Check-in Musterklauseln

Check-in. Due to legal requirements, the check-in deadline is 1 h before the scheduled departure time for your flight. We reserve the right to cancel your reservation if you do not comply with the check-in deadline. The flight expires without substitution and without refund. Electronic devices that can send and receive signals may only be used after the permission of the cabin crew has been granted. Otherwise it is prohibited at all times when on board the Zeppelin. Please leave such devices switched off or put them into flight mode. The use of standard consumer cameras is allowed on board the Zeppelin. Please follow the instructions of the flight crew at all times. A fee of 20,- EUR per person will be charged for each booking alteration or name change. Alterations may only be made up to 21 days before the scheduled flight date. Afterwards, alterations are no longer possible.
Check-in. Due to legal requirements, the check-in deadline is 1 h before the scheduled departure time for your flight. We reserve the right to cancel your reservation if you do not comply with the check-in deadline. The flight expires without substitution and without refund. To reduce your personal costs in case of an unexpected cancellation on your side you may contact your Insurance Broker to check for the possibility of existing travel insurance. The DZR is currently not offering such service for non german citizens.
Check-in. Check-in ist ab 15:00 bis 20:00 Uhr wochentags möglich bzw. auch spätere Ankunft nach Vereinbarung und abhängig von Mitarbeiter Verfügbarkeit. Wir bitten Sie die voraussichtliche Ankunftszeit bei der Reservierung bekannt zu geben. Sollte das Apartment schon früher benötigt werden, so ist dies nach Verfügbarkeit gegen Aufpreis möglich. Laut Gesetz ist jeder Xxxx verpflichtet ein Gästeblatt mit seinen persönlichen Daten auszufüllen, dies ist mit seiner Unterschrift auf Richtigkeit zu bestätigen. Auf Anforderung des Managements kann eine persönliche ID angefordert werden. Der Xxxx garantiert für die Bezahlung mit einer gültigen Kreditkarte, die bei Ankunft mit dem gebuchten Arrangement belastet wird, sowie mit einem Security Deposit von € 20,00/Tag für Extras. Der Verlust einer elektronischen Zutrittskarte wird pro Stück mit 25 Euro in Rechnung gestellt.
Check-in. Jeder Fluggast muss sich spätestens 15 Minuten vor der vereinbarten Zeit auf dem jeweiligen Flugplatz eingefunden haben. Zur Schadensminderung kann danach über den von ihm gebuchten Flug anderweitig verfügt werden.
Check-in. Anreise ab 15:00 Uhr Abreise bis 11:00 Uhr
Check-in. Im Allgemeinen können Sie zwischen 16:00 Uhr und 18:00 Uhr einchecken. Falls dies für Ihren Aufenthalt anders ist, wird dies in Ihrem Reisevertrag angegeben. Sie müssen alle Anstrengungen unternehmen, um an dem in der Reisebestätigung angegebenen Zeiten anzukommen, da die Ankunft zu alternativen Zeiten aus organisatorischen Gründen nicht immer berücksichtigt werden kann. Sie müssen sich immer im Voraus bei Belvilla erkundigen, ob es möglich ist, zu einem anderen Zeitpunkt anzureisen. Wenn dies möglich ist, wird dies von Xxxxxxxx bestätigt. Wenn Sie das Ferienhaus nicht wie vereinbart bewohnen können, beispielsweise aufgrund von sehr starkem Verkehr auf den Straßen oder aus persönlichen Gründen, und es keine unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstände an Ihrem Zielort oder in unmittelbarer Nähe gibt, wenn es für Sie viel schwieriger ist, pünktlich anzukommen (wie in Abschnitt 4 erwähnt), hat Belvilla Anspruch auf die Zahlung gemäß Abschnitt 4.4. Gleiches gilt, wenn Sie die Räumlichkeiten vorzeitig verlassen.
Check-in. Die Person oder Personen, die die Wohneinheiten, die Gemeinschaftseinrichtungen und gegebenenfalls die im Hotel angebotenen ergänzenden Dienstleistungen in Anspruch nehmen möchten, müssen ihre Ausweispapiere für die Registrierung und den Eintrag in das Registerbuch des Betriebes vorlegen.
Check-in. 7.1 Check-in an einem Schalter oder einem Flughafen-Schalter Der Fluggast sollte rechtzeitig vor Abflug und keinesfalls später als zu der ggf. von CAL angegebenen Meldeschlusszeit am Check-in oder auf bestimmten Strecken und sofern vorhanden, an einem Schalter im zugewiesenen Check-in-Bereich und am Gate eintreffen, damit die staatlichen Formalitäten und Abflugverfahren abgeschlossen werden können. Erscheint der Fluggast nicht rechtzeitig am Check-in von CAL oder am Gate oder erscheint er ohne ausreichende Dokumente und nicht reisebereit, kann CAL den für den Fluggast reservierten Platz stornieren und wird den Flug nicht verzögern. CAL haftet gegenüber dem Fluggast nicht für Verluste oder Auslagen wegen des Versäumnisses des Fluggasts, die Bestimmungen dieses Artikels einzuhalten.

Related to Check-in

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten (1) Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind. (2) Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen. (3) Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.

  • Dokumente-Ordner Die Bank richtet für den Anleger im geschützten Bereich der Webseite einen Ordner mit der Bezeichnung „Dokumente“ ein. Der Anleger erklärt sich damit einverstanden, dass die Bereitstellung von zum Beispiel Abrechnungen der USB in Bezug auf die Einzeltransaktionen, Depotauszüge, allgemeinen Anlegerinfor- mationen und rechtsgeschäftliche Erklärungen die den Geschäftsverkehr mit der USB oder der Bank betreffen (im Folgenden: Informationen), in diesem Ordner erfolgt und ein zusätzlicher Ausweis der Einzeltransaktionen im Quartalsreporting insoweit unterbleibt. Die Nutzung des Dokumente-Ordners erfolgt nur über den geschützten Bereich der Webseite.

  • Qualität und Dokumentation 1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Band 2 Sicherung der Qualität von Lieferungen Produktionsprozess und Produktfreigabe PPF“, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren. 2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und - methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen. 3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "D", gekennzeichneten Merkmalen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung wird auf die VDA Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)“ hingewiesen. 4. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.

  • Weisungsgebundenheit Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, die Versicherer nur entsprechend der Weisungen des Auftraggebers zu informieren. Darüberhinausgehende Informationen werden an Versicherer oder sonstige Dritte nicht weitergegeben, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

  • Weisungsbefugnis des Auftraggebers (1) Mündliche Weisungen bestätigt der Auftraggeber unverzüglich (mind. Textform). (2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.

  • Wann und wie zahle ich? Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weite- ren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen. Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung des Beitrags recht- zeitig und vollständig erfolgt. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Ver- längerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertag.

  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung