Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit in Gesellschaft und Kirche. (2) Äußerungen in Gnadensachen und in Verfahren nach den §§ 57, 57a und 57b StGB, § 454 StPO oder § 88 JGG können die Anstaltsseelsorgerinnen und Anstaltsseelsorger in Einzelfällen ablehnen.
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Samples: Vereinbarung Über Den Dienst Der Evangelischen Anstaltsseelsorge in Den Justizvollzugs , Jugendstraf Und Jugendarrestanstalten Des Landes Rheinland Pfalz, www.uni-trier.de, www.uni-trier.de
Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit in Gesellschaft und Kirche. (2) Äußerungen in Gnadensachen und in Verfahren nach den §§ 57, 57a und 57b 57 b StGB, § 454 StPO oder § 88 JGG können die Anstaltsseelsorgerinnen und Anstaltsseelsorger in Einzelfällen ablehnen.
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