Mitversicherte Risiken Mitversichert. A.2.1 ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht im Rahmen einer Familienprivathaftpflichtversicherung (siehe Versicherungsschein/Nachtrag) 1. des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners (Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaft gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten) des Versicherungsnehmers; 2. ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder). Bei minderjährigen, mitversicherten Kindern verzichtet der Versicherer auf den Einwand einer Deliktsunfähigkeit, soweit der Versicherungsnehmer die Regulierung wünscht. Regressansprüche gegenüber schadenersatzverpflichteten Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrags sind. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Versicherungsschutz besteht bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (bei Wartezeiten zwischen den Ausbildungen bleibt der Versicherungsschutz bestehen) und noch keine auf Dauer angelegte leistungsbezogen vergütete Berufstätigkeit ausüben (berufliche Ausbildung - Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen). Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Dies gilt auch bei Arbeitslosigkeit (behördlich gemeldet) bis ein Jahr nach Abschluss der Ausbildung; 3. der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten Partner lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit Behinderung oder Pflegebedürftigkeit; 4. alleinstehender Eltern- und Großelternteile, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer oder seines mitversicherten Partners leben und dort laut Einwohnermeldeamt gemeldet sind; A.2.2 ist im Rahmen einer Familienprivathaftpflichtversicherung (siehe Versicherungsschein/Nachtrag) gemäß den nachfolgenden Voraussetzungen der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, Eltern, Großeltern, diese entsprechend der Ziffern A.2.1.2 bis A.2.1.4. Der mitversicherte Partner muss am Wohnsitz des Versicherungsnehmers laut Einwohnermeldeamt gemeldet sein. Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen. Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des Versicherungsnehmers sind oder dessen Eltern oder Großeltern (siehe Ziffer A. 2.1.4), endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner. Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder Ziffer A.7 sinngemäß;
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Mitversicherte Risiken Mitversichert. A.2.1 ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht im Rahmen einer Familienprivathaftpflichtversicherung (siehe Versicherungsschein/Nachtrag)
1. des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners (Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaft gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten) des Versicherungsnehmers;
2. ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder). Bei minderjährigen, mitversicherten Kindern verzichtet der Versicherer auf den Einwand einer Deliktsunfähigkeit, soweit der Versicherungsnehmer die Regulierung wünscht. Regressansprüche gegenüber schadenersatzverpflichteten Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrags sind. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Versicherungsschutz besteht bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (bei Wartezeiten zwischen den Ausbildungen bleibt der Versicherungsschutz bestehen) und noch keine auf Dauer angelegte leistungsbezogen vergütete Berufstätigkeit ausüben (berufliche Ausbildung - Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen). Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Dies gilt auch bei Arbeitslosigkeit (behördlich gemeldet) bis ein Jahr nach Abschluss der Ausbildung;
3. der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten Partner lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit Behinderung oder Pflegebedürftigkeit. Versicherungsschutz besteht auch, wenn das behinderte oder pflegebedürftige Kind in einer Pflegeeinrichtung lebt;
4. alleinstehender Eltern- und Großelternteile, Großelternteile die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer oder seines mitversicherten Partners leben und dort laut Einwohnermeldeamt gemeldet sind;
5. alleinstehender pflegebedürftiger Eltern- und Großelternteile des Versicherungsnehmers oder seines mitversicherten Partners, wenn sich deren gewöhnlicher Wohnort in einer Pflegeeinrichtung befindet;
6. der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Enkelkinder im gleichen Umfang wie für nach Ziffer A.2 mitversicherte Kinder; A.2.2 ist im Rahmen einer Familienprivathaftpflichtversicherung (siehe Versicherungsschein/Nachtrag) gemäß den nachfolgenden Voraussetzungen der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, Eltern, Großeltern, diese entsprechend der Ziffern A.2.1.2 bis A.2.1.4. Der mitversicherte Partner muss am Wohnsitz des Versicherungsnehmers laut Einwohnermeldeamt gemeldet sein. Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen. Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des Versicherungsnehmers sind oder dessen Eltern oder Großeltern (siehe Ziffer A. 2.1.4), endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner. Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder Ziffer A.7 sinngemäß;
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Mitversicherte Risiken Mitversichert. A.2.1 ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht im Rahmen einer Familienprivathaftpflichtversicherung (siehe Versicherungsschein/Versicherungsschein oder Nachtrag)
1. des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners (Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaft gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten) des Versicherungsnehmers;
2. ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder). Bei minderjährigen, mitversicherten Kindern verzichtet der Versicherer auf den Einwand einer Deliktsunfähigkeit, soweit der Versicherungsnehmer die Regulierung wünscht. Eine anderweitig bestehende Versicherung des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten (z. B. Sozialversicherungsträger, Kraftfahrzeug- oder Sachversicherung) geht dieser Versicherung vor (Subsidiarität). Regressansprüche gegenüber schadenersatzverpflichteten Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrags sind. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Versicherungsschutz besteht bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (bei Wartezeiten zwischen den Ausbildungen bleibt der Versicherungsschutz bestehenWartezeit bis zu einem Jahr mitversichert) und noch keine auf Dauer angelegte leistungsbezogen vergütete Berufstätigkeit ausüben (berufliche Ausbildung - Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen). Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Dies gilt auch bei Arbeitslosigkeit (behördlich gemeldet) bis ein Jahr nach Abschluss der Ausbildung, sofern eine häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten Partner besteht;
3. der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten Partner lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit Behinderung oder PflegebedürftigkeitBehinderung;
4. alleinstehender Eltern- und Großelternteile, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer oder seines mitversicherten Partners leben und dort laut Einwohnermeldeamt gemeldet sind; A.2.2 ist im Rahmen einer Familienprivathaftpflichtversicherung (siehe Versicherungsschein/Versicherungsschein oder Nachtrag) gemäß den nachfolgenden Voraussetzungen der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, Eltern, Großeltern, diese entsprechend der Ziffern A.2.1.2 bis A.2.1.4. Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein. Der mitversicherte Partner muss am Wohnsitz des Versicherungsnehmers laut Einwohnermeldeamt gemeldet sein. Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen. Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des Versicherungsnehmers sind oder dessen Eltern oder Großeltern (siehe Ziffer A. 2.1.4), endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner. Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder Ziffer A.7 sinngemäß;
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Mitversicherte Risiken Mitversichert. A.2.1 ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht im Rahmen einer Familienprivathaftpflichtversicherung (siehe Versicherungsschein/Nachtrag)
1. des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners (Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaft gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten) des Versicherungsnehmers;
2. ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder). Bei minderjährigen, mitversicherten Kindern verzichtet der Versicherer auf den Einwand einer Deliktsunfähigkeit, soweit der Versicherungsnehmer die Regulierung wünscht. Eine anderweitig bestehende Versicherung des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten (z. B. Sozialversicherungsträger, Kraftfahrzeug- oder Sachversicherung) geht dieser Versicherung vor (Subsidiarität). Regressansprüche gegenüber schadenersatzverpflichteten Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrags sind. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Versicherungsschutz besteht bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (bei Wartezeiten zwischen den Ausbildungen bleibt der Versicherungsschutz bestehenWartezeit bis zu einem Jahr mitversichert) und noch keine auf Dauer angelegte leistungsbezogen vergütete Berufstätigkeit ausüben (berufliche Ausbildung - Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen). Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Dies gilt auch bei Arbeitslosigkeit (behördlich gemeldet) bis ein Jahr nach Abschluss der Ausbildung, sofern eine häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten Partner besteht;
3. der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten Partner lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit Behinderung oder Pflegebedürftigkeit;
4. alleinstehender Eltern- und Großelternteile, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer oder seines mitversicherten Partners leben und dort laut Einwohnermeldeamt gemeldet sindBehinderung; A.2.2 ist im Rahmen einer Familienprivathaftpflichtversicherung (siehe Versicherungsschein/Nachtrag) gemäß den nachfolgenden Voraussetzungen der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, Eltern, Großeltern, diese entsprechend der Ziffern A.2.1.2 bis A.2.1.4und A.2.1.3. Der mitversicherte Partner muss am Wohnsitz des Versicherungsnehmers laut Einwohnermeldeamt gemeldet sein. Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen. Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des Versicherungsnehmers sind oder dessen Eltern oder Großeltern (siehe Ziffer A. 2.1.4)sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner. Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder Ziffer A.7 sinngemäß;
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Samples: Haftpflichtversicherung
Mitversicherte Risiken Mitversichert. A.2.1 ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht im Rahmen einer Familienprivathaftpflichtversicherung (siehe Versicherungsschein/Versicherungsschein oder Nachtrag)
1. des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners (Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaft gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten) des Versicherungsnehmers;
2. ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder). Bei minderjährigen, mitversicherten Kindern verzichtet der Versicherer auf den Einwand einer Deliktsunfähigkeit, soweit der Versicherungsnehmer die Regulierung wünscht. Eine anderweitig bestehende Versicherung des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten (z. B. Sozialversicherungsträger, Kraftfahrzeug- oder Sachversicherung) geht dieser Versicherung vor (Subsidiarität). Regressansprüche gegenüber schadenersatzverpflichteten Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrags sind. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Versicherungsschutz besteht bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (bei Wartezeiten zwischen den Ausbildungen bleibt der Versicherungsschutz bestehenWartezeit bis zu einem Jahr mitversichert) und noch keine auf Dauer angelegte leistungsbezogen vergütete Berufstätigkeit ausüben (berufliche Ausbildung - Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen). Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Dies gilt auch bei Arbeitslosigkeit (behördlich gemeldet) bis ein Jahr nach Abschluss der Ausbildung, sofern eine häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten Partner besteht;
3. der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten Partner lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit Behinderung oder PflegebedürftigkeitBehinderung;
4. alleinstehender Eltern- und Großelternteile, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer oder seines mitversicherten Partners leben und dort laut Einwohnermeldeamt gemeldet sind; A.2.2 ist im Rahmen einer Familienprivathaftpflichtversicherung (siehe Versicherungsschein/Nachtrag) gemäß den nachfolgenden Voraussetzungen der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, Eltern, Großeltern, diese entsprechend der Ziffern A.2.1.2 bis A.2.1.4. Der mitversicherte Partner muss am Wohnsitz des Versicherungsnehmers laut Einwohnermeldeamt gemeldet sein. Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen. Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des Versicherungsnehmers sind oder dessen Eltern oder Großeltern (siehe Ziffer A. 2.1.4), endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner. Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder Ziffer A.7 sinngemäß;
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Mitversicherte Risiken Mitversichert. A.2.1 ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht im Rahmen einer Familienprivathaftpflichtversicherung (siehe Versicherungsschein/Nachtrag)
1. des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners (Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaft gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten) des Versicherungsnehmers;,
2. ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder). Bei minderjährigen, mitversicherten Kindern verzichtet der Versicherer auf den Einwand einer der Deliktsunfähigkeit, soweit der Versicherungsnehmer die Regulierung wünscht. Eine anderweitig bestehende Versicherung des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten (z. B. Sozialversicherungsträger, Kraftfahrzeug- oder Sachversicherung) geht dieser Versicherung vor (Subsidiarität). Regressansprüche gegenüber schadenersatzverpflichteten Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrags sind. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Versicherungsschutz besteht bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (bei Wartezeiten zwischen den Ausbildungen bleibt der Versicherungsschutz bestehenWartezeit bis zu einem Jahr mitversichert) und noch keine auf Dauer angelegte leistungsbezogen vergütete Berufstätigkeit ausüben (berufliche Ausbildung Erstausbildung - Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen). Hierbei mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Betriebspraktika/fachpraktischem Unterricht. Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Dies gilt auch bei Arbeitslosigkeit (behördlich gemeldet) bis ein Jahr nach Abschluss der Ausbildung;, sofern eine häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten Partner besteht.
3. der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten Partner lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit Behinderung oder Pflegebedürftigkeit;geistiger Behinderung.
4. alleinstehender Eltern- und Großelternteile, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer oder seines mitversicherten Partners leben und dort laut Einwohnermeldeamt gemeldet sind; A.2.2 ist im Rahmen einer Familienprivathaftpflichtversicherung (siehe Versicherungsschein/Nachtrag) gemäß den nachfolgenden Voraussetzungen der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, Eltern, Großeltern, diese entsprechend der Ziffern A.2.1.2 bis A.2.1.4. Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein. Der mitversicherte Partner muss am Wohnsitz des Versicherungsnehmers laut Einwohnermeldeamt gemeldet sein. Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche gesetzlicher Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger nach § 116 (1) SGB X. Insoweit sind auch mitversichert - abweichend von Ziffer 4.2.2.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die genannten Regressansprüche des Versicherungsnehmers gegen den mitversicherten Partner und dessen Kinder. Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des Versicherungsnehmers sind oder dessen Eltern oder Großeltern (siehe Ziffer A. 2.1.4), endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner. Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder Ziffer A.7 sinngemäß;
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Mitversicherte Risiken Mitversichert. A.2.1 ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht im Rahmen einer Familienprivathaftpflichtversicherung (siehe Versicherungsschein/Versicherungsschein oder Nachtrag)
1. des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners (Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaft gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten) des Versicherungsnehmers;
2. ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder). Bei minderjährigen, mitversicherten Kindern verzichtet der Versicherer auf den Einwand einer Deliktsunfähigkeit, soweit der Versicherungsnehmer die Regulierung wünscht. Eine anderweitig bestehende Versicherung des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten (z. B. Sozialversicherungsträger, Kraftfahrzeug- oder Sachversicherung) geht dieser Versicherung vor (Subsidiarität). Regressansprüche gegenüber schadenersatzverpflichteten Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrags sind. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Versicherungsschein oder Nachtrag zu entnehmen. Versicherungsschutz besteht bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (bei Wartezeiten zwischen den Ausbildungen bleibt der Versicherungsschutz bestehenWartezeit bis zu einem Jahr mitversichert) und noch keine auf Dauer angelegte leistungsbezogen vergütete Berufstätigkeit ausüben (berufliche Ausbildung - Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen). Bei Ableistung des GrundwehrdienstesGrundwehrdiensts, des freiwilligen WehrdienstesWehrdiensts, des Bundesfreiwilligendienstes Bundesfreiwilligendiensts oder eines freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Dies gilt auch bei Arbeitslosigkeit (behördlich gemeldet) bis ein Jahr nach Abschluss der Ausbildung, sofern eine häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten Partner besteht;
3. der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten Partner lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit Behinderung oder PflegebedürftigkeitBehinderung. Versicherungsschutz besteht auch, wenn das behinderte Kind in einer Pflegeeinrichtung lebt und nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht;
4. alleinstehender Eltern- und Großelternteile, Großelternteile die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer oder seines mitversicherten Partners leben und dort laut Einwohnermeldeamt gemeldet sind;
5. alleinstehender pflegebedürftiger Eltern- und Großelternteile des Versicherungsnehmers oder seines mitversicherten Partners, wenn sich deren gewöhnlicher Wohnort in einer Pflegeeinrichtung befindet, sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht;
6. der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Enkelkinder im gleichen Umfang wie für nach Ziffer A.2 mitversicherte Kinder, sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht; A.2.2 ist im Rahmen einer Familienprivathaftpflichtversicherung (siehe Versicherungsschein/Nachtrag) gemäß den nachfolgenden Voraussetzungen der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, Eltern, Großeltern, diese entsprechend der Ziffern A.2.1.2 bis A.2.1.4. Der mitversicherte Partner muss am Wohnsitz des Versicherungsnehmers laut Einwohnermeldeamt gemeldet sein. Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen. Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des Versicherungsnehmers sind oder dessen Eltern oder Großeltern (siehe Ziffer A. 2.1.4), endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner. Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder Ziffer A.7 sinngemäß;
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