Multilaterale Schutzmaßnahmen Musterklauseln

Multilaterale Schutzmaßnahmen. (1) Vorbehaltlich dieses Artikels hindert dieses Abkommen die Unterzeichnerstaaten Zentral- afrikas und die EG-Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen gemäß Artikel XIX des GATT 1994, gemäß dem Übereinkommen über Schutzmaßnahmen und gemäß Artikel 5 des WTO-Überein- kommens über die Landwirtschaft zu ergreifen. Für die Zwecke dieses Artikels wird der Ursprung gemäß den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln der Vertragsparteien bestimmt.
Multilaterale Schutzmaßnahmen. 1. Vorbehaltlich dieses Artikels hindert dieses Abkommen den OAG-Partnerstaat oder die OAG-Partnerstaaten und die EU nicht daran, Maßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994, nach dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen und nach Artikel 5 des WTO- Übereinkommens über die Landwirtschaft im Anhang des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der WTO (im Folgenden „WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft“) zu ergreifen. Für die Zwecke dieses Artikels wird der Ursprung nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln der Vertragsparteien bestimmt.
Multilaterale Schutzmaßnahmen. (1) Vorbehaltlich dieses Artikels hindert dieses Abkommen die Unterzeichnerstaaten des CARIFORUM und die EG-Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen gemäß Artikel XIX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, gemäß dem Übereinkommen über Schutz- maßnahmen und gemäß Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft im Anhang zum Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation zu ergreifen. Für die Zwecke dieses Artikels wird der Ursprung nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln der Vertragsparteien oder der Unterzeichnerstaaten des CARIFORUM bestimmt.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen