Mitarbeitervertretung Musterklauseln

Mitarbeitervertretung. Die bestehenden Mitarbeitervertretungen sind am 29.03.2018 über die Aufhebung der bestehenden Kirchengemeinden zum 31.12.2018 informiert worden. Übergangslösungen und die Bildung der Mitarbeitervertretung der neuen Kirchengemeinde erfolgen gemäß der Mitarbeitervertretungsordnung für das Bistum Limburg (MAVO). Die bestehenden Mitarbeitervertretungen führen ihr Amt für ihren bisherigen Bereich kommissarisch fort. Innerhalb des ersten Quartals nach Gründung der Pfarrei wird eine Neuwahl initiiert.
Mitarbeitervertretung. Sofern der Arbeitgeber lediglich im konkreten Einzelfall entscheidet, ob er ein BEM durch- führt, besteht kein Mitbestimmungsrecht der MAV. Anderes gilt, wenn der Arbeitgeber für alle Beschäftigten generell ein standardisiertes Ver- fahren zum BEM einführt: Als Maßnahme zur Verhütung von Unfällen und gesundheitlichen Gefahren unterliegt das BEM dem Mitbestimmungsrecht gemäß § 40 Buchst. b MVG.EKD; daneben werden im BEM regelmäßig personenbezogene Daten erhoben, womit das Mitbe- stimmungsrecht gemäß § 39 Buchst. a MVG.EKD besteht. Damit ist die Mitarbeitervertretung umfassend zu informieren und zu beteiligen. Auf die Regelung zur rechtzeitigen Information in § 34 Abs. 1 MVG.EKD wird hingewiesen. Bereits die Verwendung des Begriffs „betriebliches Eingliederungsmanagement“ in § 84 Abs. 2 SGB IX spricht dafür, dass ein BEM auf der Grundlage einer allgemeinen Verfahrensord- nung durchzuführen ist. Dazu ist ein Muster für eine Dienstvereinbarung zwischen dem Ar- beitgeber und der Mitarbeitervertretung erarbeitet worden (Anlage). Mit dem Abschluss einer solchen Dienstvereinbarung kann das einzuhaltende Verfahren zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitervertretung grundsätzlich geregelt werden. Im Fall einer gemeinsamen Mitarbeitervertretung (§ 4 Abs. 1 MVG-AG) empfiehlt es sich, dass eine solche Dienstvereinbarung durch den Kreiskirchenrat für den Kirchenkreis und die angeschlossenen Kirchengemeinden und -verbände abgeschlossen wird. Da die Durchfüh- rung eines BEM eine Angelegenheit der „einzelnen Dienststelle“ bleibt, ist auch in diesem Fall jede einzelne Dienststelle als „Arbeitgeber“ (s. 3.1.) für die Durchführung des BEM ver- antwortlich. geboten (vgl. BAG, Urteil vom 30.09.2010 – 2 AZR 88/09). Mit den entsprechenden Einschränkungen kann das in dieser Handreichung skizzierte Verfahren auch im Ein- zelfall angewendet werden, sofern eine MAV nicht besteht oder eine Dienstvereinba- rung aus anderen Gründen nicht zustande kommt. Das Gesetz verlangt in jedem Fall die Durchführung eines BEM im Einzelfall.
Mitarbeitervertretung. Die Mitwirkung bei der Ausübung des Direktionsrechts des Dienstgebers findet gemäß MAVO statt. Die Tätigkeiten in dieser Funktion gelten als Arbeitszeit. Die MAV-Zeiten sind im Dienstplan und bei den Zeitabrechnungen zu kennzeichnen. Erläuterung: Hier wird geregelt, wie die MAV-Zeiten zu dokumentieren sind Die MAV wird über den Stand der Arbeitszeitkonten bzw. der Überstunden / Mehrarbeitszeiten auf Wunsch informiert. Die MAV hat Zugriff auf das eingesetzte Dienstplanprogramm und kann alle Daten einsehen, aber nicht verändern (Leserecht, kein Schreibrecht). Erläuterung: Hier werden die Rechte der Mitarbeitervertretung präzisiert
Mitarbeitervertretung. Die Bildung der Mitarbeitervertretung der neuen Kirchengemeinde erfolgt gemäß der Mitarbei- tervertretungsordnung für das Bistum Limburg (MAVO).
Mitarbeitervertretung. Die bestehende Mitarbeitervertretung in Villmar ist am 11. April 2018 über die Aufhebung der bestehenden Kirchengemeinden zum 1. Januar 2019 informiert worden. Übergangslösungen und die Bildung der Mitarbeitervertretung der neuen Kirchengemeinde erfolgen gemäß der Mitarbeitervertretungsordnung für das Bistum Limburg (MAVO).
Mitarbeitervertretung. Die Anschriftenliste der Mitarbeitervertretung der Pastoralassistenten/-innen und - referenten/-innen ist beigefügt (Anlage 14). Rechte und Pflichten der Mitarbeitervertretung ergeben sich aus der Mitarbeiterver- tretungsordnung (MAVO), die in den jeweiligen Zentralrendanturen zur Einsicht aus- liegt. Auf die Homepage (xxx.xxx-xxxxxxxx.xx.xx) wird verwiesen.
Mitarbeitervertretung. Die zuständige Mitarbeitervertretung wurde von der abgebenden Dienststelle beteiligt und hat der Abordnung zugestimmt.
Mitarbeitervertretung. Um die Arbeit der Mitarbeitervertretung zu erleichtern und betriebliche Belange zu be­rücksichtigen, wird den Mitgliedern der Mitarbeitervertretung eine eigene PIN für dienst­liche Mitarbeitervertretungsgespräche zugeteilt. Daten von dienstlichen Gesprächen der Mitarbeitervertreter (s. o.) und der Nebenstelle Mitarbeitervertretung dürfen ohne Zu­stimmung der Mitarbeitervertretung nur summarisch (Summe der Gebühreneinheiten und Gesprächsgebühren je Nebenstelle) ausgewertet und ausgedruckt werden. Darüber hi­nausgehende Auswertungen dürfen nur vom Generalvikar veranlasst und nach Zustim­mung durch die Mitarbeitervertretung gemacht werden. Sie sind nur dem Generalvikar und dem/r betroffenen Mitarbeitervertreter/in zuzuleiten.

Related to Mitarbeitervertretung

  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG (neu). Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Daten- schutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG (neu)). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbe- zogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die ebase gesetzlich verpfli- chtet ist. Ohne diese Daten wird die ebase in der Regel den Abschluss des Ver- trages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen beste- henden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Insbesondere ist die ebase nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die ebase dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkom- men kann, haben Sie der ebase nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollten Sie der ebase die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfü- European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx gung stellen, darf die ebase die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die ebase grundsätzlich keine vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die ebase diese Verfahren in Einzelfällen ein- setzen, wird die ebase Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies geset- zlich vorgegeben ist.