Common use of Mindestlohngesetz und Arbeitnehmer-Entsendegesetz Clause in Contracts

Mindestlohngesetz und Arbeitnehmer-Entsendegesetz. (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Vorschriften des Mindestlohngesetzes („Gesetz zur Re- gelung eines allgemeinen Mindestlohns“ – MiLoG) in dessen Geltungsbereich und die Regelun- gen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes („Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen“ – AEntG) einzuhalten.

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Mindestlohngesetz und Arbeitnehmer-Entsendegesetz. (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Vorschriften des Mindestlohngesetzes („Gesetz zur Re- gelung Rege- lung eines allgemeinen Mindestlohns“ – MiLoG) in dessen Geltungsbereich und die Regelun- gen Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes („Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend grenzüber- schreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und ArbeitnehmerinnenArbeitnehme- rinnen“ – AEntG) einzuhalten.

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Mindestlohngesetz und Arbeitnehmer-Entsendegesetz. (1) Der Auftragnehmer Die Verkäuferin ist verpflichtet, die Vorschriften des Mindestlohngesetzes („Gesetz zur Re- gelung Regelung eines allgemeinen Mindestlohns“ – MiLoG) in dessen Geltungsbereich und die Regelun- gen Regelungen des ArbeitnehmerAr- beitnehmer-Entsendegesetzes („Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend grenzüberschrei- tend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen“ – AEntG) einzuhalten.

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Mindestlohngesetz und Arbeitnehmer-Entsendegesetz. (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Vorschriften des Mindestlohngesetzes („Gesetz zur Re- gelung Rege- lung eines allgemeinen Mindestlohns“ – MiLoG) in dessen Geltungsbereich und die Regelun- gen Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes („Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend grenz- überschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und ArbeitnehmerinnenArbeit- nehmerinnen“ – AEntG) einzuhalten.

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