Common use of Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze Clause in Contracts

Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze. 6.1. Unverhältnismäßig lang im Sinne von § 11 Abs. 1 Ziff. 2 AVBWas- serV ist die Anschlussleitung dann, wenn sie auf dem Grundstück eine Länge von 30 m überschreitet. 6.2. Bei Grundstücken, die ihre Grenze nicht in der Nähe der Versor- gungsleitung haben und daher über unverhältnismäßig lange Zu- leitungen versorgt werden müssen, können die Stadtwerke die Er- richtung eines Wasserzählerschachtes oder eines Wasserzähler- schranks nach Xxxx des Anschlussnehmers auch unmittelbar an der Versorgungsleitung oder an anderer geeigneter Stelle verlan- gen. Von besonderen Erschwernissen im Sinne von § 11 Abs. 1 Ziff. 2 AVBWasserV ist auch auszugehen, wenn die Zugänglichkeit der Anschlussleitung und damit u. a. das Auffinden und Beheben von Schadstellen beeinträchtigt ist, z. B. bei Leitungen unter Stütz- mauern und Treppen. 6.3. Ebenso kann bei Anschluss von nicht ständig bewohnten Grund- stücken/Häusern, wie Ferien- oder Gartenhäusern durch die Stadt- werke die Errichtung eines Wasserzählerschachtes oder Wasser- zählerschranks nach Xxxx des Anschlussnehmers an der Grund- stücksgrenze gefordert werden. 6.4. In den v. g. Fällen können die Stadtwerke auch bei einem beste- henden Anschluss- und Versorgungsvertrag die Errichtung eines Wasserzählerschachtes oder Wasserzählerschranks nach Xxxx des Anschlussnehmers verlangen, insbesondere wenn sich die Notwendigkeit von Unterhaltungs-, Reparatur- und Erneuerungs- maßnahmen ergibt.

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Samples: Ergänzende Bestimmungen Zur Avbwasserv

Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze. 6.11. Unverhältnismäßig lang im Sinne von Verlangt die KDÜ nach § 11 Abs. 1 ZiffAVBWasserV von dem Anschlussnehmer die Anbrin- gung eines Wasserzählerschachtes oder Wasserzählerschrankes, hat die Anbringung nach den "technischen Richtlinien für Schächte und Schränke" und der DIN 1988 sowie den DVGW-Arbeitsblättern zu erfolgen. 2 AVBWas- serV ist Dabei darf die Anschlussleitung dann, wenn sie auf dem Grundstück hinter der Grenze des öffentlichen Verkehrsbereiches eine Länge von 30 3 m überschreitet. 6.2nicht überschreiten. Bei Grundstücken, die ihre Grenze nicht in der Nähe der Versor- gungsleitung haben und daher über Eine unverhältnismäßig lange Zu- leitungen versorgt werden müssen, können die Stadtwerke die Er- richtung eines Wasserzählerschachtes oder eines Wasserzähler- schranks nach Xxxx des Anschlussnehmers auch unmittelbar an der Versorgungsleitung oder an anderer geeigneter Stelle verlan- gen. Von besonderen Erschwernissen Anschlussleitung im Sinne von des § 11 Abs. 1 Ziff. Ziffer 2 AVBWasserV ist auch auszugehenliegt in der Regel dann vor, wenn sie eine Länge von 15 m, gemessen von der Grenze des öffentlichen Verkehrsbereiches bis zum Gebäude, überschreitet. Der Standort des Wasserzählerschachtes bzw. Wasserzählerschrankes ist mit der KDÜ abzustimmen und soll außerhalb von Verkehrsflächen und Gehwegen liegen. 2. Verzichtet die Zugänglichkeit der Anschlussleitung und damit u. a. das Auffinden und Beheben von Schadstellen beeinträchtigt KDÜ zu Gunsten des Anschlussnehmers auf die Anbringung eines WZ- Schachtes oder WZ-Schrankes, z. B., weil die Anbringung unmöglich oder unzumutbar ist, z. B. bei Leitungen unter Stütz- mauern so trägt der Anschlussnehmer die Kosten der Unterhaltung des Hausanschlusses und Treppender eventuell in diesem Bereich entstehenden Wasserverluste. Das Nähere regelt ein schriftli- cher Vertrag. 6.3. Ebenso kann bei Anschluss von nicht ständig bewohnten Grund- stücken/Häusern, wie Ferien- oder Gartenhäusern durch die Stadt- werke die Errichtung eines Wasserzählerschachtes oder Wasser- zählerschranks nach Xxxx des Anschlussnehmers an der Grund- stücksgrenze gefordert werden. 6.4. In den v. g. Fällen können die Stadtwerke auch bei einem beste- henden Anschluss- und Versorgungsvertrag die Errichtung eines Wasserzählerschachtes oder Wasserzählerschranks nach Xxxx des Anschlussnehmers verlangen, insbesondere wenn sich die Notwendigkeit von Unterhaltungs-, Reparatur- und Erneuerungs- maßnahmen ergibt.

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Samples: Supplementary Conditions for Water Supply Contracts

Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze. 6.1. Unverhältnismäßig lang (zu § 11 AVBWasserV) (1) Der Grundstückseigentümer hat auf eigene Kosten im Sinne von § 11 Abs. 1 Ziff. 2 AVBWas- serV ist die Anschlussleitung dann, wenn sie auf dem Grundstück eine Länge von 30 m überschreitet. 6.2. Bei Grundstücken, die ihre Grenze nicht in der Nähe der Versor- gungsleitung haben und daher über unverhältnismäßig lange Zu- leitungen versorgt werden müssen, können die Stadtwerke die Er- richtung eines Wasserzählerschachtes oder eines Wasserzähler- schranks nach Xxxx des Anschlussnehmers auch unmittelbar an der Versorgungsleitung oder an anderer geeigneter Stelle verlan- gen. Von besonderen Erschwernissen im Sinne von § 11 Abs. 1 Abs.1 Ziff. 2 AVBWasserV ist einen geeigneten Wasserzählerschacht / -schrank an der Grundstücksgrenze anzubringen, sofern die Anschlussleitung eine Län- ge von 30 Metern überschreitet. Er kann mit der Errichtung auch auszugehen, wenn die Zugänglichkeit der Anschlussleitung und damit u. a. das Auffinden und Beheben von Schadstellen beeinträchtigt ist, z. B. bei Leitungen unter Stütz- mauern und Treppen. 6.3. Ebenso kann bei Anschluss von nicht ständig bewohnten Grund- stücken/Häusern, wie Ferien- oder Gartenhäusern durch die Stadt- werke die Errichtung eines Wasserzählerschachtes oder Wasser- zählerschranks nach Xxxx Neuruppin GmbH beauftragen. Der Wasserzählerschacht / -schrank verbleibt im Eigentum des Anschlussnehmers an der Grund- stücksgrenze gefordert werdenGrundstückseigentümers und ist durch ihn instand zu halten bzw. zu erneuern. 6.4(2) Die Wasserzählerschächte / -schränke müssen den Technischen Vorschrif- ten der Stadtwerke Neuruppin GmbH entsprechen. (3) Wenn bei einer Straßenverbreiterung der Wasserzählerschacht in den Be- reich des öffentlichen Straßenraumes gelangt, so bleibt das Eigentum der Anschlussleitung unberührt. In den v. g. Fällen können die Stadtwerke auch bei einem beste- henden Anschluss- und Versorgungsvertrag die Errichtung eines Wasserzählerschachtes oder Wasserzählerschranks nach Xxxx Die Kosten einer daraus erforderlichen Verle- gung des Anschlussnehmers verlangenSchachtes, insbesondere wenn sich die Notwendigkeit von Unterhaltungs-der Anschlussleitung, Reparatur- und Erneuerungs- maßnahmen ergibtder Wasserzähleranlage usw. trägt der Grundstückseigentümer.

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Samples: Verordnung Über Allgemeine Bedingungen Für Die Versorgung Mit Wasser (Avb Wasserv)

Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze. 6.11. Unverhältnismäßig lang Verlangt die GWK nach § 11 AVBWasserV von dem Anschlussnehmer die An- bringung eines Wasserzählerschachtes oder Wasserzählerschrankes, hat die An- bringung nach den „technischen Richtlinien für Schächte und Schränke“ und der DIN 1988 zu erfolgen. Dabei darf die Anschlussleitung hinter der Grenze des öf- fentlichen Verkehrsbereiches eine Länge von 3 m nicht überschreiten. Eine unverhältnismäßig lange Anschlussleitung im Sinne von des § 11 Abs. 1 Ziff. Ziffer 2 AVBWas- serV ist die Anschlussleitung dannAVWasser V liegt in der Regel dann vor, wenn sie auf dem Grundstück eine Länge von 30 m überschreitet15 m, gemes- sen von der Grenze des öffentlichen Verkehrsbereiches bis zum Gebäude, über- schreitet. Der Standort des Wasserzählerschachtes bzw. Wasserzählerschrankes ist mit der GWK abzustimmen und soll außerhalb von Verkehrsflächen und Gehwegen liegen. 6.22. Bei Grundstücken, Verzichtet die ihre Grenze nicht in der Nähe der Versor- gungsleitung haben und daher über unverhältnismäßig lange Zu- leitungen versorgt werden müssen, können die Stadtwerke die Er- richtung eines Wasserzählerschachtes oder eines Wasserzähler- schranks nach Xxxx GWK zu Gunsten des Anschlussnehmers auch unmittelbar an der Versorgungsleitung auf die Anbringung eines WZ- Schachtes oder an anderer geeigneter Stelle verlan- gen. Von besonderen Erschwernissen im Sinne von § 11 Abs. 1 Ziff. 2 AVBWasserV ist auch auszugehenWZ-Schrankes, wenn z.B. weil die Zugänglichkeit der Anschlussleitung und damit u. a. das Auffinden und Beheben von Schadstellen beeinträchtigt Anbringung unmöglich oder unzumutbar ist, z. B. bei Leitungen unter Stütz- mauern so trägt der Anschlussnehmer die Kosten der Unterhaltung des Hausanschlusses und Treppeneventuell in diesem Bereich entstehender Wasserverluste. Das Nähere regelt ein schriftlicher Vertrag. 6.3. Ebenso kann bei Anschluss von nicht ständig bewohnten Grund- stücken/Häusern, wie Ferien- oder Gartenhäusern durch die Stadt- werke die Errichtung eines Wasserzählerschachtes oder Wasser- zählerschranks nach Xxxx des Anschlussnehmers an der Grund- stücksgrenze gefordert werden. 6.4. In den v. g. Fällen können die Stadtwerke auch bei einem beste- henden Anschluss- und Versorgungsvertrag die Errichtung eines Wasserzählerschachtes oder Wasserzählerschranks nach Xxxx des Anschlussnehmers verlangen, insbesondere wenn sich die Notwendigkeit von Unterhaltungs-, Reparatur- und Erneuerungs- maßnahmen ergibt.

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Samples: Versorgungsvertrag