Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit in Gesellschaft und Kirche. (2) Äußerungen in Gnadensachen und in Verfahren nach den §§ 57, 57a und 57b StGB, § 454 StPO oder § 88 JGG können die Anstaltsseelsorgerinnen und Anstaltsseelsorger in Einzelfällen ablehnen. (1) Für die Anstaltsseelsorge (Artikel 3) gelten die Gottesdienstordnungen, Agenden, Ordnungen und Bestimmungen der Kirche. (2) Die Anstalt schafft die zur Dienstausübung der Anstaltsseelsorge nötigen organisatorischen Voraussetzungen. Dazu gehören im Rahmen der geltenden Bestimmungen und gegebenen Möglichkeiten: 1. Mitteilungen der Personalien der zu- und abgehenden Gefangenen und Gewährung der Einsicht in Personalakten der Gefangenen ihres Bekenntnisses sowie anderer Gefangener mit deren Zustimmung; 2. Zugang zu den Gefangenen; 3. Bereitstellung eines geeigneten Dienstzimmers; 4. Ermöglichung von Seelsorgegesprächen mit Gefangenen im Dienstzimmer; 5. unverzügliche Information über besondere Vorkommnisse, insbesondere Erkrankungen, Suizidversuche, Todesfälle; 6. Berücksichtigung der Gottesdienste und anderer religiöser Veranstaltungen der Anstaltsseelsorge im Veranstaltungsprogramm der Anstalt; 7. Zuteilung geeigneter Räume für die Veranstaltungen der Anstaltsseelsorge; 8. ungehinderte Führung telefonischer Dienstgespräche; 9. Erledigung der Schreib- und Verwaltungsarbeit der Anstaltsseelsorge durch die Verwaltung;
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Samples: Vereinbarung Über Die Evangelische Seelsorge Im Bundesgrenzschutz, Vereinbarung Über Den Dienst Der Evangelischen Anstaltsseelsorge