Mietsicherheiten. Der höchstmögliche Betrag für Mietsicherheiten beträgt zurzeit die dreifache Höhe der Kaltmiete ohne gesondert abzurechnende Nebenkosten (§ 551 Abs. 1 BGB). Neben- kosten können nur berücksichtigt werden, soweit sie pauschal (ohne Jahresrechnung) in der Miete enthalten sind. Dies ergibt sich aus dem Mietvertrag. Die Vermieter/innen haben die Summe zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen.
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Mietsicherheiten. Der höchstmögliche Betrag für Mietsicherheiten beträgt zurzeit zur Zeit die dreifache Höhe der Kaltmiete ohne gesondert abzurechnende Nebenkosten (§ 551 Abs. 1 BGB). Neben- kosten Nebenkosten können nur berücksichtigt werden, soweit sie pauschal (ohne Jahresrechnung) in der Miete enthalten sind. Dies ergibt sich aus dem Mietvertrag. Die Vermieter/innen haben die Summe zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger drei- monatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen.
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