Messung der zurückgelegten Wegstrecke. Die zurückgelegten Wegstrecken können gezählt und aufgezeichnet werden: – beim Vorwärtsfahren und beim Rückwärtsfahren oder – nur beim Vorwärtsfahren. Die etwaige Aufzeichnung der zurückgelegten Wegstrecken beim Rückwärtsfahren darf die Klarheit und Genauigkeit der übrigen Aufzeichnungen in keiner Weise beeinträchtigen.