenn bei der Straßenverbreiterung der Wasserzählerschacht in den Bereich des öffentlichen Straßenlandes gelangt, so bleibt bis zur endgültigen Verlegung des Schachtes hinter die neue Grund- stücksgrenze das Eigentum an der Anschlussleitung unberührt. Die Kosten für die Verlegung (Wasserzählerschacht, Anschlussleitung, Wasserzähleranlage usw.) gehen zu Lasten des Grundstücksei- gentümers.
Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze. (zu § 11 AVBWasserV) (1) Die Wasserzählerschächte müssen den Unfallver- hütungsvorschriften, den Normenvorschriften sowie den Musterblättern und Vorschriften der Berliner Wasserbetriebe entsprechen. Sie dürfen nur zu dem bestimmungsgemäßen Zweck benutzt werden. Kundenanlage (zu § 12 AVBWasserV) Schäden innerhalb der Kundenanlage sind ohne Verzug zu beseitigen. Wenn durch Schäden an der Kundenan- lage oder aus einem anderen Grund Wasser ungenutzt abläuft, hat der Kunde dieses durch die Messeinrich- tung erfasste Wasser zu bezahlen.