Mobilitätshilfen. Die Verordnung und das Athener Übereinkommen begrenzen auch den Höchstbetrag, den wir als Beförderer bei Verlust oder Beschädigung von Mobilitätshilfen während der Beförderung zahlen müssen. Bei Verlust oder Beschädigung durch ein Schifffahrtsereignis hat der Reisende Anspruch auf eine Entschädigung durch den Beförderer in Höhe des Wiederbeschaffungswertes oder der Reparaturkosten der betreffenden Ausrüstung, es sei denn, der Beförderer weist nach, dass das Ereignis ohne sein Verschulden eingetreten ist. Bei Verlust oder Beschädigung durch ein Nicht- Schifffahrtsereignis hat der Reisende Anspruch auf eine Entschädigung durch den Beförderer in Höhe des Wiederbeschaffungswertes oder der Reparaturkosten der betreffenden Ausrüstung, wenn er oder sie nachweist, dass das Ereignis auf ein Verschulden oder ein Versäumnis des Beförderers zurückzuführen ist.
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Mobilitätshilfen. Die Verordnung und das Athener Übereinkommen begrenzen auch den Höchstbetrag, den wir als Beförderer bei Verlust oder Beschädigung von Mobilitätshilfen während der Beförderung zahlen müssen. Bei Verlust oder Beschädigung durch ein Schifffahrtsereignis hat der Reisende Anspruch auf eine Entschädigung durch den Beförderer in Höhe des Wiederbeschaffungswertes oder der Reparaturkosten der betreffenden Ausrüstung, es sei denn, der Beförderer weist nach, dass das Ereignis ohne sein Verschulden eingetreten ist. Bei Verlust oder Beschädigung durch ein Nicht- Nicht-Schifffahrtsereignis hat der Reisende Anspruch auf eine Entschädigung durch den Beförderer in Höhe des Wiederbeschaffungswertes oder der Reparaturkosten der betreffenden Ausrüstung, wenn er oder sie nachweist, dass das Ereignis auf ein Verschulden oder ein Versäumnis des Beförderers zurückzuführen ist.
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Mobilitätshilfen. Die Verordnung und das Athener Übereinkommen begrenzen auch den Höchstbetrag, den wir als Beförderer bei Verlust oder Beschädigung von Mobilitätshilfen während der Beförderung zahlen müssen. Bei Verlust oder Beschädigung durch ein Schifffahrtsereignis hat der Reisende Anspruch auf eine Entschädigung durch den Beförderer in Höhe des Wiederbeschaffungswertes oder der Reparaturkosten der betreffenden Ausrüstung, es sei denn, der Beförderer weist nach, dass das Ereignis ohne sein Verschulden eingetreten ist. Bei Verlust oder Beschädigung durch ein Nicht- Nicht - Schifffahrtsereignis hat der Reisende Anspruch auf eine Entschädigung durch den Beförderer in Höhe des Wiederbeschaffungswertes oder der Reparaturkosten der betreffenden Ausrüstung, wenn er oder sie nachweist, dass das Ereignis auf ein Verschulden oder ein Versäumnis des Beförderers zurückzuführen ist.
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