Moderatoren Musterklauseln

Moderatoren. 7.1 Moderatoren sind Nutzer, die Diskussionen zwischen einfachen Nutzern moderieren und auf die Einhaltung der Nutzungsbedingungen achten. Die Moderatoren sind wie jeder Nutzer auf die Einhaltung dieser Nutzungsbedingungen verpflichtet, handeln aber im übrigen in eigener Verantwortung und werden von uns weder beaufsichtigt noch unterstehen sie MOTOR-TALK in anderer Weise. Sie erhalten für ihre Tätigkeit weder eine Vergütung noch Aufwendungsersatz und sind in vollem Umfang ohne wirtschaftliches Interesse tätig. Alle Nutzer sollen die Moderatoren als besonders engagierte, erfahrene und kenntnisreiche Nutzer respektieren und ihre wichtige Tätigkeit unterstützen. 7.2 Um Moderator zu werden ist eine Ernennung und die Einrichtung des entsprechenden Moderatoren-Status eines Nutzers im Angebot durch XXXXX-XXXX.xx erforderlich. XXXXX-XXXX.xx entscheidet auch über die Beendigung des Moderatorenstatus und den Umfang der Einwirkungsmöglichkeiten („Rechte") der Moderatoren. XXXXX-XXXX.xx kann einzelne Moderatoren insbesondere auch nur für bestimmte Bereiche des Angebots, z.B. bestimmte Foren, einsetzen und abberufen. XXXXX-XXXX.xx ernennt Xxxxxx stets nur auf deren ausdrücklichen Wunsch und nur nach Rücksprache mit ihnen zu Moderatoren und beendet auf Wunsch den Moderatorenstatus, wenn der jeweilige Moderator XXXXX-XXXX.xx dies mitteilt. 7.3 Solange XXXXX-XXXX.xx keine andere Regelung trifft, üben die Moderatoren folgende Rechte aus; alle für die Moderatoren vorgesehenen Rechte kann XXXXX-XXXX.xx unbeschadet seiner weitergehenden Rechte aber auch selbst ausüben:
Moderatoren. 7.1 Moderatoren sind Nutzer, die Diskussionen zwischen einfachen Nutzern moderieren und auf die Einhaltung der Nutzungsbedingungen achten. Die Moderatoren sind wie jeder Nutzer auf die Einhaltung dieser Nutzungsbedingungen verpflichtet, handeln aber im übrigen in eigener Verantwortung und werden von uns weder beaufsichtigt noch unterstehen sie der Tollwood GmbH in anderer Weise. Sie erhalten für ihre Tätigkeit weder eine Vergütung noch Aufwendungsersatz und sind in vollem Umfang ohne wirtschaftliches Interesse tätig. Alle Nutzer sollen die Moderatoren als besonders engagierte, erfahrene und kenntnisreiche Nutzer respektieren und ihre wichtige Tätigkeit unterstützen. 7.2 Um Moderator zu werden ist eine Ernennung und die Einrichtung des entsprechenden Moderatoren-Status eines Nutzers im Angebot durch die Tollwood GmbH erforderlich. Die Tollwood GmbH entscheidet auch über die Beendigung des Moderatorenstatus und den Umfang der Einwirkungsmöglichkeiten („Rechte") der Moderatoren. Die Tollwood GmbH kann einzelne Moderatoren insbesondere auch nur für bestimmte Bereiche des Angebots einsetzen und abberufen. Die Tollwood GmbH ernennt Xxxxxx stets nur auf deren ausdrücklichen Wunsch und nur nach Rücksprache mit ihnen zu Moderatoren und beendet auf Wunsch den Moderatorenstatus, wenn der jeweilige Moderator der Tollwood GmbH dies mitteilt. 7.3 Solange die Tollwood GmbH keine andere Regelung trifft, üben die Moderatoren folgende Rechte aus; alle für die Moderatoren vorgesehenen Rechte kann die Tollwood GmbH unbeschadet seiner weitergehenden Rechte aber auch selbst ausüben: - Moderatoren sind berechtigt auf die Einhaltung der Nutzungsbedingungen hinzuwirken und gegenüber Nutzern bei Verstößen Abmahnungen auszusprechen und die nachfolgende genannten weiteren Folgen anzudrohen. - Moderatoren sind berechtigt, von Nutzern unter Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen eingestellte Inhalte auch ohne Rücksprache mit dem jeweiligen Nutzer ganz oder teilweise zu löschen, zu sperren, mit Kommentaren zu versehen und/oder in andere Bereiche des Angebots der Tollwood Community zu verschieben. - Bei wiederholten oder besonders schweren Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen können die Moderatoren einem Nutzer ein zeitlich beschränktes virtuelles Hausverbot erteilen, d.h. das Verbot aussprechen, bestimmte Bereich des Angebots oder das gesamte Angebot zu nutzen und/oder dort Inhalte einzustellen; sie können in diesen Fällen auch das Mitgliedskonto des Nutzers zeitlich begrenzt oder dau...
Moderatoren. Für die Gruppenforen können Moderatoren eingesetzt werden, die Forumsbeiträge auch löschen können. Moderatoren dürfen nur in dem ihnen anvertrauten Forum moderieren. Für Video- und Audiokonferenzen können Moderatoren eingesetzt werden, die die Zuschauerrechte einschränken können.

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  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Feiertage 1 Im Falle eines Einsatzes der Lernenden in Drittunternehmen gestützt auf Ziff. 5.3 Anhang gelten in Bezug auf Feiertage die Bestimmungen des jeweiligen Drittunternehmens. 2 Massgebend ist der jeweilige Arbeitsort gemäss Ziff. 5.4 Anhang 1.

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

  • Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

  • Inländerbehandlung Die Vertragsparteien gewähren einander die Inländerbehandlung gemäss Artikel III GATT 1994, einschliesslich der Erläuterungen zur Auslegung dieses Artikels, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Lastprofilverfahren 1Der Netzbetreiber bestimmt, welches Standardlastprofilverfahren und welche Standardlastprofile zur Anwendung kommen. 2Die Standardlastprofile setzt der Netzbetreiber auf der Grundlage des synthetischen oder des erweiterten analytischen Verfahrens ein. 3Der Netzbetreiber ordnet jeder Marktlokation ein dem Abnahmeverhalten entsprechendes Standardlastprofil zu und stellt eine Jahresverbrauchsprognose auf, die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert. 4Hierbei sind die berechtigten Interessen des Lieferanten zu wahren. 5Dem Lieferanten steht das Recht zu, unplausiblen Prognosen und Lastprofilzuordnungen zu widersprechen und dem Netzbetreiber einen eigenen Vorschlag zu unterbreiten. 6Kommt keine Einigung zustande, legt der Netzbetreiber die Prognose über den Jahresverbrauch und das Standardlastprofil fest. 7Die Zuordnung und Prognose teilt er dem Lieferanten nach erstmaliger Festlegung sowie im Falle jeglicher Änderung unverzüglich unter Beachtung der unter § 4 Abs. 1 genannten Festlegungen mit. 8Aus gegebenem Anlass, insbesondere nach Durchführung der Turnusablesung, erfolgt durch den Netzbetreiber unverzüglich eine Überprüfung auf Richtigkeit der geltenden Jahresverbrauchsprognose und erforderlichenfalls eine Anpassung an die veränderten Umstände.

  • Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

  • Lieferantenwechsel ALE wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen. Zum Lieferbeginn darf kein wirksamer Stromliefer- vertrag mit einem anderen Lieferanten bestehen. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (erfolgreicher Lieferantenwechselpro- zess mit Kündigung des bisherigen Liefervertrages etc.) erfolgt sind. ALE liefert Strom am Ende des Hausanschlusses, ferner nur, sofern - die Verbrauchsstelle mit einem Ein- oder Doppeltarifzähler ausgestattet ist und im Netzgebiet des jeweils örtlichen Netzbetreibers liegt. - der Stromverbrauch bei Lieferbeginn im Jahr höchstens 25.000 kWh beträgt. - die Lieferung zum Letztverbrauch in Niederspannung erfolgt. - der Anschluss des Kunden zum vorgesehenen Lieferbeginn nicht gesperrt ist. - keine überfällige Zahlungsverpflichtung seitens des Kunden gegenüber ALE besteht. Sollte eine der Voraussetzungen bei Lieferbeginn nicht gegeben sein oder nach Lieferbeginn weg- fallen, dann kann ALE den Vertrag außerordentlich kündigen.