Missbräuchliche Anschlussnutzung/Vertragsstrafe. 15.1. Entnimmt der Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs auf der Grundlage einer täglichen vierundzwanzigstündigen Nutzung auf Basis der im „Preisblatt Netznutzung“ zu zahlenden Preisen zu berechnen. Ist die Dauer des Gebrauchs nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe nach vorstehenden Grundsätzen über einen festgestellten Zeitraum hin- aus für längstens ein Jahr erhoben werden. 15.2. Wird die in der Netzanschlussvereinbarung vereinbarte Netzanschlusskapazität überschritten, so ist der Netzbe- treiber berechtigt, vom Anschlussnehmer eine Vertragsstrafe zu verlangen. Gleiches gilt, sofern die in der An- schlussnutzungsvereinbarung vereinbarte Netzanschlusskapazität überschritten wird. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern über verschiedene Zählpunkte genutzt werden, setzt die Erhebung ei- ner Vertragsstrafe gegenüber dem einzelnen Anschlussnutzer zudem voraus, dass die Summe der zeitgleich in Anspruch genommen Scheinleistung in kVA aller Anschlussnutzer höher ist als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte Netzanschlusskapazität. Besteht ein Anspruch sowohl gegen Anschlussnehmer als auch gegen einen oder mehrere Anschlussnutzer, so haften sie – ggf. anteilig – gesamtschuldnerisch. Die Höhe richtet sich nach dem gültigen Jahresleistungspreis (für Benutzungsdauer > 2500h) pro kVA Überschreitung (Überschreitungsleistung). Als Überschreitungsleistung gilt die höchste während eines Monats mit viertelstündiger Feststellung gemessene, auf volle kW kaufmännisch gerundete Leistung umgerechnet in kVA, abzüglich der ver- einbarten Netzanschlusskapazität. Der Netzbetreiber kann die Vertragsstrafe für mehrere Überschreitungen bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnutzer von der Überschreitung Kenntnis er- langt, insgesamt nur einmal fordern.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Netzanschluss Und Anschlussnutzung (Strom)
Missbräuchliche Anschlussnutzung/Vertragsstrafe. 15.1. Entnimmt der Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der MesseinrichtungenMessein- richtungen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs auf der Grundlage einer täglichen vierundzwanzigstündigen zehnstündigen Nutzung auf Basis der im „Preisblatt NetznutzungNetzzugang“ zu zahlenden Preisen zu berechnen. Xxxxxx 0 Seite 9 von 11 Ist die Dauer des Gebrauchs nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe nach vorstehenden Grundsätzen über einen festgestellten festge- stellten Zeitraum hin- aus hinaus für längstens ein Jahr erhoben werden.
15.2. Wird die in der Netzanschlussvereinbarung im Netzanschlussvertrag vereinbarte Netzanschlusskapazität überschritten, so ist der Netzbe- treiber Netzbetreiber berechtigt, vom Anschlussnehmer Anschluss- nehmer eine Vertragsstrafe zu verlangen. Gleiches gilt, sofern die in der An- schlussnutzungsvereinbarung im Anschlussnutzungsvertrag vereinbarte Netzanschlusskapazität Scheinleistung überschritten wird. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern über verschiedene Zählpunkte genutzt werden, setzt die Erhebung ei- ner einer Vertragsstrafe gegenüber dem einzelnen Anschlussnutzer zudem voraus, dass die Summe der zeitgleich in Anspruch genommen Scheinleistung in kVA aller Anschlussnutzer höher ist als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte Netzanschlusskapazitätvereinbarte. Besteht ein Anspruch An- spruch sowohl gegen Anschlussnehmer als auch gegen einen oder mehrere mehreren Anschlussnutzer, so haften sie – - ggf. anteilig – gesamtschuldnerisch. Die Höhe richtet sich nach dem gültigen Jahresleistungspreis (für Benutzungsdauer > 2500h) pro kVA - gesamtschuld- nerisch Überschreitung (Überschreitungsleistung). Als Überschreitungsleistung gilt die höchste während eines Monats mit viertelstündiger Feststellung gemesseneKalenderjahres gemessene Wirkleistung in kW, auf volle kW kaufmännisch gerundete Leistung umgerechnet in kVA, abzüglich der ver- einbarten Netzanschlusskapazitätvereinbarten Scheinleistung. Der Netzbetreiber kann die Vertragsstrafe für mehrere Überschreitungen bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnutzer von der Überschreitung Kenntnis er- langterlangt, insgesamt nur einmal fordern. Kommt es nach dieser Kenntnisnahme zu weiteren Überschreitungen, kann der Netzbetreiber eine Vertragsstrafe innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten ab erstmaliger Überschreitung nur einmal fordern.
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Samples: Netzanschlussvertrag (Strom)
Missbräuchliche Anschlussnutzung/Vertragsstrafe. 15.116.1. Entnimmt der Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer Elektrizität Erdgas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs auf der Grundlage einer täglichen vierundzwanzigstündigen zehnstündigen Nutzung auf Basis der im „Preisblatt NetznutzungNetzzugang“ zu zahlenden Preisen Prei- sen zu berechnen. Ist die Dauer des Gebrauchs nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe nach vorstehenden Grundsätzen über einen festgestellten Zeitraum hin- aus hinaus für längstens ein Jahr erhoben werden.
15.216.2. Wird die in der Netzanschlussvereinbarung im Netzanschlussvertrag vereinbarte Netzanschlusskapazität überschritten, so ist der Netzbe- treiber Netzbetreiber berechtigt, vom Anschlussnehmer An- schlussnehmer eine Vertragsstrafe zu verlangen. Gleiches gilt, sofern die in der An- schlussnutzungsvereinbarung im Anschlussnutzungsvertrag vereinbarte Netzanschlusskapazität Leistung überschritten wird. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern über verschiedene Zählpunkte genutzt werden, setzt die Erhebung ei- ner einer Vertragsstrafe gegenüber dem einzelnen Anschlussnutzer zudem voraus, dass die Summe der zeitgleich in Anspruch genommen Scheinleistung Leistung in kVA kW aller Anschlussnutzer höher ist als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte NetzanschlusskapazitätNetzbe- treiber vereinbarte. Besteht ein Anspruch sowohl gegen Anschlussnehmer als auch gegen einen oder mehrere Anschlussnutzer, so haften sie – ggf. anteilig – gesamtschuldnerisch. Die Höhe richtet sich nach dem gültigen Jahresleistungspreis (für Benutzungsdauer > 2500h) pro kVA Überschreitung (Überschreitungsleistung). Als Überschreitungsleistung gilt die höchste während eines Monats mit viertelstündiger Feststellung gemessene, auf volle gemessene Leistung in kW kaufmännisch gerundete Leistung umgerechnet in kVA, abzüglich der ver- einbarten Netzanschlusskapazitätvereinbarten Leistung. Der Netzbetreiber kann die Vertragsstrafe für mehrere Überschreitungen bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnutzer von der Überschreitung Kenntnis er- langterlangt, insgesamt nur einmal fordern.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)
Missbräuchliche Anschlussnutzung/Vertragsstrafe. 15.116.1. Entnimmt der Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer Elektrizität Erdgas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs auf der Grundlage einer täglichen vierundzwanzigstündigen zehnstündigen Nutzung auf Basis der im „Preisblatt NetznutzungNetzzu- gang“ zu zahlenden Preisen zu berechnen. Ist die Dauer des Gebrauchs nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe nach vorstehenden Grundsätzen über einen festgestellten Zeitraum hin- aus hinaus für längstens ein Jahr erhoben werden.
15.216.2. Wird die in der Netzanschlussvereinbarung im Netzanschlussvertrag vereinbarte Netzanschlusskapazität überschritten, so ist der Netzbe- treiber Netzbetreiber berechtigt, vom Anschlussnehmer gemäß Preisregelung in Anlage XXX/gemäß nachstehender Preisregelung eine Vertragsstrafe zu verlangen. Gleiches gilt, sofern die in der An- schlussnutzungsvereinbarung im Anschlussnutzungsvertrag vereinbarte Netzanschlusskapazität Leistung überschritten wird. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern über verschiedene Zählpunkte genutzt werden, setzt die Erhebung ei- ner Er- hebung einer Vertragsstrafe gegenüber dem einzelnen Anschlussnutzer zudem voraus, dass die Summe der zeitgleich in Anspruch genommen Scheinleistung Leistung in kVA kW aller Anschlussnutzer höher ist als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte NetzanschlusskapazitätNetzbe- treiber vereinbarte. Besteht ein Anspruch sowohl gegen Anschlussnehmer als auch gegen einen oder mehrere AnschlussnutzerAn- schlussnutzer, so haften sie – - ggf. anteilig – - gesamtschuldnerisch. Die Höhe richtet sich nach dem gültigen Jahresleistungspreis (für Benutzungsdauer > 2500h) der Vertragsstrafe beträgt Euro pro kVA kW Überschreitung (Überschreitungsleistung). Als Überschreitungsleistung gilt die höchste während eines Monats mit viertelstündiger Feststellung gemessene, auf volle gemessene Leistung in kW kaufmännisch gerundete Leistung umgerechnet in kVA, abzüglich der ver- einbarten Netzanschlusskapazitätvereinbarten Leistung. Der Netzbetreiber kann die Vertragsstrafe für mehrere Überschreitungen bis zu dem ZeitpunktZeit- punkt, in dem der Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnutzer von der Überschreitung Kenntnis er- langterlangt, insgesamt nur einmal fordern.
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Samples: Anschlussnutzungsvertrag (Gas)