MINDESTLAUFZEIT DER VERTRÄGE, VERTRAG- LICHE KÜNDIGUNGSREGELUNGEN Musterklauseln

MINDESTLAUFZEIT DER VERTRÄGE, VERTRAG- LICHE KÜNDIGUNGSREGELUNGEN. Die Investmentgesellschaft ist für die Zeit bis zum 31.12.2026 errichtet. Die Gesellschafter können mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Ver- längerung der Laufzeit der Investmentgesellschaft bis spätestens 2031 beschließen, sofern die Laufzeit eines AIF, einer Gesellschaft oder eines Unternehmens i. S. d. § 1 Ziffern 1 bis 4 der Anlagebedingungen über den 31.12.2026 hinausgeht oder sich die jeweilige Laufzeit über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert oder soweit die Investmentgesellschaft im Rahmen der Beendigung der Beteiligung an einem AIF, einer Gesellschaft oder einem Unternehmen i. S. d. § 1 Ziffern 1 bis 4 der Anlagebedin- gungen Sachausschüttungen erhält und sie nicht sofort veräußert oder ausschüttet, sondern zunächst zulässi- gerweise weiter hält. Die Investmentgesellschaft wird vorzeitig aufgelöst, wenn die Gesellschafter die Auflö- sung mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen sowie mit der Zustimmung der Verwaltungsge- sellschaft beschließen. Die Investmentgesellschaft wird ohne Gesellschafterbeschluss sechs Monate, nachdem die Investmentgesellschaft keine dem Gesellschaftsge- genstand entsprechenden Vermögensgegenstände mehr hält, aufgelöst. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Des Weiteren kann ein Anleger auch aus bestimmten Gründen aus der In- vestmentgesellschaft ausgeschlossen werden (z. B. bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, bei Nichtleistung, Zuwenigleistung oder verspäteter Leistung seiner Einla- ge und/oder des Ausgabeaufschlags, Nichterbringung oder verspätetem Zurverfügungstellen von notwendi- gen Unterlagen, Auftreten von Tatsachen, bei deren Vor- liegen ein Anleger nicht der Investmentgesellschaft hät- te beitreten können, oder wenn der Anleger, trotz schriftlicher Abmahnung, seine Verpflichtungen in gro- ber Weise verletzt und eine weitere Fortsetzung des Ge- sellschafterverhältnisses unzumutbar geworden ist). Ein Ausschluss erfolgt zudem automatisch, wenn über das Vermögen des betreffenden Gesellschafters ein Insol- venzverfahren oder ein entsprechendes Verfahren nach ausländischem Recht eröffnet wird oder wenn ein Privat- gläubiger des betreffenden Gesellschafters das Gesell- schaftsverhältnis kündigt. Einzelheiten bestimmen §§ 19 bis 22 des Gesellschaftsvertrages. Bei vorzeitigem Ausscheiden aus der Investmentgesell- schaft bestimmt sich das Abfindungsguthaben des Anle- gers nach § 23 des Gesellschaftsvertrages. Der Treuhandvertrag wird zwischen dem mittelbar an...

Related to MINDESTLAUFZEIT DER VERTRÄGE, VERTRAG- LICHE KÜNDIGUNGSREGELUNGEN

  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.