Mängelansprüche des Käufers. (1) Der Käufer hat das Holz vorrangig im Rahmen der Vorzeigung gem. Ziff. 2.3 dieser AVZ-H zu untersuchen und ggf. zu rügen. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmän- geln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten im Übrigen die gesetzlichen Vor- schriften, soweit nachfolgend und in Ziff. 7.2 und 7.3 dieser AVZ-H nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausge- schlossen, wenn das mangelhafte Holz durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. (2) Soweit keine bestimmte Beschaffenheit vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Rege- lung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öf- fentliche Äußerungen Dritter, auf die der Käufer ForstBW nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt ForstBW keine Haftung. (3) ForstBW ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Ver- hältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. (4) Der Käufer hat ForstBW die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gele- genheit zu geben, insbesondere das beanstandete Holz zu Prüfungszwecken zu überge- ben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer ForstBW das mangelhafte Holz nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau des mangelhaften Holzes noch den erneuten Einbau, wenn ForstBW ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. (5) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet ForstBW nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann ForstBW vom Käufer die aus dem unberechtigten Man- gelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht er- kennbar. (6) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. (7) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen be- stehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der Ziff. 5.2 und Ziff. 5.3 dieser AVZ-H („Sons- tige Haftung“; „Verjährung“) und sind im Übrigen ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Zahlungsbedingungen Für Holzverkäufe, Allgemeine Verkaufs Und Zahlungsbedingungen
Mängelansprüche des Käufers. (1) Der Käufer hat das Holz vorrangig im Rahmen der Vorzeigung gem. Ziff. 2.3 dieser AVZ-H zu untersuchen und ggf. zu rügen. 8.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmän- geln Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und MinderlieferungMinderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten im Übrigen die gesetzlichen Vor- schriftenVorschriften, soweit nachfolgend und in Ziff. 7.2 und 7.3 dieser AVZ-H nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften Sondervorschrif- ten bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausge- schlossenausgeschlossen, wenn das die mangelhafte Holz Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
8.2 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinba- rung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (2insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) öffentlich bekannt gemacht wurden.
8.3 Soweit keine bestimmte die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Rege- lung Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öf- fentliche öffentliche Äußerungen Dritter, auf die der Käufer ForstBW nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt ForstBW des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
8.4 Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rüge- pflichten (3§§ 377, 381 HGB) ForstBW nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausge- schlossen.
8.5 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
8.6 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Ver- hältnis Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(4) 8.7 Der Käufer hat ForstBW uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gele- genheit Gelegenheit zu geben, insbesondere das insbe- sondere die beanstandete Holz Ware zu Prüfungszwecken zu überge- benübergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer ForstBW das die mangelhafte Holz Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet beinhal- tet weder den Ausbau des der mangelhaften Holzes Sache noch den erneuten Einbau, wenn ForstBW wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet warwaren.
(5) 8.8 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-Wege- , Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt tragen bzw. erstattet ForstBW erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann ForstBW können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Man- gelbeseitigungsverlangen Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und TransportkostenTransport- kosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht er- kennbarerkennbar.
(6) 8.9 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene angemes- sene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(7) 8.10 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen be- stehen bestehen auch bei Mängeln Män- geln nur nach Maßgabe der von Ziff. 5.2 und Ziff. 5.3 dieser AVZ-H („Sons- tige Haftung“; „Verjährung“) 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen
Mängelansprüche des Käufers. (1) Der Käufer hat das Holz vorrangig im Rahmen der Vorzeigung gem. Ziff. 2.3 dieser AVZ-H zu untersuchen und ggf. zu rügen. Für die Rechte 7.1 Mängelansprüche des Käufers bei Sach- und Rechtsmän- geln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten im Übrigen die gesetzlichen Vor- schriftensind ausgeschlossen, soweit nachfolgend dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und in Ziff. 7.2 und 7.3 dieser AVZ-H nichts anderes bestimmt Rügeobliegenheiten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung Beanstandungen von offensichtlichen Mängeln sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Ankunft der unverarbeiteten Ware an einen VerbraucherLieferung am Bestimmungsort, schriftlich unter genauer Bezeichnung des Mangels und der Rechnungsnummer anzuzeigen. Dasselbe gilt auch wenn für versteckte Mängel ab dem Zeitpunkt ihrer Entdeckung. Kommt der Käufer dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress Verpflichtung nicht nach, so sind ausge- schlossen, wenn das mangelhafte Holz durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurdeMängelansprüche ausgeschlossen.
(2) Soweit keine bestimmte Beschaffenheit vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Rege- lung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öf- fentliche Äußerungen Dritter, auf die der Käufer ForstBW nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt ForstBW keine Haftung.
(3) ForstBW ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. 7.2 Der Käufer ist jedoch zur Geltendmachung von Mängelansprüchen nur berechtigt, einen soweit die Ursache des Mangels bereits im Ver- hältnis zum Mangel angemessenen Teil Zeitpunkt des Kaufpreises zurückzubehaltenGefahrübergangs vorlag.
(4) 7.3 Der Käufer hat ForstBW darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
7.4 Hat der Käufer Ansprüche wegen Mängeln gegen den Verkäufer, so ist er zur geschuldeten Forderung der Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gele- genheit zu gebenin Form einer Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Soweit eine Art der Nacherfüllung nicht unmöglich ist, insbesondere das beanstandete Holz zu Prüfungszwecken zu überge- ben. steht allein dem Verkäufer die Xxxx zwischen den beiden Arten der Nacherfüllung zu.
7.5 Im Falle Fall der Ersatzlieferung hat Mangelbeseitigung ist der Käufer ForstBW das mangelhafte Holz nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau des mangelhaften Holzes noch den erneuten EinbauVerkäufer grundsätzlich verpflichtet, wenn ForstBW ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
(5) Die die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggfMaterialkosten, zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als die Lieferadresse verbracht wurde. Ausbau- und Einbaukosten Der Käufer trägt bzw. erstattet ForstBW nach Maßgabe die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, soweit diese im Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung des Vertrages relativ gering sind.
7.6 Dem Verkäufer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
7.7 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer bei Vorliegen der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegtVoraussetzungen zum Rücktritt berechtigt. Andernfalls kann ForstBW vom Käufer die aus dem unberechtigten Man- gelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht er- kennbarDas Recht zur Minderung ist ausgeschlossen.
(6) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann 7.8 Ist der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrechtaufgrund eines Mangels zur Forderung von Schadensersatz berechtigt, so gelten die Regelungen in Ziffer 8.
(7) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw7.9 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Ersatz vergeblicher Aufwendungen be- stehen auch Dies gilt nicht, soweit gesetzlich in §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 479 Abs. 1 BGB längere Fristen vorgeschrieben sind, oder bei Mängeln nur nach Maßgabe Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen eines Mangels oder der Ziff. 5.2 und Ziff. 5.3 dieser AVZ-H („Sons- tige Haftung“; „Verjährung“) und sind im Übrigen ausgeschlossenNichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie sowie bei Schadensersatzansprüchen wegen der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
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Samples: MDS Purchase Agreement
Mängelansprüche des Käufers. (1) Der Käufer hat das Holz vorrangig im Rahmen der Vorzeigung gem. Ziff. 2.3 dieser AVZ-H zu untersuchen und ggf. zu rügen. a. Für die Rechte des Käufers bei Sach- Sach‐ und Rechtsmän- geln Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- Falsch‐ und MinderlieferungMinderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Übrigen die gesetzlichen Vor- schriften, soweit nachfolgend und in Ziff. 7.2 und 7.3 dieser AVZ-H nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478 478, 479 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausge- schlossen, wenn das mangelhafte Holz durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
(2) b. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind.
c. Soweit keine bestimmte die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Rege- lung Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 Abs.1 S.2 und 3 BGB). Für öf- fentliche öffentliche Äußerungen Dritter, auf die der Käufer ForstBW nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt ForstBW des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
d. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs‐ und Rügepflichten (3§§ 377, 381 HGB) ForstBW nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Unabhängig von dieser Untersuchungs‐ und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch‐ und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
e. Aus Betonprobekörpern oder des fertigen Bauteils oder Bauwerks können keine sicheren Schlüsse auf die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs hergeleitet werden. Daher hat der Käufer von jeder Lieferung größer 500 kg unmittelbar nach Erhalt eine Probe nachfolgenden Vorgaben entnehmen:
i. Bei losem Zement muss die entnommene Probe mind. 5 kg betragen. Bei verpacktem Zement muss sich die Probe aus Teilproben von 1‐2 kg zusammensetzen, die zu einer Durchschnittsprobe von mind. 5 kg zusammenzumischen sind; die Teilproben müssen aus der Mitte der Sackfüllungen von mindestens 5 bis dahin unversehrten Säcken entnommen werden.
ii. Die Proben müssen luftdicht verschlossen werden und sind mit Angaben über Tag und Stunde der Anlieferung, Artikel, Lieferwerk, Tag und Stunde der Probeentnahme, Artikel, Festigkeitsklasse Zementart, Festigkeitsklasse, ggf. Zusatzbezeichnung für Sonderzement, Tag und Stunde der Probeentnahme, Ort und Art der Lagerung sowie die Nummer des Werklieferscheins zu versehen. Proben, die nicht den vorstehenden Bestimmungen entsprechen werden nicht anerkannt. In diesem Fall sind die Probenergebnisse des Lieferwerkes maßgebend.
iii. Zementproben, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht anerkannt, weil nicht auszuschließen ist, dass sich die technischen Eigenschaften des Zements nach Gefahrübergang verändert haben. Bei Mängelrügen ist der Käufer verpflichtet, uns auf Verlangen mind. 2 kg der Proben für die eigene Nachprüfung zu überlassen
f. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
g. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Ver- hältnis Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(4) h. Der Käufer hat ForstBW uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gele- genheit Gelegenheit zu geben, insbesondere das die beanstandete Holz Ware zu Prüfungszwecken zu überge- benübergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer ForstBW das die mangelhafte Holz Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau des der mangelhaften Holzes Sache noch den erneuten Einbau, wenn ForstBW wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet warwaren.
(5) i. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-Transport‐, Wege-Wege‐, Arbeits- Arbeits‐ und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- (nicht: Ausbau‐ und Einbaukosten trägt bzw. erstattet ForstBW nach Maßgabe der gesetzlichen RegelungEinbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann ForstBW Stellt sich jedoch ein
x. Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer die aus dem unberechtigten Man- gelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht er- kennbar.
(6) k. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
l. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(7) m. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen be- stehen auch bei Mängeln bestehen nur nach Maßgabe der von Ziff. 5.2 und Ziff. 5.3 dieser AVZ-H („Sons- tige Haftung“; „Verjährung“) 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
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Samples: Sales Contracts
Mängelansprüche des Käufers. (1) Der Käufer hat das Holz vorrangig im Rahmen 8.1 Grundlage der Vorzeigung gemMängelhaftung der MASTERRIND ist vor allem die über die Beschaffenheit der Tiere getroffene Vereinbarung bzw. Ziff. 2.3 dieser AVZ-H zu untersuchen und ggf. zu rügendie Produktbeschreibung in dem Katalog der MASTERRIND, sofern diese in den Vertrag einbezogen wurde. Für die Rechte öffentliche Äußerungen des Käufers bei Sach- und Rechtsmän- geln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten im Übrigen die gesetzlichen Vor- schriften, soweit nachfolgend und in Ziff. 7.2 und 7.3 dieser AVZ-H nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung Herstellers der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausge- schlossen, wenn das mangelhafte Holz durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurdeverkauften Tiere wird keine Verantwortung übernommen.
(2) Soweit keine bestimmte Beschaffenheit vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Rege- lung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öf- fentliche Äußerungen Dritter, auf die der Käufer ForstBW nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt ForstBW keine Haftung.
(3) ForstBW ist berechtigt8.2 Mängel bei Tieren, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machennicht bereits bei Anlieferung erkennbar sind, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Ver- hältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(4) Der Käufer hat ForstBW die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gele- genheit zu geben, insbesondere das beanstandete Holz zu Prüfungszwecken zu überge- ben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer ForstBW innerhalb der in nachfolgender Ziffer 9 genannten Fristen schriftlich gegenüber der MASTERRIND geltend zu machen. Alle weiteren, nicht bei ordnungsgemäßer Eingangskontrolle im Sinne von Ziff. 5 dieser Bedingungen nicht festzustellende Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Werktagen nach Entdeckung, MASTERRIND anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder rechtzeitige Mängelanzeige, ist die Haftung von MASTERRIND für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
8.3 Ist das mangelhafte Holz nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugebengelieferte Tier mangelhaft, kann der Käufer als Nacherfüllung zunächst die Lieferung eines mangelfreien Tieres (Ersatzlieferung) verlangen. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau des mangelhaften Holzes noch den erneuten Einbau, wenn ForstBW ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
(5) Die zum Zweck der Prüfung und zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten Materialkosten, trägt bzw. erstattet ForstBW nach Maßgabe der gesetzlichen RegelungMASTERRIND, wenn sofern tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, kann ForstBW MASTERRIND die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer die aus dem unberechtigten Man- gelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht er- kennbar.
(6) 8.4 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(7) Ansprüche 8.5 Auf Schadensersatz haftet MASTERRIND, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet MASTERRIND nur für Xxxxxxx aus der Verletzung des Käufers auf Schadensersatz Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Xxxxxxx aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung von MASTERRIND bzw. des Verkäufers jedoch auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen be- stehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
8.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern MASTERRIND einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ziff. 5.2 und Ziff. 5.3 dieser AVZ-H („Sons- tige Haftung“; „Verjährung“) und sind iTiere übernommen hat oder MASTERRIND für die Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens haften.
8.7 Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
8.8 Der Käufer ist verpflichtet, Proben der beanstandeten Lieferung einzusenden und die mangelhaften Liefergegenstände zur Besichtigung durch MASTERRIND bereitzuhalten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Von Rindern
Mängelansprüche des Käufers. (1) Der Käufer hat das Holz vorrangig im Rahmen der Vorzeigung gem. Ziff. 2.3 dieser AVZ-H zu untersuchen und ggf. zu rügen7.1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmän- geln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Übrigen die gesetzlichen Vor- schriften, soweit nachfolgend und in Ziff. 7.2 und 7.3 dieser AVZ-H nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478 478, 479 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausge- schlossen, wenn das mangelhafte Holz durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
7.2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (2) auch des Herstellers), die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden.
7.3. Soweit keine bestimmte die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Rege- lung Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. Abs.1 S 2 und 3 BGB). Für öf- fentliche öffentliche Äußerungen Dritter, auf die der Käufer ForstBW nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt ForstBW des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
7.4. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er offensichtliche Mängel (3einschließlich Falsch- und Minderlieferung) ForstBW binnen acht Kalendertagen ab Lieferung schriftlich anzeigt, verborgene Mängel binnen acht Kalendertagen nach deren Entdeckung, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängel- anzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
7.5. Wir sind berechtigt, innerhalb angemessener Frist nachzuerfüllen, und zwar nach unserer Xxxx durch Beseitigung des Mangels, Lieferung einer mangelfreien Sachen oder Herstellung eines neuen Werkes.
7.6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Ver- hältnis Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(4) 7.7. Der Käufer hat ForstBW uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gele- genheit Gelegenheit zu geben, insbesondere das die beanstandete Holz Ware zu Prüfungszwecken zu überge- benübergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer ForstBW das die mangelhafte Holz Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau des mangelhaften Holzes noch den erneuten Einbau, wenn ForstBW ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
(5) 7.8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet ForstBW nach Maßgabe der gesetzlichen RegelungMaterialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann ForstBW Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer die aus dem unberechtigten Man- gelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn.
7.9. Vorbehaltlich Ziffer 8 haften wir gegenüber unseren Kunden nicht für Störungen und Schäden, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht er- kennbardurch eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder unsachgemäß vorgenommene Instandsetzung unserer Lieferungen/Leistungen durch unsere Kunden oder Dritte verursacht werden.
(6) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern7.10. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(7) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen be- stehen auch bei Mängeln bestehen nur nach Maßgabe der Ziff. 5.2 und Ziff. 5.3 dieser AVZ-H („Sons- tige Haftung“; „Verjährung“) von Ziffer 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
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Mängelansprüche des Käufers. (1) Der Käufer hat das Holz vorrangig im Rahmen der Vorzeigung gem. Ziff. 2.3 dieser AVZ-H zu untersuchen und ggf. zu rügen. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmän- geln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) Rechtsmängeln gelten im Übrigen die gesetzlichen Vor- schriftenVorschriften, soweit nachfolgend und in Ziff. 7.2 und 7.3 dieser AVZ-H nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausge- schlossen, wenn das mangelhafte Holz durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
(2) Soweit . Der Verkäufer übernimmt keine bestimmte Beschaffenheit vereinbart wurdeHaftung für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter.
3. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige innerhalb von sieben Tage nach Lieferung bzw. Gefahrenübergang, ist nach der gesetzlichen Rege- lung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt die Haftung des Verkäufers für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öf- fentliche Äußerungen Dritter, auf die der Käufer ForstBW nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt ForstBW keine Haftungordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
(3) ForstBW 4. Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig erst zu machenleisten, dass wenn der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahltbezahlt hat. Der Käufer ist jedoch berechtigt, berechtigt einen im Ver- hältnis zum dem Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehaltenzurückzuhalten.
(4) 5. Der Käufer hat ForstBW dem Verkäufer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gele- genheit Gelegenheit zu geben, insbesondere das die beanstandete Holz Ware zu Prüfungszwecken zu überge- benübergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer ForstBW das dem Verkäufer die mangelhafte Holz Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau des der mangelhaften Holzes Sache noch den erneuten Einbau, wenn ForstBW der Verkäufer ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
(5) Die zum Zweck 6. Wird nach Prüfung festgestellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag, kann der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet ForstBW nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann ForstBW Verkäufer vom Käufer die aus dem unberechtigten Man- gelbeseitigungsverlangen Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- – Transport- und Transportkosten) Prüfkosten – ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht er- kennbarerkennbar.
(6) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern7. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(7) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen be- stehen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der Ziff. 5.2 und Ziff. 5.3 dieser AVZ-H („Sons- tige Haftung“; „Verjährung“) von Ziffer VIII und sind im Übrigen ausgeschlossen.
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Mängelansprüche des Käufers. 1. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrübergang geltend gemacht wer- den. Hiervon unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (1) Der Käufer hat das Holz vorrangig im Rahmen der Vorzeigung gemz.B. § 438 Abs. Ziff1 Nr. 2.3 dieser AVZ-H zu untersuchen und ggf. zu rügen2b BGB).
2. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmän- geln Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten im Übrigen die gesetzlichen Vor- schriftenVorschriften nur, soweit nachfolgend und in Ziff. 7.2 und 7.3 dieser AVZ-H nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben blei- ben die gesetzlichen Sondervorschriften Vorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware Waren an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress Lieferantenre- gress sind ausge- schlossenausgeschlossen, wenn das die mangelhafte Holz Ware durch den Käufer oder einen anderen UnternehmerUnterneh- mer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
(2) 3. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinba- rung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstel- lerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns zum Zeitpunkt des Vertragsschlus- ses öffentlich bekannt gemacht waren.
4. Soweit keine bestimmte die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Rege- lung Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öf- fentliche öffentliche Äußerungen Dritterdes Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Käufer ForstBW nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hingewie- sen hat, übernimmt ForstBW übernehmen wir jedoch keine Haftung.
(3) ForstBW ist berechtigt5. Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrläs- sig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Andernfalls ist unsere Haftung für den nicht rechtzeitig bzw. nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
6. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, dass der Käufer können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den fälligen Kaufpreis bezahltgesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
7. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Ver- hältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(4) Der Käufer hat ForstBW uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gele- genheit Gelegenheit zu geben, insbesondere das insbe- sondere die beanstandete Holz Ware zu Prüfungszwecken zu überge- benübergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer ForstBW das die mangelhafte Holz Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau des mangelhaften Holzes noch den erneuten Einbau, wenn ForstBW ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
(5) 8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt tragen bzw. erstattet ForstBW erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann ForstBW Anderenfalls könnten wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Man- gelbeseitigungsverlangen Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangenver- langen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht er- kennbarerkennbar.
(6) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen 9. Im Falle eines Serienmangels ist der Anspruch auf Ersatz der für den Ein- und Ausbau erforderlichen Auf- wendungen auf 50.000,00 Euro pro mangelhafter Serie beschränkt, sofern das betroffene Produkt nicht auf Basis einer Erstbemusterung als Bestandteil eines Produktionsprozess- und Produktfreigabeverfahrens nach VDA Band 2 bzw. PPAP-Handbook AIAG an den Käufer beliefert wurde oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder vor Vertrags- schluss anderweitig die Besorgnis eines höheren Aufwandes glaubhaft gemacht hat. In den Kaufpreis mindernletztgenann- ten Fällen ist der Aufwendungsersatz auf maximal 5 Millionen Euro pro mangelhafter Serie beschränkt. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(7) Ansprüche Gesetzliche Einreden und Einwendungen gegen Nacherfüllungsforderungen des Käufers auf Schadensersatz bzwbleiben uns un- abhängig von den vorstehenden Bestimmungen erhalten. Ersatz vergeblicher Aufwendungen be- stehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe Ein Serienmangel liegt vor, wenn für einzelne Teile aus einer oder mehrerer unserer Lieferpositionen ein bestimmter Mangel gleicher Art festgestellt wird, der Ziff. 5.2 aufgrund seiner Ursache, Art und Ziff. 5.3 dieser AVZ-H („Sons- tige Haftung“; „Verjährung“) und sind im Übrigen ausgeschlossenNatur in der/n jeweils gesamten Lieferposition/en vorliegt.
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Samples: Sales Contracts
Mängelansprüche des Käufers. (1) 6.1 . Der Käufer KÄUFER hat das Holz vorrangig im Rahmen der Vorzeigung gem. Ziff. 2.3 dieser AVZ-H zu untersuchen und ggf. zu rügen. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmän- geln offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten im Übrigen innerhalb von 2 Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der KÄUFER die gesetzlichen Vor- schriftenordnungsgemäße Mängelanzeige, soweit nachfolgend und in Ziff. 7.2 und 7.3 dieser AVZ-H nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausge- schlossen, wenn das mangelhafte Holz durch ist unsere Haftung für den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurdenicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
6.2 . Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der KÄUFER als Nacherfüllung zunächst nach seiner Xxxx Beseitigung des Mangels (2Nachbesserung) Soweit keine bestimmte Beschaffenheit vereinbart wurdeoder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erklärt sich der KÄUFER nicht darüber, ist nach welches der gesetzlichen Rege- lung zu beurteilenbeiden Rechte er wählt, ob ein Mangel vorliegt oder so können wir ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der KÄUFER die Xxxx nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öf- fentliche Äußerungen Dritterinnerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf die der Käufer ForstBW nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt ForstBW keine Haftunguns über.
(3) ForstBW ist 6.3 . Wird die Ware wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der KÄUFER an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller für die Betreuung der Ware anerkannten, dienstbereiten Betrieb zu wenden.
6.4 . Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer KÄUFER den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer KÄUFER ist jedoch berechtigt, einen im Ver- hältnis Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(4) Der Käufer hat ForstBW die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gele- genheit zu geben, insbesondere das beanstandete Holz zu Prüfungszwecken zu überge- ben6.5 . Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer ForstBW das mangelhafte Holz nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau des mangelhaften Holzes noch den erneuten Einbau, wenn ForstBW ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
(5) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. (nicht: Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet ForstBW nach Maßgabe der gesetzlichen RegelungEinbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann ForstBW vom Käufer Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des KÄUFERS als unberechtigt heraus, können wir die aus dem unberechtigten Man- gelbeseitigungsverlangen hieraus entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) vom KÄUFER ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht er- kennbar.
(6) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern6.6 . Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(7) Ansprüche des Käufers KÄUFERS auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen be- stehen auch bei Mängeln bestehen nur nach Maßgabe der Ziff. 5.2 und Ziff. 5.3 dieser AVZ-H („Sons- tige Haftung“; „Verjährung“) von Ziffer 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
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Mängelansprüche des Käufers. (1) Der Käufer hat das Holz vorrangig im Rahmen der Vorzeigung gem. Ziff. 2.3 dieser AVZ-H zu untersuchen und ggf. zu rügen7.1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmän- geln Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und MinderlieferungMinderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten im Übrigen die gesetzlichen Vor- schriftenVorschriften, soweit nachfolgend und in Ziff. 7.2 und 7.3 dieser AVZ-H nichts anderes anders bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausge- schlossenausgeschlossen, wenn das die mangelhafte Holz Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. zB durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
7.2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (2insb. in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.
7.3. Soweit keine bestimmte die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Rege- lung Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öf- fentliche öffentliche Äußerungen Dritterdes Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Käufer ForstBW nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt ForstBW übernehmen wir jedoch keine Haftung.
7.4. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (3§§ 377, 381 HGB) ForstBW nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
7.5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
7.6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Ver- hältnis Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(4) 7.7. Der Käufer hat ForstBW uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gele- genheit Gelegenheit zu geben, insbesondere das die beanstandete Holz Ware zu Prüfungszwecken zu überge- benübergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer ForstBW das die mangelhafte Holz Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau des der mangelhaften Holzes Sache noch den erneuten Einbau, wenn ForstBW wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet warwaren.
(5) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf7.8. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet ForstBW nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann ForstBW vom Käufer die aus dem unberechtigten Man- gelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht er- kennbar.
(6) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(7) 7.9. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen be- stehen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der von Ziff. 5.2 und Ziff. 5.3 dieser AVZ-H („Sons- tige Haftung“; „Verjährung“) 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen (Avb)
Mängelansprüche des Käufers. 11.1 Ist die gelieferte Xxxx mangelhaft und hat der Käufer dies in Erfüllung seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nach Ziffer 10 ordnungsgemäß angezeigt, so stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte nach folgenden Maßgaben zu:
(1i) Die Verkäuferin hat zunächst das Recht, nach ihrer Xxxx entweder den Mangel zu beseitigen oder dem Käufer mangelfreie Ware zu liefern (Nacherfüllung). Der Käufer hat das Holz vorrangig im Rahmen der Vorzeigung gem. Ziff. 2.3 dieser AVZ-H zu untersuchen und ggf. zu rügen. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmän- geln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten im Übrigen die gesetzlichen Vor- schriften, soweit nachfolgend und in Ziff. 7.2 und 7.3 dieser AVZ-H nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausge- schlossen, wenn das mangelhafte Holz durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
(2) Soweit keine bestimmte Beschaffenheit vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Rege- lung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öf- fentliche Äußerungen Dritter, auf die der Käufer ForstBW nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt ForstBW keine Haftung.
(3) ForstBW ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Ver- hältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(4) Der Käufer hat ForstBW Verkäuferin hierfür die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gele- genheit Gelegenheit zu geben, geben und insbesondere das die beanstandete Holz Ware zu Prüfungszwecken zu überge- ben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer ForstBW das mangelhafte Holz nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugebenübergeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau des mangelhaften Holzes noch den erneuten Einbau, wenn ForstBW ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
(5) Die Verkäuferin trägt die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggfMaterialkosten, sofern sich n i c h t das Mangelbeseitigungsverlangen d e s K ä u f e r s als unberechtigt herausstellt. Ausbau- und Einbaukosten Die Verkäuferin trägt bzw. erstattet ForstBW nach Maßgabe nicht die Kosten der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann ForstBW vom Käufer nachträglichen Verbringung der Ware an einen anderen Ort als die aus dem unberechtigten Man- gelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangenNiederlassung des Käufers, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer nicht er- kennbarder Verkäuferin die mangelhafte Sache auf Verlangen zurückzugeben. Ansprüche auf Erstattung von Aus- und Einbaukosten nach § 439 Abs. 3 BGB bleiben unberührt.
(6ii) Wenn Die Verkäuferin behält sich zwei (2) Nacherfüllungsversuche vor. Sollte die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist fehlschlagen oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich istder Verkäuferin unzumutbar sein, so kann der Käufer entweder vom Kaufvertrag Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis minderneine Minderung des Kaufpreises verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein RücktrittsrechtRücktrittsrecht des Käufers.
(7iii) Für Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen be- stehen auch gilt Ziffer 12.
11.2 Die Anwendung der Rückgriffsvorschriften der §§ 445a, 445b BGB ist ausgeschlossen, sofern es sich bei Mängeln der Gewährleistung nicht um einen Rückgriff des Käufers handelt, nachdem dieser nach den Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs erfolgreich in Anspruch genommen worden ist. In diesem Fall bleiben die Rückgriffsansprüche aufgrund der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf unberührt. Auf den Anspruch auf Schadensersatz findet Ziffer 12 Anwendung.
11.3 Der Käufer ist verpflichtet, der Verkäuferin unverzüglich ab Kenntnis jeden in der Lieferkette auftretenden Regressfall anzuzeigen. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen Verkäuferin bestehen nur nach Maßgabe insoweit, als der ZiffKäufer mit seinen Abnehmern keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. 5.2 und Ziff. 5.3 dieser AVZ-H („Sons- tige Haftung“; „Verjährung“) und sind iIm Übrigen ausgeschlossengilt Ziffer 12.
11.4 Soweit die Verkäuferin den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen hat, richten sich die Rechte des Käufers wegen Sachmängeln nach den gesetzlichen Bestimmungen.
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Mängelansprüche des Käufers. (1) Der Käufer hat das Holz vorrangig im Rahmen der Vorzeigung gem. Ziff. 2.3 dieser AVZ-H zu untersuchen und ggf. zu rügen. 6.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmän- geln Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und MinderlieferungMinderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten im Übrigen die gesetzlichen Vor- schriftenVorschriften, soweit nachfolgend und in Ziff. 7.2 und 7.3 dieser AVZ-H nichts anderes Anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478 478, 479 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausge- schlossen, wenn das mangelhafte Holz durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
6.2 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrags sind oder von uns (2insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) öffentlich bekannt gemacht wurden.
6.3 Soweit keine bestimmte die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Rege- lung Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öf- fentliche öffentliche Äußerungen Dritter, auf die der Käufer ForstBW nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt ForstBW des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
6.4 Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (3§§ 377, 381 HGB) ForstBW nachgekommen ist. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn uns nicht binnen drei Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen drei Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandwegs; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
6.5 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
6.6 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Ver- hältnis Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(4) 6.7 Der Käufer hat ForstBW uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gele- genheit Gelegenheit zu geben, insbesondere das die beanstandete Holz Ware zu Prüfungszwecken zu überge- benübergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer ForstBW das die mangelhafte Holz Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau des der mangelhaften Holzes Sache noch den erneuten Einbau, wenn ForstBW wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet warwaren.
(5) 6.8 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. (nicht: Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet ForstBW nach Maßgabe der gesetzlichen RegelungEinbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann ForstBW können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Man- gelbeseitigungsverlangen Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht er- kennbarerkennbar.
(6) 6.9 In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
6.10 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(7) 6.11 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen be- stehen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der Ziff. 5.2 und Ziff. 5.3 dieser AVZ-H („Sons- tige Haftung“; „Verjährung“) von Ziffer 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Mängelansprüche des Käufers. (1) Der Käufer hat das Holz vorrangig im Rahmen der Vorzeigung gem. Ziff. 2.3 dieser AVZ-H zu untersuchen und ggf. zu rügen7.1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmän- geln Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und MinderlieferungMinderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Übrigen die gesetzlichen Vor- schriften, soweit nachfolgend und in Ziff. 7.2 und 7.3 dieser AVZ-H Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausge- schlossen, wenn das mangelhafte Holz durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
(2) 7.2. Grundlage der Mängelhaftung von SAE ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Käufer, vom Hersteller oder von SAE stammt.
7.3. Soweit keine bestimmte die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Rege- lung Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öf- fentliche öffentliche Äußerungen Dritter, auf die der Käufer ForstBW nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. X. Xxxxxxxxxxxxx) übernimmt ForstBW SAE jedoch keine Haftung.
7.4. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (3§§ 377, 381 HGB) ForstBW nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist SAE hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von SAE für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
7.5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann SAE zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht der SAE, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
7.6. SAE ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Ver- hältnis Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(4) 7.7. Der Käufer hat ForstBW SAE die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gele- genheit Gelegenheit zu geben, insbesondere das die beanstandete Holz Ware zu Prüfungszwecken zu überge- benübergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer ForstBW das die mangelhafte Holz Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau des der mangelhaften Holzes Sache noch den erneuten Einbau, wenn ForstBW SAE ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
(5) 7.8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. (nicht: Ausbau- und Einbaukosten Einbaukosten), trägt bzw. erstattet ForstBW nach Maßgabe der gesetzlichen RegelungSAE, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, kann ForstBW SAE die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer die aus dem unberechtigten Man- gelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht er- kennbar.
(6) 7.9. In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von SAE Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist SAE unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn SAE berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
7.10. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(7) 7.11. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen be- stehen auch bei Mängeln bestehen nur nach Maßgabe der Ziff. 5.2 und Ziff. 5.3 dieser AVZ-H („Sons- tige Haftung“; „Verjährung“) von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
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Mängelansprüche des Käufers. (1) Der Käufer hat das Holz vorrangig im Rahmen der Vorzeigung gem. Ziff. 2.3 dieser AVZ-H zu untersuchen und ggf. zu rügen. 4.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmän- geln Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und MinderlieferungMinderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten im Übrigen die gesetzlichen Vor- schriftenVorschriften, soweit nachfolgend und in Ziff. 7.2 und 7.3 dieser AVZ-H nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausge- schlossen, wenn das mangelhafte Holz durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
4.2 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (2insbesondere in Katalogen, Datenblättern oder auf unserer Internet-Homepage) Soweit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Diese Angaben stellen keine bestimmte Beschaffenheit vereinbart wurdeGarantien dar.
4.3 Ob ein Sach- oder Rechtsmangel vorliegt, ist richtet sich grundsätzlich nach der den gesetzlichen Rege- lung zu beurteilenVorschriften (§§ 434, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 435 BGB). Für öf- fentliche öffentliche Äußerungen Dritterdes Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen), auf die uns der Käufer ForstBW nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt ForstBW übernehmen wir jedoch keine Haftung.
4.4 Die Mängelansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, wenn er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (3§§ 377, 381 HGB) ForstBW nicht nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist berechtigtuns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von acht Kalendertagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
4.5 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu machenverweigern, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Ver- hältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehaltenbleibt unberührt.
(4) 4.6 [freibleibend].
4.7 Der Käufer hat ForstBW uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gele- genheit Gelegenheit zu geben, insbesondere das die beanstandete Holz Ware zu Prüfungszwecken zu überge- benübergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer ForstBW das die mangelhafte Holz Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau des der mangelhaften Holzes Sache noch den erneuten Einbau, wenn ForstBW wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet warwaren.
(5) 4.8 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt tragen bzw. erstattet ForstBW erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann ForstBW können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Man- gelbeseitigungsverlangen Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht er- kennbarerkennbar.
(6) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.4.9 [freibleibend]
(7) 4.10 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen be- stehen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der nachstehenden Ziff. 5.2 und Ziff. 5.3 dieser AVZ-H („Sons- tige Haftung“; „Verjährung“) 5 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Mängelansprüche des Käufers. (1) Der Käufer hat das Holz vorrangig im Rahmen der Vorzeigung gem. Ziff. 2.3 dieser AVZ-H zu untersuchen und ggf. zu rügen. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmän- geln Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und MinderlieferungMinderlieferung sowie unsachge- mäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten im Übrigen die gesetzlichen Vor- schriftenVorschriften, soweit nachfolgend und in Ziff. 7.2 und 7.3 dieser AVZ-H nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt Unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxx bei Endlieferung der unverarbeiteten neu hergestell- ten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 445a, 445b, 478 bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausge- schlossen, wenn das mangelhafte Holz durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in sofern nicht im Einzelfall ein anderes Produkt, weiterverarbeitet gleichwertiger Ausgleich verein- bart wurde.
(2) Soweit keine bestimmte Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Be- schaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Verein- barung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit vereinbart wurdeder Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt ge- macht wurden (z.B. Analysezertifikate).
(3) Im Übrigen ist die Frage der Mangelhaftigkeit nach der gesetzlichen Rege- lung ge- setzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht beurteilen (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öf- Öf- fentliche Äußerungen Dritter, des Herstellers oder in seinem Auftrag (insbes. in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware) ge- hen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor. Soweit es in die- sem Zusammenhang auf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Anforderungen (einschließlich produkt- oder marktbezogener Pflichten) ankommt, gelten nur die für eine Verkehrsfähigkeit der Käufer ForstBW nicht Ware innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelten- den Vorschriften als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hatMaßstab. Auf hiervon zu unserem Nach- teil abweichende Anforderungen im Ausland, übernimmt ForstBW keine Haftunginsbesondere dem Bestimmungsland des Produkts, kommt es nur an, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurde.
(34) ForstBW ist berechtigtDie Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Anzeigepflichten gem. Ziffer 7. nachgekommen ist. Geringfügige oder handelsübliche Ab- weichungen der Lieferung von der bestellten Ware (z.B. hin- sichtlich Mengen, Zusammensetzung etc.) stellen keinen Mangel dar.
(5) Ist die gelieferte Ware mangelhaft, können wir wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesse- rung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware (Ersatz- lieferung) geleistet wird. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Käufer unzumutbar, kann er sie ablehnen. Das Recht, die geschuldete Nacherfüllung unter den ge- setzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(6) Wir können die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch sei- nerseits berechtigt, einen im Ver- hältnis Verhältnis zum Mangel angemessenen ange- messenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(4) Der Käufer hat ForstBW die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gele- genheit zu geben, insbesondere das beanstandete Holz zu Prüfungszwecken zu überge- beneinstweilen zurückzubehal- ten. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer ForstBW das mangelhafte Holz nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau des mangelhaften Holzes noch den erneuten Einbau, wenn ForstBW ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
(5) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen AufwendungenAuf- wendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet ForstBW nach Maßgabe (nicht: Kosten des Transports der gesetzlichen RegelungWare an den Ort der Nach- erfüllung), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann ForstBW können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Man- gelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht er- kennbarerkennbar.
(67) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene gesetzte, ange- messene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen gesetzli- chen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(7) . Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Scha- densersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen be- stehen beste- hen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der ZiffBestimmungen gem. 5.2 Ziffer 9.
(8) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allge- meine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und ZiffRechts- mängeln (Gewährleistungsfrist) ein Jahr ab Ablieferung. 5.3 dieser AVZ-H Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Dies gilt auch für mangelbedingte Scha- densersatzansprüche. Gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung („Sons- tige Haftung“; „Verjährung“insbes. §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3, 444, 445b BGB) bleiben unberührt.
(9) Zu einer Untersuchung der von uns zur Herstellung verwen- deten Komponenten und Stoffe gegenüber dem Käufer sind wir im Übrigen ausgeschlossenRegelfall nicht verpflichtet. Sofern eine derartige Pflicht aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls doch be- stehen sollte, handelt es sich nicht um eine wesentliche Ver- tragspflicht. Für den Herstellungsprozess unserer Zulieferer übernehmen wir keine Verantwortung. Auch außerhalb der Mängelhaftung gelten nur die für eine Verkehrsfähigkeit der Ware innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften (z.B. Informationspflichten) als für uns verbind- lich, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart.
(10) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz ver- geblicher Aufwendungen bestehen bei Mängeln nur nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen i.V.m. den Beschrän- kungen gem. Ziffer 9.
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Mängelansprüche des Käufers. (1) Der Käufer hat das Holz vorrangig im Rahmen der Vorzeigung gem. Ziff. 2.3 dieser AVZ-H zu untersuchen und ggf. zu rügen. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmän- geln Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und MinderlieferungMinderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Mon- tageanleitung) gelten im Übrigen die gesetzlichen Vor- schriftenVorschriften, soweit nachfolgend und in Ziff. 7.2 und 7.3 dieser AVZ-H nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften Sonder- vorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478 478, 479 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausge- schlossen, wenn das mangelhafte Holz durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
(2) . Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Käufer, vom Hersteller oder von uns stammt.
3. Soweit keine bestimmte die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Rege- lung Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öf- fentliche öffentliche Äußerungen Dritterdes Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung. Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf und die Lieferung von beweglichen Sachen.
4. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, auf dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rüge- pflicht hat der Käufer ForstBW offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt ForstBW keine Haftungangezeigten Mangel ausgeschlossen.
5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (3Nachbesserung) ForstBW ist oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Ver- hältnis Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(4) 7. Der Käufer hat ForstBW uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gele- genheit Gelegenheit zu geben, insbesondere das die beanstandete Holz Ware zu Prüfungszwecken zu überge- benübergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer ForstBW das die mangelhafte Holz Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau des der mangelhaften Holzes Sache noch den erneuten Einbau, wenn ForstBW wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet warwaren.
(5) 8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. (nicht: Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet ForstBW nach Maßgabe der gesetzlichen RegelungEinbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann ForstBW können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Man- gelbeseitigungsverlangen Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht er- kennbarerkennbar.
(6) 9. In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
10. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(7) 11. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen be- stehen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der Ziff. 5.2 und Ziff. 5.3 von VIII dieser AVZ-H („Sons- tige Haftung“; „Verjährung“) AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Und Die Lieferung Von Beweglichen Sachen
Mängelansprüche des Käufers. (1) Der Käufer hat das Holz vorrangig 5.1. Wir gewährleisten, dass unser Baustoff den im Rahmen Sortenverzeichnis angegebenen Eigenschaftsklassen gemäß den dort angegebenen Vorschriften entspricht. Der Nachweis einer den gültigen Vorschriften entsprechenden Behandlung und Verarbeitung nach Gefahr Übergang obliegt dem Käufer. Eine Garantie im Sinne des § 443 BGB geben wir nicht, es sei denn, dass die Garantie ausdrücklich vereinbart wird.
5.2. Hat der Vorzeigung gem. Ziff. 2.3 dieser AVZ-H zu untersuchen und ggf. zu rügenKäufer den gelieferten Baustoff durch Zusätze oder in sonstiger Weise in seiner Zusammensetzung verändert oder verändern lassen, besteht kein Anspruch auf Gewährleistung, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Veränderung des Baustoffs den Mangel nicht herbeigeführt hat.
5.3. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmän- geln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) Rechtsmängeln gelten im Übrigen die gesetzlichen Vor- schriftenVorschriften, soweit sofern nachfolgend und in Ziff. 7.2 und 7.3 dieser AVZ-H nichts anderes bestimmt ist.
5.4. In allen Fällen unberührt bleiben Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), setzt die Geltendmachung von Mangelansprüchen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung ein Mangel, so ist uns dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei für die Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Erfolgt die Rüge fernmündlich oder in Textform, bedarf sie schriftlicher Bestätigung. Fahrer, Laboranten und Disponenten sind zur Entgegennahme der Rügen nicht befugt. Nicht offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, sind von Kaufleuten im Sinne des HGB unverzüglich nach der Entdeckung zu rügen, ansonsten innerhalb der Gewährleistungsfrist.
5.5. Mündliche oder fernmündliche Rügen bedürfen der Bestätigung in Textform. Mängel, einschließlich der Lieferung einer anderen als der bestellten Sorte oder Mengenabweichungen sind ausschließlich gegenüber der Betriebsleitung zu rügen. Andere Personen, insbesondere Fahrer, Laboranten oder Disponenten sind zur Entgegennahme von Rügen nicht befugt.
5.6. Rügt der Käufer einen Mangel, hat er den Baustoff unangetastet zu lassen und uns die Möglichkeit der Nachprüfung einzuräumen.
5.7. Soweit ein Mangel am Baustoff vorliegt und dieser fristgerecht geltend gemacht wurde, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung von mangelfreiem Baustoff (Ersatzlieferung) leisten. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
5.8. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.
5.9. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der unverarbeiteten Ware an einen VerbraucherKäufer nach seiner Xxxx berechtigt, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gemvom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen.
5.10. § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausge- schlossenProben gelten nur dann als Beweismittel für die Güte, wenn das mangelhafte Holz durch den Käufer sie in Gegenwart einer von uns beauftragten Person vorschriftsmäßig entnommen und behandelt worden sind oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurdewir auf die Teilnahme an der Probeentnahme verzichtet haben.
(2) Soweit keine bestimmte Beschaffenheit vereinbart wurde5.11. Bei rein unternehmerischen Lieferketten – also solchen, an deren Ende kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB steht – ist nach der gesetzlichen Rege- lung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (die Vorschrift des § 434 445a Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öf- fentliche Äußerungen Dritter, auf die der Käufer ForstBW nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt ForstBW keine Haftung.
(3) ForstBW ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Ver- hältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(4) Der Käufer hat ForstBW die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gele- genheit zu geben, insbesondere das beanstandete Holz zu Prüfungszwecken zu überge- ben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer ForstBW das mangelhafte Holz nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugebenBGB abbedungen. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau Regelung des mangelhaften Holzes noch den erneuten Einbau, wenn ForstBW ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
(5) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet ForstBW nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann ForstBW vom Käufer die aus dem unberechtigten Man- gelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war § 445a Abs.2 BGB wird gleichfalls für den Käufer nicht er- kennbar.
(6) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(7) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen be- stehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der Ziff. 5.2 und Ziff. 5.3 dieser AVZ-H („Sons- tige Haftung“; „Verjährung“) und sind im Übrigen rein unternehmerischer Lieferketten ausgeschlossen.
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Mängelansprüche des Käufers. (1) Der Käufer hat das Holz vorrangig im Rahmen der Vorzeigung gem. Ziff. 2.3 dieser AVZ-H zu untersuchen und ggf. zu rügen8.1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmän- geln Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und MinderlieferungMinderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten im Übrigen die gesetzlichen Vor- schriftenVorschriften, soweit nachfolgend und in Ziff. 7.2 und 7.3 dieser AVZ-H nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausge- schlossenausgeschlossen, wenn das die mangelhafte Holz Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
8.2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (2insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) Soweit keine zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Alle Muster- und Analysedaten geben nur unverbindlich Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware, es sei denn, dass eine bestimmte Beschaffenheit ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.
8.3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Rege- lung Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öf- fentliche öffentliche Äußerungen Dritterdes Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Käufer ForstBW nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt ForstBW übernehmen wir jedoch keine Haftung.
8.4. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (3§§ 377, 381 HGB) ForstBW nachgekommen ist. Bei zum Einbau, zur Vermischung oder sonstigen zur Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Beanstandungen sind unverzüglich unter Einsendung eines 2-kg/l-Musters bzw. der beanstandeten Ware geltend zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel unverzüglich nach Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
8.5. Schadensersatz- und Sachmängelansprüche sind außerdem ausgeschlossen, sofern eine Nachprüfung der beanstandeten Ware aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist oder die Ware ohne unsere Zustimmung mit Zusätzen oder anderen Waren vermischt worden ist. Der Käufer ist verpflichtet, Xxxxxxxxxxxxxxxx gegen Dritte (z.B. Spediteure, Frachtführer, Lagerhalter, Bahn) zu wahren und alle zur Geltendmachung und Aufrechterhaltung von Ansprüchen erforderlichen Schritte einschließlich Beweissicherung in Abstimmung mit uns bzw. nach unserer Weisung zu ergreifen, solange wir nicht die Geltendmachung der Rechte übernommen haben.
8.6. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
8.7. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Ver- hältnis Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(4) 8.8. Der Käufer hat ForstBW uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gele- genheit Gelegenheit zu geben, insbesondere das die beanstandete Holz Ware zu Prüfungszwecken zu überge- benübergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer ForstBW das die mangelhafte Holz Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau des der mangelhaften Holzes Sache noch den erneuten Einbau, wenn ForstBW wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet warwaren.
(5) 8.9. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt tragen bzw. erstattet ForstBW erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen RegelungRegelungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann ForstBW können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Man- gelbeseitigungsverlangen Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht er- kennbarerkennbar.
(6) 8.10. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
8.11. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(7) 8.12. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen be- stehen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der Ziffvon Abschnitt 9. 5.2 und Ziff. 5.3 dieser AVZ-H („Sons- tige Haftung“; „Verjährung“) AVB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Mängelansprüche des Käufers. (1) Der Käufer hat das Holz vorrangig im Rahmen der Vorzeigung gem. Ziff. 2.3 dieser AVZ-H zu untersuchen und ggf. zu rügen. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmän- geln Rechtsmängeln (einschließlich ein- schließlich Falsch- und MinderlieferungMinderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten im Übrigen die gesetzlichen Vor- schriftengesetzli- chen Vorschriften, soweit nachfolgend und in Ziff. 7.2 und 7.3 dieser AVZ-H nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt Unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung Endliefe- rung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausge- schlossenjedoch ausgeschlos- sen, wenn das die mangelhafte Holz Ware durch den Käufer oder einen anderen an- deren Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Vermischung mit einem anderen Produkt, weiterverarbeitet wurde.
(2) Soweit keine bestimmte Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffen- heit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit vereinbart wurdeder Ware gelten alle Produktbeschreibungen, ist nach der gesetzlichen Rege- lung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder nicht von uns bekannt ge- macht wurden (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGBz.B. Analysezertifikate). Für öf- fentliche öffentliche Äußerungen DritterDritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Käufer ForstBW nicht aus- drücklich als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt ForstBW überneh- men wir keine Haftung.
(3) ForstBW Im Übrigen ist berechtigtdie Frage der Mangelhaftigkeit nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen. Soweit es in diesem Zusammenhang auf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Anforderungen (einschließlich produkt- oder marktbezogener Pflichten) ankommt, gelten nur die für eine Verkehrsfähigkeit der Ware innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften als Maßstab. Auf hiervon zu un- serem Nachteil abweichende Anforderungen im Ausland, insbeson- dere dem Bestimmungsland des Produkts, kommt es nur an, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurde.
(4) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gem. Ziffer 7. nachgekommen ist. Geringfügige oder handelsübliche Abweichungen der Lieferung von der bestellten Ware (z.B. hinsichtlich Mengen, Zusammenset- zung etc.) stellen keinen Mangel dar.
(5) Ist die gelieferte Ware mangelhaft, können wir wählen, ob Nacher- füllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware (Ersatzlieferung) geleistet wird. Das Recht, die geschuldete Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzun- gen zu verweigern, bleibt unberührt.
(6) Wir können die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigtseinerseits be- rechtigt, einen im Ver- hältnis Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises einstweilen zurückzubehalten.
(4) Der Käufer hat ForstBW die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gele- genheit zu geben, insbesondere das beanstandete Holz zu Prüfungszwecken zu überge- ben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer ForstBW das mangelhafte Holz nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau des mangelhaften Holzes noch den erneuten Einbau, wenn ForstBW ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
(5) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet ForstBW nach Maßgabe (nicht: Kosten des Transports der gesetzlichen RegelungWare an den Ort der Nacherfüllung), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegtvor- liegt. Andernfalls kann ForstBW können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Man- gelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht er- kennbarerkenn- bar.
(67) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung Nach- erfüllung vom Käufer zu setzende gesetzte, angemessene Frist erfolglos abgelaufen abge- laufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(7) Rücktritts- recht. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. oder Ersatz vergeblicher ver- geblicher Aufwendungen be- stehen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der ZiffBestimmungen gem. 5.2 Ziffer 9.
(8) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Ver- jährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und ZiffRechtsmängeln (Ge- währleistungsfrist) ein Jahr ab Ablieferung. 5.3 dieser AVZ-H Nach Ablauf der Ge- währleistungsfrist sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Dies gilt auch für mangelbedingte Schadensersatzansprüche. Gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung („Sons- tige Haftung“; „Verjährung“insbes. §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3, 444, 445b BGB) bleiben unberührt.
(9) Zu einer Untersuchung der von uns zur Herstellung verwendeten Komponenten und Stoffe gegenüber dem Käufer sind wir im Übrigen ausgeschlossenRegel- fall nicht verpflichtet. Sofern eine derartige Pflicht aufgrund der be- sonderen Umstände des Einzelfalls doch bestehen sollte, handelt es sich nicht um eine wesentliche Vertragspflicht. Für den Herstel- lungsprozess unserer Zulieferer übernehmen wir keine Verantwor- tung. Auch außerhalb der Mängelhaftung gelten nur die für eine Ver- kehrsfähigkeit der Ware innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften (z.B. Informationspflichten) als für uns ver- bindlich, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart.
(10) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergebli- cher Aufwendungen bestehen bei Mängeln nur nach Maßgabe vor- stehender Bestimmungen i.V.m. den Beschränkungen gem. Ziffer 9.
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Mängelansprüche des Käufers. (1) Der Käufer hat das Holz vorrangig im Rahmen der Vorzeigung gem. Ziff. 2.3 dieser AVZ-H zu untersuchen und ggf. zu rügen. 8.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmän- geln Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und MinderlieferungMinderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten im Übrigen die gesetzlichen Vor- schriftenVorschriften, soweit nachfolgend und in Ziff. 7.2 und 7.3 dieser AVZ-H nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften Sondervorschrif- ten bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausge- schlossenausgeschlossen, wenn das die mangelhafte Holz Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. zB durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
8.2 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinba- rung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (2insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) öffentlich bekannt gemacht wurden.
8.3 Soweit keine bestimmte die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Rege- lung Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öf- fentliche öffentliche Äußerungen Dritter, auf die der Käufer ForstBW nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt ForstBW des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
8.4 Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rüge- pflichten (3§§ 377, 381 HGB) ForstBW nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausge- schlossen.
8.5 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
8.6 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Ver- hältnis Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(4) 8.7 Der Käufer hat ForstBW uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gele- genheit Gelegenheit zu geben, insbesondere das insbe- sondere die beanstandete Holz Ware zu Prüfungszwecken zu überge- benübergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer ForstBW das die mangelhafte Holz Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet beinhal- tet weder den Ausbau des der mangelhaften Holzes Sache noch den erneuten Einbau, wenn ForstBW wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet warwaren.
(5) 8.8 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-Wege- , Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt tragen bzw. erstattet ForstBW erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann ForstBW können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Man- gelbeseitigungsverlangen Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und TransportkostenTransport- kosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht er- kennbarerkennbar.
(6) 8.9 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene angemes- sene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(7) 8.10 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen be- stehen bestehen auch bei Mängeln Män- geln nur nach Maßgabe der von Ziff. 5.2 und Ziff. 5.3 dieser AVZ-H („Sons- tige Haftung“; „Verjährung“) 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
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Mängelansprüche des Käufers. (1) Der Käufer hat das Holz vorrangig im Rahmen der Vorzeigung gem. Ziff. 2.3 dieser AVZ-H zu untersuchen und ggf. zu rügen. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmän- geln Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten im Übrigen die gesetzlichen Vor- schriftenVorschriften, soweit nachfolgend und in Ziff. 7.2 und 7.3 dieser AVZ-H nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausge- schlossen, wenn das mangelhafte Holz durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Käufer, vom Hersteller oder von uns stammt. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
(3) Soweit keine bestimmte die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Rege- lung Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öf- fentliche öffentliche Äußerungen Dritter, auf die der Käufer ForstBW nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt ForstBW des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
(34) ForstBW Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Dazu hat der Käufer (als Betreiber der Anlage) insbesondere die Kontrolle der Wasserwerte nach ca. 8 - 12 Wochen nach Erst-Befüllung durchzuführen (vgl. Ziff. 3 (5)). Zeigt sich bei der Untersuchung/Kontrolle oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung, insb. die Kontrolle der Wasserwerte gem. Ziff. 3 (5) und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Ver- hältnis Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(47) Der Käufer hat ForstBW uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gele- genheit Gelegenheit zu geben, insbesondere das beanstandete Holz eine Probe des beanstandeten Wassers zu Prüfungszwecken zu überge- benübergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer ForstBW das die mangelhafte Holz Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau des mangelhaften Holzes noch den erneuten Einbau, wenn ForstBW ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
(5) 8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet ForstBW nach Maßgabe der gesetzlichen RegelungMaterialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann ForstBW können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Man- gelbeseitigungsverlangen Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und TransportkostenTransportkosten sowie Abpumpkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht er- kennbarerkennbar.
(69) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(711) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen be- stehen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der Ziff. 5.2 und Ziff. 5.3 dieser AVZ-H („Sons- tige Haftung“; „Verjährung“) von Ziff.9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Mängelansprüche des Käufers. (1) Der Käufer hat das Holz vorrangig im Rahmen der Vorzeigung gem. Ziff. 2.3 dieser AVZ-H zu untersuchen und ggf. zu rügen7.1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmän- geln Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und MinderlieferungMinder- lieferung) gelten im Übrigen die gesetzlichen Vor- schriftenVorschriften, soweit nachfolgend und in Ziff. 7.2 und 7.3 dieser AVZ-H nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung etwaiger Endlie- ferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478 478, 479 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausge- schlossen, wenn das mangelhafte Holz durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
(2) 7.2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware ge- troffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Pro- duktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns bekannt ge- macht wurden.
7.3. Soweit keine bestimmte die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Rege- lung Regelung zu beurteilenbe- urteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öf- fentliche Äußerungen Dritteröffentliche Äuße- rungen des Herstellers, auf die der Käufer ForstBW sofern wir nicht als Hersteller sind, oder sonstiger Dritter (z.B. für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt ForstBW Wer- beaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
7.4. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersu- chungs- und Rügepflichten (3§§ 377, 381 HGB) ForstBW nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon un- verzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Kalendertagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel inner- halb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ord- nungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vor- schriften ausgeschlossen.
7.5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Vorausset- zungen zu verweigern, bleibt unberührt.
7.6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer Käu- fer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Ver- hältnis Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(4) 7.7. Der Käufer hat ForstBW uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gele- genheit Gelegenheit zu geben, insbesondere das die beanstandete Holz Ware zu Prüfungszwecken zu überge- benübergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer ForstBW das die mangelhafte Holz Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau des mangelhaften Holzes noch den erneuten Einbau, wenn ForstBW ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
(5) 7.8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet ForstBW nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungtragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegtvor- liegt. Andernfalls kann ForstBW können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Man- gelbeseitigungsverlangen Mangelbeseitigungs- verlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht er- kennbarerkennbar.
(6) 7.9. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhält- nismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacher- füllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
7.10. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(7) 7.11. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen be- stehen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der Ziffnachfolgenden Regelungen unter Nr. 5.2 und Ziff. 5.3 dieser AVZ-H („Sons- tige Haftung“; „Verjährung“) 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
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Mängelansprüche des Käufers. (1) Der Käufer hat das Holz vorrangig im Rahmen der Vorzeigung gem. Ziff. 2.3 dieser AVZ-H zu untersuchen und ggf. zu rügen7.1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmän- geln Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und MinderlieferungMinderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten im Übrigen die gesetzlichen Vor- schriftenVorschriften, soweit nachfolgend und in Ziff. 7.2 und 7.3 dieser AVZ-H nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausge- schlossen, wenn das mangelhafte Holz durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
(2) 7.2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten insbesondere alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind.
7.3. Soweit keine bestimmte die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Rege- lung Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB)nicht. Für öf- fentliche öffentliche Äußerungen Dritterdes Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Käufer ForstBW nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt ForstBW übernehmen wir jedoch keine Haftung.
7.4. Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung spätestens unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
7.5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (3Nachbesserung) ForstBW ist oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
7.6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Ver- hältnis Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(4) 7.7. Der Käufer hat ForstBW uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gele- genheit Gelegenheit zu geben, insbesondere das die beanstandete Holz Ware zu Prüfungszwecken zu überge- benübergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer ForstBW das die mangelhafte Holz Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau des der mangelhaften Holzes Sache noch den erneuten Einbau, wenn ForstBW wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet warwaren.
(5) 7.8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt tragen bzw. erstattet ForstBW erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann ForstBW können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Man- gelbeseitigungsverlangen Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht er- kennbar.
(6) 7.9. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
7.10. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(7) 7.11. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen be- stehen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der Ziffvon Ziffer 8. 5.2 und Ziff. 5.3 dieser AVZ-H („Sons- tige Haftung“; „Verjährung“) und sind im Übrigen ausgeschlossen.
7.12. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
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