Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze. (§ 11 AVBWasserV)
Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze. (zu § 11 AVB Wasser V)
Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze. (zu § 11) Unverhältnismäßig lang im Sinne von § 11 Abs. 1 Ziffer 2 ist die Anschluss- leitung dann, wenn sie auf dem Privatgrundstück eine Länge von 25 Meter überschreitet.
Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze. 11 AVBWasserV
Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze. 1. Verlangt die GWK nach § 11 AVBWasserV von dem Anschlussnehmer die An- bringung eines Wasserzählerschachtes oder Wasserzählerschrankes, hat die An- bringung nach den „technischen Richtlinien für Schächte und Schränke“ und der DIN 1988 zu erfolgen. Dabei darf die Anschlussleitung hinter der Grenze des öf- fentlichen Verkehrsbereiches eine Länge von 3 m nicht überschreiten. Eine unverhältnismäßig lange Anschlussleitung im Sinne des § 11 Abs. 1 Ziffer 2 AVWasser V liegt in der Regel dann vor, wenn sie eine Länge von 15 m, gemes- sen von der Grenze des öffentlichen Verkehrsbereiches bis zum Gebäude, über- schreitet. Der Standort des Wasserzählerschachtes bzw. Wasserzählerschrankes ist mit der GWK abzustimmen und soll außerhalb von Verkehrsflächen und Gehwegen liegen.
Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze. Bei unverhältnismäßig langen Anschlussleitungen kann an der Grundstücksgrenze eine Messeinrichtung (Anbringung eines Wasserzählerschachtes bzw. -schrankes) verlangt werden. Unverhältnismässig lang im Sinne von § 11 Abs. 1 Ziffer 2 AVBWasserV ist die Anschlussleitung dann, wenn sie auf dem Privatgrundstück eine Länge von 15 m überschreitet.
Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze. 1. Verlangt die WVL nach § 11 Abs. 1 AVBWasserV von dem Anschlussnehmer die Anbringung eines Wasserzählerschachts oder Wasserzählerschranks, hat die Anbringung nach den
Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze. Unverhältnismäßig lang im Sinne von § 11 Abs. 1 Ziff. 2 (AVBWasserV) ist die Anschlussleitung dann, wenn sie auf dem Privatgrundstück eine Länge von 40 m überschreitet.
Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze. (§ 11 AVBWasserV) Unverhältnismäßig lang im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV ist eine Anschlussleitung dann, wenn sie eine Länge von 20 m überschreitet.
Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze. 8. Kundenanlage