Mittelverwendungskontrolle. Gegenstand des Treuhandvertrages ist auch die sogenannte Mittelverwendungskontrolle zur Überwachung und Freigabe bestimmter Verfügungen der Emittentin über den Emissionserlös. Die Pflichten, die dem Treuhänder im Zusammenhang mit der Mittelverwendungskontrolle obliegen, sind ebenfalls im Einzelnen im Treuhandver- trag geregelt. Insbesondere ist es seine Aufgabe, bei dem Erwerb eines Objektes durch die Emittentin das Vorliegen der in § 11 genannten Kriterien zu überprüfen.
Mittelverwendungskontrolle. Gegenstand des Treuhandvertrages ist auch die sogenannte Mittelverwendungskontrolle zur Überwachung und Freigabe bestimmter Verfügungen der Emittentin über den Emissionserlös (vgl. §§ 3 bis 5).
Mittelverwendungskontrolle. Die von den Anlegern geleisteten Einlagen unterlie- gen während der Investitionsphase einer Mittelver- wendungskontrolle. Die Mittelverwendungskontrolle obliegt dem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Xxxxxxx Xxxxxxx mit Sitz in Berlin (geschäftsansässig unter Knesebeckstraße 68 – 69, 10623 Berlin) als Mit- telverwendungskontrolleur. Insoweit werden während der Investitionsphase die eingezahlten Gelder durch den Mittelverwendungskontrolleur nur freigegeben, wenn die im Mittelverwendungskontrollvertrag auf- geführten Voraussetzungen erfüllt sind. Nach Ab- schluss der Investitionsphase unterliegen Gelder der Gesellschaft keiner Mittelverwendungskontrolle. Die Fondsgesellschaft wird jedoch die Betreibergesell- schaft im Rahmen des Betreibervertrags verpflichten, eine nachträgliche Mittelverwendungskontrolle vor- nehmen zu lassen, indem die Betreibergesellschaft ihre Jahresabschlüsse einschließlich einer Mittelver- wendungsrechnung ab dem Geschäftsjahr 2011 einem unabhängigen Abschlussprüfer zur Prüfung vorzule- gen hat.
Mittelverwendungskontrolle. Die Emittentin hat mit dem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Xxxxxxx Xxxxxxx mit Sitz in Berlin ei- nen Mittelverwendungskontrollvertrag geschlossen. Dieser Vertrag bestimmt rein formale Kriterien, nach denen der Mittelverwendungskontrolleur die Beteili- gungsgelder freizugeben hat. Es ist darauf hinzuwei- sen, dass durch diese Kontrolle der Mittelverwendung keine Überprüfung der Bonität der Vertragspartner und keine Überprüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Investitionen erfolgt. Insoweit unterliegen die vom Mittelverwendungskontrolleur freigegebenen Mittel den beschriebenen Risiken aus der Geschäftstätigkeit der Emittentin, die für Anleger zu den beschriebenen negativen Folgen führen können.
Mittelverwendungskontrolle. Der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Xxxxxxx Xxxxxxx ist mit der Mittelverwendungskontrolle beauf- tragt. Als Vergütung für seine Tätigkeit erhält der Mit- telverwendungskontrolleur eine Vergütung in Höhe von 0,20 % der auf dem Sonderkonto eingezahlten Kommanditeinlagen zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, somit ein Gesamthonorar von 16.000 EUR zzgl. gesetz- licher Umsatzsteuer.
Mittelverwendungskontrolle. Zur Kontrolle des Netto-Emissionserlöses und dessen Verwendung beauftragt die Emittentin den Treuhänder. Der Treuhänder hat darauf zu achten, dass der Netto-Emissionserlös ausschließlich zur Rückzahlung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber Inhabern der 8,25 % p.a. Anleihe von 2012/2014 mit der XXXX XX000X0XXX00, die nicht von ihrem Umtauschangebot Gebrauch gemacht haben, verwendet wird. Die Emittentin kann über den Netto-Emissionserlös nur nach Freigabe des selben durch den Treuhänder verfügen. Die Freigabe des auf dem Treuhandkonto befindlichen Ge- samtsaldos darf durch den Treuhänder zugunsten der Anleiheschuldnerin nur erfolgen, wenn sicher- gestellt ist, dass die gesamte Rückzahlungsverpflichtung der Anleiheschuldnerin gemäß § 3 Absatz 1 der Anleihe 2012/2014 mit der ISIN DE000A1MLY97 gegenüber den hieraus berechtigten Anlei- hegläubigern, die nicht das freiwillige Umtauschangebot der Anleiheschuldnerin innerhalb der festge- setzten und bekanntgemachten Annahmefrist angenommen haben („gesamte Rückzahlungsver- pflichtung“). Der Treuhänder erhält zum Zwecke der Berechnung der gesamten Rückzahlungsver- pflichtung nach Ablauf der Annahmefrist des Umtauschangebotes von der Abwicklungsstelle einen Nachweis über das Gesamtvolumen der innerhalb der Annahmefrist eingegangenen Annahmeerklä- rungen, welche den Voraussetzungen des Umtauschangebotes entsprechen. Entspricht der Saldo des Treuhandkontos am 24. November 2014, 14.00 Uhr, nicht der Höhe der gesamten Rückzahlungs- verpflichtung, ist der Treuhänder verpflichtet, im Namen der Anleihegläubiger die Anleihe mit soforti- ger Wirkung gegenüber dem Anleiheschuldner zu kündigen und dafür Sorge zu tragen, dass die auf dem Treuhandkonto vereinnahmten Zahlungseingänge unverzüglich wieder an die jeweiligen Zeich- ner, die Inhaber-Teilschuldverschreibungen über das öffentliche Angebot oder durch Privatplatzierung erworben haben, zurücküberwiesen werden. Der Treuhänder ist darüber hinaus erst berechtigt, den Gesamtsaldo des Treuhandkontos zugunsten der Anleiheschuldnerin freizugeben, wenn sichergestellt ist, dass sämtliche Sicherheiten gemäß § 11 Ziffer 1 Absatz 2 Satz 1 der Anleihebedingungen zuguns- ten der Anleihegläubiger wirksam bestellt bzw. abgetreten sind.
Mittelverwendungskontrolle. Die durch die Anleihegläubiger, die nicht von ihrem Umtauschangebot Gebrauch gemacht ha- ben, geleisteten Zahlungen auf die gezeichneten Inhaber-Teilschuldverschreibungen werden seitens der Anleihegläubiger zunächst auf das im Zeichnungsschein angegebene Konto bei der Bankhaus Neelmeyer AG eingezahlt. Die Anleiheschuldnerin weist das Bankhaus Neelmeyer AG an, die eingehenden Zahlungen auf das vom Treuhänder eingerichtete Treuhandkonto wei- terzuleiten. Der Treuhänder ist verpflichtet, hinsichtlich sämtlicher auf dem Treuhandkonto ein- gehender Zahlungen die Mittelverwendungskontrolle nach Maßgabe der folgenden Bestimmun- gen durchzuführen und die entsprechenden Guthaben auf dem Treuhandkonto nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwalten.
Mittelverwendungskontrolle. Zur Kontrolle des Netto-Emissionserlöses und dessen Verwendung beauftragt die Anleihe- schuldnerin den Treuhänder. Die Anleiheschuldnerin darf den Netto-Emissionserlös ausschließ- lich zur Tilgung ihrer Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Anleihegläubigern der Anleihe 2012/2014 (ISIN: DE000A1MLY97), die nicht von ihrem Umtauschangebot Gebrauch gemacht haben, verwenden.
Mittelverwendungskontrolle. Gegenstand des Treuhandvertrages ist nicht die sogenannte Mittelverwendungskontrolle zur Überwachung und Freigabe bestimmter Verfügungen der Emittentin über den Emissionserlös.
Mittelverwendungskontrolle. Zur Kontrolle des Emissionserlöses im Rahmen der initialen Investitionsphase bestellt die Emittentin einen Mittelverwendungskontrolleur. Die Emittentin kann nur gemeinsam mit dem Mittelverwendungskontrolleur über den Emissionserlös verfügen. Hierzu überweist die Hauptzahlstelle den Emissionserlös vom Zahlstellenkonto auf ein Sonderkonto, über das die Emittentin als „Und-Konto“ nur gemeinsam mit dem Mittelverwendungskontrolleur verfügen kann (das „Sonderkonto“). Der Mittelverwendungkontrolleur ist verpflichtet, Gelder für die Verwendung im Rahmen der Anleihebedingungen freizugeben. Die Tätigkeit des Mittelverwendungskontrolleurs ist beschränkt auf die Überwachung der Verwendung des Emissionserlöses im Rahmen der initialen Investitionsphase des Emissionserlöses gemäß den Bestimmungen des Wertpapierprospektes und dieser Anleihebedingungen. Die Überwachung und Freigabe von Erträgen, die die Emittentin aus der Investitionen des Emissionserlöses erzielt, ist dagegen nicht Aufgabe des Mittelverwendungskontrolleurs und von diesem auch nicht geschuldet.