Mittelverwaltung Musterklauseln

Mittelverwaltung. 6.1 Mit Abschluss der Fördervereinbarung ist vom Projektpartner ein Zahlplan für den gesamten Förderzeitraum zu erstellen. Hierfür ist das von der Stiftung Mercator zur Verfügung gestellte Formular „Zahlplan und Mittelabruf“ zu verwenden. Regelmäßige Zahlungstermine der Stiftung Mercator sind der 1. Juni und der 1. Dezember. Im Ausnahmefall können hiervon abweichende Zahlungstermine vereinbart werden. 6.2 Die Stiftung Mercator überweist die Fördermittel nur auf ausdrückliche Anforderung. Der im Zahlplan angegebene Mittelbedarf ist unaufgefordert vier Wochen im Voraus bei der Stiftung Mercator anzufordern. Hierfür ist das von der Stiftung Mercator zur Verfügung gestellte Formular „Zahlplan und Mittelabruf“ zu verwenden. Nach Erhalt der Fördermittel hat der Projektpartner der Stiftung Mercator innerhalb von vier Wochen eine formale Zuwendungsbestätigung einzureichen. 6.3 Falls vom vereinbarten Zahlplan abweichende Zahlungsbeträge oder - termine erforderlich werden (z. B. wegen Verschiebung, Verlängerung, inhaltlicher Veränderung des Projekts), ist der Zahlplan anzupassen. Hierfür ist Stand 01.01.2015 das von der Stiftung Mercator zur Verfügung gestellte Formular „Zahlplan und Mittelabruf“ zu verwenden. 6.4 Die Stiftung Mercator überweist die Fördermittel auf ein Bankkonto des Projektpartners, bei Hochschulen und anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen an die zuständige Kasse. 6.5 Sofern der Projektpartner eine öffentlich-rechtliche Einrichtung ist, erfolgt die Abwicklung der Fördermittel grundsätzlich über die jeweilige Verwaltung dieser Einrichtung. Der Projektpartner hat der zuständigen Verwaltungsstelle alle notwendigen Unterlagen und Informationen für eine sachgerechte Erledigung zur Verfügung zu stellen. Bei der Kasse werden die Mittel als Verwahrgelder behandelt. Kassen- und Buchführung sowie Beleggestaltung richten sich nach den Vorschriften der Kasse. Die Belege verbleiben bei der Einrichtung. Sie sind entsprechend den Kassenvorschriften zeitlich aufzubewahren. 6.6 Sofern der Projektpartner keine öffentlich-rechtliche Einrichtung ist, erfolgt die Abwicklung der Fördermittel grundsätzlich über ein Girokonto, das der Projektpartner auf seinen Namen bei einem inländischen Geldinstitut bzw., wenn es sich um einen Projektpartner mit Sitz im Ausland handelt, bei einem international renommierten Geldinstitut einzurichten hat. 6.7 Die Fördermittel werden im Finanzplan nach den einzelnen Verwendungszwecken und nach Kalenderjahren aufgeschlüsselt. Die För...
Mittelverwaltung. Die Verwaltung der Mittel für das Projekt wird in Absprache zwischen der Kommission und dem BMWi einer Universität/ Hochschuleinrichtung übertragen. Die Mittel werden nach den maßgeblichen Bestimmungen des Sitzlandes der Universität/ Hochschuleinrichtung für die Verwendung von Drittmitteln verwaltet. Die Mittel sind vollständig und ausschließlich nach Maßgabe und zu den Zwecken der Konzeption und des Kostenplans zu bewirtschaften. Die Grundsätze der Bundeshaushaltsordnung zur Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind einzuhalten.
Mittelverwaltung. Über die Anlagepolitik im Hinblick – auf die Vereinsfinanzen entscheidet der Gauvorstand. Aktivitäten, die die originären Interessen der Mitgliedsvereine berühren, bedürfen der Zustim- mung der VV. Über die Abwicklung von Zahlungen sowie die Aufnahme von kurzfristigen Krediten entscheiden der Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Schatzmeister und die stellvertretenden Vorsitzenden sind für die Abwicklung aller finanziel- len Maßnahmen verantwortlich. Der Schatzmeister bereitete den Haushaltsplan jährlich vor, überwacht dessen Einhaltung, den Zahlungsverkehr, die Buchführung auch bei den Ressortleitern und kontrolliert deren Kassen- führung. Die Ressortleiter sind verpflichtet, ihre Finanzplanung an den Haushaltsvorgaben des Haushalts auszurichten. Die genehmigten Haushaltssummen (Etat) sind von allen einzuhalten. Vorsitzender und Schatz- meister sind verpflichtet, sich über den Stand der Finanzen der einzelnen Ressorts zu informieren und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, falls Bedenken hinsichtlich der Einhaltung des Etats bestehen. Einzelne Haushaltsposten sind innerhalb der einzelnen Ressorts gegenseitig deckungsfähig. Ausgaben sind zu belegen und aufzugliedern. Jede Ausgabe ist auf die Richtigkeit zu prüfen und entsprechend der erteilten Kompetenzen zur Zahlung anzuweisen. Über die Konten des SGW verfügt der Gauvorsitzende und Schatzmeister. Beide können den stellvertretenden Vorsitzenden zweckbedingte Verfügungsberechtigungen er- teilen. Dabei legen beide den Umfang der alleinigen oder gemeinsamen Zeichnungsbefugnis fest. Die Zeichnungsberechtigung erstreckt sich grundsätzlich auf alle finanziellen Verpflichtungen, die dem SGW entstehen können, also sowohl auf Zahlung wie auch auf Auftragserteilung. Der Zahlungsverkehr wird ausschließlich über Kasse und Konten des SGW abgewickelt. Die Ressortleiter (stv.Vors.) und Referenten sind verpflichtet, die sachliche Richtigkeit von Planun- gen und Abrechnungen zu bestätigen. Für die ihnen übergebenen Finanzmittel sind sie gemäß Haushaltsplanung weitergabe- und ausgabeberechtigt. Sie sind verantwortlich für die Endabrech- nung gegenüber der Gaukasse. Die Erstattung und Verrechnung von Reisekosen regelt die Reisekostenordnung des Bayerischen Skiverbandes (BSV). Alle Kosten und Auslagen werden nach Prüfung nur gegen Beleg vergütet.

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  • Verwaltungskosten Die Verwaltungskosten sind die Kosten für die laufende Verwaltung Ihres Vertrags. Sie umfassen den auf Ihren Vertrag entfallenden Anteil an allen Sach- und Personal- aufwendungen, die für den laufenden Versicherungsbetrieb erforderlich sind.

  • Verwaltungsrat Präsident Xx. Xxxxxx Xxxxxx Mitglieder Xx. Xxxxxxx Xxxxxx Xxxxxxx Xxxxxx

  • Verwaltungsgesellschaft CARMIGNAC GESTION, Société anonyme, 24, place Vendôme, 75001 PARIS, zugelassen von der COB am 13. Xxxx 1997 unter der Nummer XX 00-00.

  • Vermögensverwaltungsvertrag Erteilt der Anleger der Bank im Rahmen von MeinInvest einen Auftrag zur

  • Beratung Der Leistungserbringer hat den Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung unter Be- rücksichtigung des § 12 Abs. 1 SGB V zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzliche Leis- tungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB V für die konkrete Versorgungssituation im Ein- zelfall geeignet sind. In dem Beratungsgespräch hat der Leistungserbringer den Versicherten insbesondere da- hingehend zu beraten, dass der Versicherte die Xxxx zwischen einer hinreichenden Anzahl, zur Versorgung im medizinischen notwendigen Umfang geeigneten, aufzahlungsfreien Hilfs- mitteln hat. Das vom Versicherten ausgewählte Hilfsmittel ist vorrangig zur Versorgung ein- zusetzen. Des Weiteren sind die Versicherten vor der Xxxx der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. Der Leistungserbringer hat die Beratung schriftlich zu dokumentieren und sich durch Unter- schrift vom Versicherten bestätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 06: „Muster Doku- mentation Beratung nach § 127 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V“ verwenden, ansonsten mindes- tens ein inhaltsgleiches Dokument. Wählt der Versicherte eine Versorgung mit Mehrkosten hat der Leistungserbringer die Bera- tung ebenfalls schriftlich zu dokumentieren und sich durch Unterschrift vom Versicherten be- stätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 11: „Muster Dokumentation Mehrkostenerklä- rung nach § 127 Abs. 5 Satz 5 SGB V“ verwenden, ansonsten mindestens ein inhaltsglei- ches Dokument. Die Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln gem. § 127 Absatz 9 SGBV vom 19.11.2019 sind diesbezüglich zu beachten.

  • Geltungsdauer Diese Vereinbarung gilt für die Jahre 2021–2024. Die Bestimmungen über die bedingt rückzahlbaren Darlehen gelten bis zu deren Rückzahlung oder dem Darlehensverzicht.

  • Geltung (1) Für den Geschäftsverkehr mit der Deutschen Bundesbank (im Folgenden Bank ge- nannt) gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für bestimmte Geschäftsarten gelten daneben besondere Bedingungen. Weitere verfahrensmäßige und technische Regelungen kann die Bank in veröffentlichten Bundesbank-Mitteilungen und sonstigen Verlautbarungen treffen. (2) Die Geschäftsbedingungen begründen keinen Anspruch auf die Vornahme bestimmter Geschäfte durch die Bank; vielmehr behält sich die Bank ausdrücklich vor, bestimmte Ge- schäfte aufgrund allgemeiner Gesichtspunkte, insbesondere von Vorgaben der Europäi- schen Zentralbank (EZB), beispielsweise geldpolitischer Art, nur in beschränktem Umfang, nur mit einem beschränkten Kreis von Geschäftspartnern oder gar nicht zu betreiben. (3) Die Geschäftsbedingungen gelten auch nach Beendigung der gesamten Geschäfts- verbindung oder bestimmter Geschäftsbeziehungen bis zu deren vollständiger Abwicklung weiter.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Datenschutz, Geheimhaltung 23.1. Der Kunde sorgt dafür, dass TIS alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für TIS aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich sind, bekannt gegeben werden. 23.2. Vor Übergabe eines Datenträgers an TIS stellt der Kunde die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist. 23.3. Der Kunde und TIS sorgen dafür, dass alle Personen, die mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und auf Verlangen nachzuweisen. 23.4. Der Kunde und TIS sorgen dafür, dass alle technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften der vorgenannten Unterziffer zu gewährleisten, insbesondere die in Anlage zu § 9 BDSG genannten Anforderungen erfüllt werden. 23.5. Der Kunde und TIS können den Vertrag ganz oder teilweise kündigen, wenn sie den Pflichten schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommen oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen. 23.6. Der Kunde und TIS sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. 23.7. TIS darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.