Common use of Mitteilungen über Rechts- und Vertretungsverhältnisse Clause in Contracts

Mitteilungen über Rechts- und Vertretungsverhältnisse. (1) Der Hinterleger ist verpflichtet, der Bank (depotführende Stelle) unverzüglich die Tat- sachen und Rechtsverhältnisse mitzuteilen, die seine Geschäftsbeziehungen zur Bank in Wertpapierangelegenheiten betreffen. Hierzu gehören insbesondere Änderungen im Perso- nenstand des Hinterlegers, des Namens oder der Adresse des Hinterlegers oder eines sei- ner Bevollmächtigten. Dies gilt auch dann, wenn der Hinterleger bereits im Zusammenhang mit einer anderen Geschäftsbeziehung zur Bank ein Unterschriftenblatt für den gesamten Geschäftsverkehr niedergelegt hat.

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Mitteilungen über Rechts- und Vertretungsverhältnisse. (1) Der Hinterleger ist verpflichtet, der Bank (depotführende Stelle) unverzüglich die Tat- sachen und Rechtsverhältnisse mitzuteilen, die seine Geschäftsbeziehungen zur Bank in Wertpapierangelegenheiten betreffen. Hierzu gehören insbesondere Änderungen im Perso- nenstand des Hinterlegers, des Namens oder der Adresse des Hinterlegers oder eines sei- ner seiner Bevollmächtigten. Dies gilt auch dann, wenn der Hinterleger bereits im Zusammenhang Zusammen- hang mit einer anderen Geschäftsbeziehung zur Bank ein Unterschriftenblatt für den gesamten ge- samten Geschäftsverkehr niedergelegt hat.

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