Mitaussteller und zusätzlich vertretene Unternehmen Musterklauseln

Mitaussteller und zusätzlich vertretene Unternehmen. Mitaussteller ist, wer am Stand eines Ausstellers (Hauptmieter) mit eigenem Personal und eigenem Angebot auftritt. Dazu gehören auch Konzernfirmen und Tochtergesellschaften. Firmenvertreter werden als Mitaussteller nicht zugelassen. Beim Aussteller, der selbst Hersteller ist, zählt als zusätzlich vertretenes Unternehmen jedes weitere Unternehmen, dessen Waren oder Leistungen durch den Aussteller angeboten werden. Zeigt ein Aussteller, der eine Vertriebsgesellschaft ist, über Produkte eines Herstellers hinaus zusätzliche Waren und Leistungen anderer Unternehmen, zählen diese als zusätzlich vertretene Unternehmen. Durch die Zulassung des Ausstellers kommt kein Vertrag zwischen den von ihm angemeldeten Mitausstellern oder zusätzlich vertretenen Unternehmen und der Messe München GmbH zustande. Die Teilnahme von Mitausstellern ist nur dann zulässig, wenn ihre Zulassung durch die Messe München GmbH erteilt worden ist. Die Teilnahme von Unternehmen als zusätzlich vertretene Unternehmen ist nur dann zulässig, wenn sie in den Besonderen Teilnahmebedingungen (B) vor­ gesehen ist und ihre Zulassung durch die Messe München GmbH erteilt worden ist. Mitaussteller und zusätzlich vertretene Unternehmen können von der Messe München GmbH nur dann zugelassen werden, wenn sie auch als Aussteller zulassungsfähig wären. Die Teilnahme von Mitausstellern und die Teilnahme von Unternehmen als zusätzlich vertretene Unternehmen ist dann entgeltpflichtig, wenn die Besonderen Teilnahmebedingungen (B) dies bestimmen. Das Entgelt für Mitaussteller und zusätzlich vertretene Unternehmen ist vom Aussteller zu entrichten; es kann von der Messe München GmbH auch noch nach dem Ende der Messe in Rechnung gestellt werden. Der Aussteller hat dafür zu sorgen, dass seine Mitaussteller und die von ihm zusätzlich vertretenen Unternehmen die Allgemeinen Teilnahmebedingungen A, die Besonderen Teilnahmebedingun­ gen (B), die Technischen Richtlinien sowie die Anordnungen der Messeleitung beachten. Für ein Verschulden seiner Mitaussteller und der zusätzlich vertretenen Unternehmen haftet der Aus­ steller wie für eigenes Verschulden. Der Aussteller hat keinen Anspruch darauf, dass die Messe München GmbH Bestellungen eines Mitausstellers oder zusätzlich vertretenen Unternehmens annimmt. Der Aussteller hat die Möglichkeit, bei der Messe München GmbH im eigenen Namen Leistungen für den Mitaussteller oder das zusätzlich vertretene Unternehmen zu bestellen. Auf diese Möglichkeit darf die Messe München GmbH den...
Mitaussteller und zusätzlich vertretene Unternehmen. 9. Co-Exhibitors and Additionally Represented Companies
Mitaussteller und zusätzlich vertretene Unternehmen. Die Zulassung von Mitausstellern und zusätzlich vertretenen Unternehmen (hierzu gehören auch verbundene Unternehmen wie z. B. Tochter- oder Schwestergesellschaften) ist in Schriftform zu beantragen. Für jeden Mitaussteller und jedes zusätzlich vertretene Unternehmen ist ggfs. eine zusätzliche Gebühr zu entrichten.
Mitaussteller und zusätzlich vertretene Unternehmen. Ein Unternehmen, das mit eigenem Personal anwesend ist und die Standfläche des Ausstellers nutzt, muss mit der Anmeldung des Aus- stellers als Mitaussteller verbindlich beantragt werden; dabei sind seine Exponate bei der Messe Augsburg anzumelden und dürfen - wie die Ex- ponate des Ausstellers - nur so weit ausgestellt werden, wie sie von der Messe Augsburg zugelassen sind. Mitaussteller werden im Online-Aus- stellerverzeichnis als Aussteller gelistet. Ebenso müssen Unternehmen (auch verbundene Unternehmen wie Tochter- und Schwesterfirmen), die mit ihren Exponaten, aber ohne eigenes Personal anwesend sind, als zusätzlich vertretene Unternehmen angemeldet werden. Ein Antrag auf Zulassung von Mitausstellern und zusätzlich vertretenen Unternehmen ist in Textform zu stellen. Für jeden Mitaussteller und je- des zusätzlich vertretene Unternehmen ist eine Gebühr von EUR 300,- zu entrichten. Bei unberechtigter Untervermietung oder Überlassung der Standfläche an einen Dritten ist die Messe Augsburg berechtigt, die Räumung der unberechtigt vermieteten Standfläche zu verlangen und, falls dies nicht unverzüglich erfolgt, die Räumung selbst durchzuführen oder durchfüh- ren zu lassen. Macht die Messe Augsburg von diesem Recht keinen Gebrauch, ist sie berechtigt, einen Zuschlag von 50% der gesamten Standflächenmiete zu verlangen, der vom Aussteller zu zahlen ist.
Mitaussteller und zusätzlich vertretene Unternehmen. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der AVR darf der Aussteller seinen Stand weder verlegen, tauschen, teilen, noch ganz oder teilweise Dritten überlassen.
Mitaussteller und zusätzlich vertretene Unternehmen. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Siegerlandhalle darf der Aussteller seinen Stand weder verlegen, tauschen, teilen noch ganz oder teilweise Dritten überlassen.
Mitaussteller und zusätzlich vertretene Unternehmen. Die Klausel A 4 kommt dann zur Anwendung, wenn Mitaussteller bzw. zusätzlich vertretene Unter­ nehmen in den Besonderen Teilnahmebedingungen (B) vorgesehen sind: Mitaussteller ist, wer am Stand eines Ausstellers (Hauptmieter) mit eigenem Personal und eigenem Angebot auftritt. Dazu gehören auch Konzernfirmen und Tochtergesellschaften. Firmen­ vertreter werden als Mitaussteller nicht zugelassen. Beim Aussteller, der selbst Hersteller ist, zählt als zusätzlich vertretenes Unternehmen jedes weitere Unternehmen, dessen Waren oder Leistungen durch den Aussteller angeboten werden. Zeigt ein Aussteller, der eine Vertriebsgesellschaft ist, über Produkte eines Herstellers hinaus zusätzliche Waren und Leistungen anderer Unternehmen, zählen diese als zusätzlich vertretene Unternehmen. Durch die Zulassung des Ausstellers kommt kein Vertrag zwischen den von ihm angemeldeten Mitausstellern oder zusätzlich vertretenen Unternehmen und der Messe München GmbH zustande. Die Teilnahme von Mitausstellern ist nur dann zulässig, wenn ihre Zulassung durch die Messe München GmbH erteilt worden ist. Die Teilnahme von Unternehmen als zusätz­ lich vertretene Unternehmen ist nur dann zulässig, wenn ihre Zulassung durch die Messe München GmbH erteilt worden ist. Mitaussteller und zusätzlich vertretene Unternehmen können von der Messe München GmbH nur dann zugelassen werden, wenn sie auch als Aussteller zulassungs­ fähig wären. Die Teilnahme von Mitausstellern und die Teilnahme von Unternehmen als zusätzlich vertretene Unternehmen ist dann entgeltpflichtig, wenn die Besonderen Teilnahmebedingungen

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