Molkereigehilfen/Molkereigehilfinnen und Handwerker/Handwerkerinnen Musterklauseln

Molkereigehilfen/Molkereigehilfinnen und Handwerker/Handwerkerinnen a) Molkereigehilfen/Molkereigehilfinnen sind Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen mit abgelegter Molkereigehilfenprüfung. b) Handwerker/Handwerkerinnen sind diejenigen, die in ihrem Beruf eine Gesellenprüfung abgelegt haben und in dem erlernten Beruf tätig sind. Hierzu gehören auch die Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen mit Führerschein Klasse 2, sofern sie entsprechend eingesetzt werden, sowie Heizer/Heizerinnen. c) Linienführer/Linienführerinnen mit besonderer Verantwortung, die diese Tätigkeit mindestens zwei Jahre voll verantwortlich ausgeführt haben (Überwachung und Bedienung von kombinierten automatischen Füll-, Verschließ- und Abpackanlagen).
Molkereigehilfen/Molkereigehilfinnen und Handwerker/Handwerkerinnen a) Molkereigehilfen/Molkereigehilfinnen sind Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen mit ab- gelegter Molkereigehilfenprüfung. b) Handwerker/Handwerkerinnen sind diejenigen, die in ihrem Beruf eine Gesellenprü- fung abgelegt haben und in dem erlernten Beruf tätig sind. Hierzu gehören auch die Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen mit Führerschein Klasse 2, sofern sie entsprechend ein- gesetzt werden, sowie Heizer/Heizerinnen. c) Linienführer/Linienführerinnen mit besonderer Verantwortung, die diese Tätigkeit mindestens zwei Jahre voll verantwortlich ausgeführt haben (Überwachung und Be- dienung von kombinierten automatischen Füll-, Verschließ- und Abpackanlagen).

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  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

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  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe: