Monatstabellenlohn Musterklauseln

Monatstabellenlohn. Monatstabellenlohn ist der in der tarifvertraglich vereinbarten Lohntabelle festgesetzte Lohn für Arbeiter, mit denen die in § 14 Abs. 1 Satz 1 festgesetzte regelmäßige wö- chentliche Arbeitszeit vereinbart ist. Für die Errechnung des auf die Arbeitsstunde entfallenden Teils des Monatstabellen- xxxxxx ist der Monatstabellenlohn durch 167,40 zu teilen. Monatsgrundlohn ist die Summe des Monatstabellenlohnes und der für alle Arbeits- stunden des Kalendermonats zustehenden Lohnzulagen. Für die Errechnung des auf die Arbeitsstunde entfallenden Teils des Monatsgrundloh- nes ist der Monatsgrundlohn durch 167,40 zu teilen. Monatslohn ist die Summe des Monatstabellenlohnes, der Lohnzulagen und Lohnzu- schläge.“ 1Ist der Angestellte infolge eines Unfalls, den er nach mindestens einjähriger ununterbroche- ner Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber in Ausübung oder infolge seiner Arbeit ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erlitten hat, in seiner bisherigen Vergütungsgruppe nicht mehr voll leistungsfähig und wird er deshalb in einer niedrigeren Vergütungsgruppe weiterbe- schäftigt, so erhält er eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der ihm in der neuen Vergütungsgruppe jeweils zustehenden Grundvergütung zuzüglich der allgemeinen Zulage und der Grundvergütung zuzüglich der allgemeinen Zulage, die er in der verlassenen Vergütungsgruppe zuletzt bezogen hat. 2Das Gleiche gilt bei einer Berufskrank- heit im Sinne des § 9 SGB VII nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Beschäfti- gung.“ Die in § 15 Satz 1 in Bezug genommenen Vorschriften lauten wie folgt:
Monatstabellenlohn. Monatstabellenlohn ist der in der tarifvertraglich vereinbarten Lohntabelle festgesetzte Lohn für Arbeiter, mit denen die in § 9 Abs. 1 oder § 9 a Abs. 1 festgesetzte Arbeitszeit vereinbart ist.
Monatstabellenlohn. Monatstabellenlohn ist der in der tarifvertraglich vereinbarten Lohntabelle festgesetzte Lohn für Arbeiter, mit denen die in § 14 Abs. 1 Satz 1 festge- setzte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vereinbart ist. Für die Errechnung des auf die Arbeitsstunde entfallenden Teils des Mo- natstabellenlohnes ist der Monatstabellenlohn durch 167,40* zu teilen. Monatsgrundlohn ist die Summe des Monatstabellenlohnes und der für alle Arbeitsstunden des Kalendermonats zustehenden Lohnzulagen. Für die Errechnung des auf die Arbeitsstunde entfallenden Teils des Mo- natsgrundlohnes ist der Monatsgrundlohn durch 167,40* zu teilen. Monatslohn ist die Summe des Monatstabellenlohnes, der Lohnzulagen und Lohnzuschläge.“ * Im Bereich des BMT-G-O: 174 Im Bereich des BMT-G ab dem 1. Juli 2008: 169,57. Abweichend hiervon beträgt der Divisor im Geltungsbereich des Besonderen Teils Krankenhäuser mit Ausnahme des Bereichs des KAV Ba- den-Württemberg weiterhin 167,4. Im Geltungsbereich des Besonderen Teils Krankenhäuser im Be- reich des KAV Baden-Württemberg beträgt der Divisor 169,57. Ebenfalls abweichend beträgt der Divisor im Bereich des KAV Baden-Württemberg bereits ab dem 1. Mai 2006 und im Bereich des KAV Niedersachsen bereits ab dem 1. April 2006 169,57. Angestellte, deren Ortszuschlag sich nach § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT/BAT-O/BAT- Ostdeutsche Sparkassen bemisst, erhalten den entsprechenden Anteil, in jedem Fall aber die Hälfte des Strukturausgleichs für Verheiratete. Soweit nicht anders ausgewiesen, beginnt die Zahlung des Strukturausgleichs am 1. Oktober 2007. Die Angabe „nach … Jahren“ bedeutet, dass die Zahlung nach den genannten Jahren ab dem In-Kraft-Treten des TVöD beginnt; so wird z. B. bei dem Merkmal „nach 4 Jahren“ der Zahlungsbeginn auf den 1. Oktober 2009 festgelegt, wo- bei die Auszahlung eines Strukturausgleichs mit den jeweiligen Monatsbezügen er- folgt. Die Dauer der Zahlung ist ebenfalls angegeben; dabei bedeutet „dauerhaft“ die Zahlung während der Zeit des Arbeitsverhältnisses. Ist die Zahlung „für“ eine bestimmte Zahl von Jahren angegeben, ist der Bezug auf diesen Zeitraum begrenzt (z.B. „für 5 Jahre“ bedeutet Beginn der Zahlung im Oktober 2007 und Ende der Zahlung mit Ablauf September 2012). Eine Ausnahme besteht dann, wenn das Ende des Zahlungszeitraumes nicht mit einem Stufenaufstieg in der jeweiligen Entgeltgruppe zeitlich zusammenfällt; in diesen Fällen wird der Strukturaus- gleich bis zum nächsten Stufenaufstieg fortgezahlt. Diese Ausnahmereglung gi...

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