Mittelverwendungskontrolle Musterklauseln

Mittelverwendungskontrolle. 0,35 % in der Platzierungs- & Investitionsphase erhält der Mittelverwendungs- kontrolleur einmalig 0,35 % auf das gezeichnete Gesellschaftskapital.
Mittelverwendungskontrolle. Gegenstand des Treuhandvertrages ist nicht die sogenannte Mittelverwendungskontrolle zur Überwachung und Freigabe bestimmter Verfügungen der Emittentin über den Emissionserlös.
Mittelverwendungskontrolle. Gegenstand des Treuhandvertrages ist auch die sogenannte Mittelverwendungskontrolle zur Überwachung und Freigabe bestimmter Verfügungen der Emittentin über den Emissionserlös. Die Pflichten, die dem Treuhänder im Zusammenhang mit der Mittelverwendungskontrolle obliegen, sind ebenfalls im Einzelnen im Treuhandver- trag geregelt. Insbesondere ist es seine Aufgabe, bei dem Erwerb eines Objektes durch die Emittentin das Vorliegen der in § 11 genannten Kriterien zu überprüfen.
Mittelverwendungskontrolle. Gegenstand des Treuhandvertrages ist auch die sogenannte Mittelverwendungskontrolle zur Überwachung und Freigabe bestimmter Verfügungen der Emittentin über den Emissionserlös (vgl. §§ 3 bis 5).
Mittelverwendungskontrolle. Aufgabe des Treuhänders ist eine Mittelverwendungs- kontrolle bei Erstinvestitionen des Emissionserlöses auf Grundlage dieses Treuhand- vertrages sowie unter Berücksichtigung der im Prospekt dargestellten Planung.
Mittelverwendungskontrolle. Zur Kontrolle des Emissionserlöses im Rahmen der initialen Investitionsphase bestellt die Emittentin einen Mittelverwendungskontrolleur. Die Emittentin kann nur gemeinsam mit dem Mittelverwendungskontrolleur über den Emissionserlös verfügen. Hierzu überweist die Hauptzahlstelle den Emissionserlös vom Zahlstellenkonto auf ein Sonderkonto, über das die Emittentin als „Und-Konto“ nur gemeinsam mit dem Mittelverwendungskontrolleur verfügen kann (das „Sonderkonto“). Der Mittelverwendungkontrolleur ist verpflichtet, Gelder für die Verwendung im Rahmen der Anleihebedingungen freizugeben. Die Tätigkeit des Mittelverwendungskontrolleurs ist beschränkt auf die Überwachung der Verwendung des Emissionserlöses im Rahmen der initialen Investitionsphase des Emissionserlöses gemäß den Bestimmungen des Wertpapierprospektes und dieser Anleihebedingungen. Die Überwachung und Freigabe von Erträgen, die die Emittentin aus der Investitionen des Emissionserlöses erzielt, ist dagegen nicht Aufgabe des Mittelverwendungskontrolleurs und von diesem auch nicht geschuldet.
Mittelverwendungskontrolle. Die von den Anlegern geleisteten Einlagen unterlie- gen während der Investitionsphase einer Mittelver- wendungskontrolle. Die Mittelverwendungskontrolle obliegt dem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Xxxxxxx Xxxxxxx mit Sitz in Berlin (geschäftsansässig unter Knesebeckstraße 68 – 69, 10623 Berlin) als Mit- telverwendungskontrolleur. Insoweit werden während der Investitionsphase die eingezahlten Gelder durch den Mittelverwendungskontrolleur nur freigegeben, wenn die im Mittelverwendungskontrollvertrag auf- geführten Voraussetzungen erfüllt sind. Nach Ab- schluss der Investitionsphase unterliegen Gelder der Gesellschaft keiner Mittelverwendungskontrolle. Die Fondsgesellschaft wird jedoch die Betreibergesell- schaft im Rahmen des Betreibervertrags verpflichten, eine nachträgliche Mittelverwendungskontrolle vor- nehmen zu lassen, indem die Betreibergesellschaft ihre Jahresabschlüsse einschließlich einer Mittelver- wendungsrechnung ab dem Geschäftsjahr 2011 einem unabhängigen Abschlussprüfer zur Prüfung vorzule- gen hat.
Mittelverwendungskontrolle. Die Emittentin hat mit dem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Xxxxxxx Xxxxxxx mit Sitz in Berlin ei- nen Mittelverwendungskontrollvertrag geschlossen. Dieser Vertrag bestimmt rein formale Kriterien, nach denen der Mittelverwendungskontrolleur die Beteili- gungsgelder freizugeben hat. Es ist darauf hinzuwei- sen, dass durch diese Kontrolle der Mittelverwendung keine Überprüfung der Bonität der Vertragspartner und keine Überprüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Investitionen erfolgt. Insoweit unterliegen die vom Mittelverwendungskontrolleur freigegebenen Mittel den beschriebenen Risiken aus der Geschäftstätigkeit der Emittentin, die für Anleger zu den beschriebenen negativen Folgen führen können.
Mittelverwendungskontrolle. Der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Xxxxxxx Xxxxxxx ist mit der Mittelverwendungskontrolle beauf- tragt. Als Vergütung für seine Tätigkeit erhält der Mit- telverwendungskontrolleur eine Vergütung in Höhe von 0,20 % der auf dem Sonderkonto eingezahlten Kommanditeinlagen zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, somit ein Gesamthonorar von 16.000 EUR zzgl. gesetz- licher Umsatzsteuer.

Related to Mittelverwendungskontrolle

  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG (neu). Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Daten- schutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG (neu)). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbe- zogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die ebase gesetzlich verpfli- chtet ist. Ohne diese Daten wird die ebase in der Regel den Abschluss des Ver- trages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen beste- henden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Insbesondere ist die ebase nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die ebase dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkom- men kann, haben Sie der ebase nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollten Sie der ebase die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfü- European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx gung stellen, darf die ebase die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die ebase grundsätzlich keine vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die ebase diese Verfahren in Einzelfällen ein- setzen, wird die ebase Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies geset- zlich vorgegeben ist.