Gewährleistung, Haftung, Verjährung Musterklauseln

Gewährleistung, Haftung, Verjährung. 6.1 Soweit wir wegen Mängeln berechtigt sind, Nacherfül- lung zu verlangen, hat nach unserer Xxxx Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu erfolgen. Der Lieferant ist berech- tigt, maximal zweimal nach zu erfüllen. Zu den von dem Lieferanten zu tragenden Kosten der Nacherfüllung gehö- ren insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materi- alkosten einschließlich Ein- und Ausbaukosten (erforderli- che Aufwendungen). 6.2 Die Obliegenheit zur Wareneingangskontrolle beginnt erst dann, wenn die Ware bei uns oder der von uns benann- ten Empfangsstelle mit Lieferschein oder Packzettel einge- gangen ist. Die Wareneingangskontrolle findet durch uns nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden der Ware und von außen erkennbare Abweichungen in Identität und Menge statt. Solche Mängel werden wir innerhalb von 10 Tagen, gerechnet ab dem auf den Wareneingang ge- mäß Satz 1 folgenden Tag, rügen. Verdeckte Mängel rü- gen wir innerhalb von 10 Tagen, sobald sie nach den Ge- gebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs (insbesondere bei Weiterverarbeitung oder Ingebrauch- nahme) festgestellt werden. 6.3 Unsere Gewährleistungsansprüche verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Ablieferung der Sa- che im Werk Müllheim oder an der von uns benannten Emp- fangsstelle. 6.4 In Fällen höherer Gewalt kann die Abnahme der Liefe- rung oder Leistung bis zu sechs Monaten verschoben wer- den; in diesem Falle wird Schadensersatz nicht geschuldet, ebenso wenig Kosten der Lagerhaltung. Ist uns oder dem Lieferanten ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar, sind beide Parteien schon früher zum Rücktritt berechtigt. Hö- here Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch ele- mentare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Perso- nen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Ein- sicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet o- der unschädlich gemacht werden kann und auch nicht we- gen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist. Hierzu zählen auch unverschuldete Betriebsstörungen wie bspw. Streik, Aussperrung sowie von uns nicht verschuldete Verzögerun- gen hinsichtlich etwaiger Beistellungen. 6.5 Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen unserer Lieferanten, welche sich zur Erfüllung der Liefer-/Leistungs-pflichten in unseren Betriebsstätten aufhalten, unterstehen den für den betreffenden Bereich zuständigen Arbeitsordnungen bzw. Betriebsvorschri...
Gewährleistung, Haftung, Verjährung. 6.1 Wenn und soweit Beratungsfehler und/oder Mängel eines von Tachycon erstellten Werkes darauf beruhen, dass der Kunde Mitwirkun gsobliegenheiten gemäß Abschnitt 2., nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung von Tachycon ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständ igen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsob- liegenheiten hat der Kunde zu führen. Tachycon übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Schäden des Kunden, die auf Nichtbeachtung der Sicherungsobliegenheit gemäß Abschnitt 3. beruhen. 6.2 Tachycon haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Tachycon ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den ver- tragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Er- füllungsgehilfen und Vertretern haftet Tachycon in demselben Umfang. 6.3 Die Regelung des vorstehenden Absatzes (6.2) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichke it. 6.4 Tachycon haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter oder sonstige mittelbare Schä den und Folgeschäden sowie für den Verlust aufgezeichneter Daten. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet Tachycon nur, wenn der Kunde vorab sichergestellt hatte, dass diese Daten aus anderem Datenmate- rial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 6.5 Ansprüche des Kunden wegen Sach- oder Rechtsmängeln verjähren innerhalb eines Jahres ab Erbringung der Leistung. Besteht der Rechtsmangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Für sonstige Ansprüche des Kunden aus einem Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 BGB) gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsfristbeginn. Die Ansprüche verjähren spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Höchstfristen. Bei Personenschäden sowie b...
Gewährleistung, Haftung, Verjährung. (1) Die bvve-medien GmbH gewährleistet gegenüber dem Nutzer, alle Rechte für die Weitergabe und Nutzung des Produktes zu besitzen bzw. rechtmäßig von Dritten übertragen bekommen zu haben. (2) Die bvve-medien GmbH übernimmt keinerlei Gewähr dafür, dass das Produkt den Bedürfnissen des Nutzers entspricht oder mit Programmen des Lizenznehmers zusammenarbeitet. (3) Die bvve-medien GmbH haftet für Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. bei Vertragsverletzung, Unmöglichkeit oder unerlaubter Handlung), im folgenden Umfang: a) unbeschränkt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei: Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Arglist, im Rahmen einer gegebenen Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz; b) eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. (4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für die Haftung der Mitarbeiter, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen der bvve-medien GmbH entsprechend. Der bvve-medien GmbH bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Nutzer hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung nach dem aktuellen Stand der Technik. Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für alle Ansprüche gegen die bvve-medien GmbH ein Jahr. Bei unbeschränkter Haftung nach Pkt. 3.6. a) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. (5) Die Rechte des Nutzers wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung der bvve-medien GmbH Änderungen am Produkt vornimmt oder vornehmen lässt. Fehler am Produkt, die auf eine fehlerhafte Installation oder fehlende Konfiguration der bvve-medien GmbH zurückzuführen sind, sind ebenso wenig Gegenstand der Gewährleistung wie Fehler am Betriebssystem des Vereins oder Drittprodukten.
Gewährleistung, Haftung, Verjährung. 6.1. Im Falle einer Mängelrüge dürfen Zahlungen des Auftraggebers nur in einem Umfang zurückbehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht. 6.2. Die Verjährungsfrist für die in § 437 BGB bezeichneten Ansprüche beträgt bei gebrauchten Sachen ein Jahr ab Gefahrübergang. 6.3. Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des BGB, verjähren die in § 437 BGB bezeichneten Ansprüche bei neuen Sachen in einem Jahr; bei gebrauchten Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 BGB bezeichneten Ansprüche eines Auftraggebers, der Unternehmer ist, beträgt bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, ein Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht. 6.4. DEW21 haftet nicht für Änderungen oder Schäden, die durch den Auftraggeber oder Dritte ohne ausdrückliche Zustimmung von DEW21 an den Lieferungen oder Leistungen von DEW21 vorgenommen bzw. verursacht werden. 6.5. DEW21 haftet – vorbehaltlich der Regelung der Ziffer 7 – gleich aus welchem Rechtsgrund nur, wenn es sich um einen Schaden - aus einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt oder - der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von DEW21, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. 6.6. DEW21 haftet auch bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schäden (wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf). 6.7. Schließlich haftet DEW21, wenn und soweit eine Beschaffenheitsgarantie oder Zusicherung abgegeben oder ein Mangel arglistig verschwiegen wird. 6.8. Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 6.6 gilt gegenüber Personen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit von Arbeitnehmern und Mitarbeitern von DEW21, welche nicht zu den gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen gehören, verursacht werden. 6.9. DEW21 haftet nicht für unvorhersehbare mittelbare Schäden, unvorhersehbare Mangelfolgeschäden oder unvorhersehbaren entgangenen Gewinn, es sei denn,...
Gewährleistung, Haftung, Verjährung. ENGIRO gewährleistet, dass die erbrachte Leistung die vereinbarte Beschaffenheit hat und frei von Mängeln im Sinne der §§ 434 und 435 BGB ist, die ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch aufheben oder mindern. Eine darüber hinaus­ gehende Gewährleistung wird nicht übernommen. Insbesondere besteht keine Gewährleistung für Mängel, die nach Gefahrübergang an einer Sache allein auf Grund von Änderungen, Umbauten, Abbauten, sonstigen Umgestaltungen oder Einwirkungen, einschließlich sol­ cher an der Software und solcher die sich auf die Betriebsparameter auswirken, durch den Kunden entstehen (insbesondere hinsichtlich Schutzvorrichtungen, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache sichern oder dem Schutz der Sache vor Beschädigung oder Zerstörung dienen). Entsprechendes gilt, wenn der Kunde die Sache nicht gemäß den Vorgaben von ENGIRO, wie sie in der Bedienungs­ anleitung oder sonstiger Dokumentation vorgegeben sind, nutzt und dadurch eine Beschädigung oder die Zerstörung der Sache eintritt. Unwesentliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit begründen keinen Mangel. Der Kunde ist verpflichtet, jede einzelne von ENGIRO erbrachte Leistung, die werkvertragliche Elemente enthält, unverzüglich und gründ­ lich zu untersuchen, bevor diese im Echtbetrieb eingesetzt wird. Der Kunde hat etwaige Mängel unverzüglich schriftlich und ausreichend dokumentiert mitzuteilen, damit die Mängelbeseitigung schnellstmöglich durchgeführt werden kann. Er hat außerdem alle zur Unter­ suchung und Mängelbeseitigung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen. Liegen keine wesentlichen Mängel vor, hat der Kunde die Leistung spätestens vier Wochen nach ihrer Erbringung abzunehmen. Lässt der Kunde die vorgenannte Frist verstreichen, so gilt die jeweilige Leistung als abgenommen. Nimmt der Kunde den Echtbetrieb ohne Abnahme auf, so gilt die Abnahme ebenfalls als erfolgt. Liegen wesentliche Mängel vor, die die Aufnahme des Echtbetriebs unmöglich machen, so ist nach Mängelbeseitigung eine neue Abnahme durchzuführen, für die die vorstehenden Regelungen entsprechend gelten. Werden während der Gewährleistungsfrist Mängel gerügt, so werden diese – nach Xxxx von ENGIRO – entweder behoben oder ENGIRO ersetzt das mangelhafte Produkt. Ausgetauschte Teile werden Eigentum von ENGIRO. ENGIRO behebt die Mängel nach ihrer Xxxx in ihren Räumen oder beim Kunden, der dafür freien Zugang gewähren muss. Der Kunde hat ENGIRO eine angemessene Frist für die Behebung der Mängel...
Gewährleistung, Haftung, Verjährung. 6.1. Erkennbare Sach- und/oder Rechtsmängel sind vom Kunden unverzüglich nach Anlieferung, versteckte Sachmängel und/oder Rechtsmängel unverzüglich nach Entdeckung, letztere spätestens jedoch innerhalb der Gewährleistungsverjährungsfrist nach Ziff. 6.5 uns gegenüber schriftlich oder in Textform zu rügen. Eine nicht frist- oder formgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln und/oder Rechtsmängeln aus. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, im Falle der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit oder Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen und im Falle des Rückgriff-anspruches in der Lieferkette (§§ 478,445a BGB).
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  • Gewährleistung/Haftung 9.1 Die Twinworx GmbH steht dafür ein, dass die überlassenen Twinworx GmbH-Mitarbeiter/innen allgemein für die vorgesehenen Tätigkeiten geeignet sind; sie ist jedoch zur Nachprüfung von Arbeitspapieren, insbesondere von Zeugnissen der Twinworx GmbH-Mitarbeiter/innen, auf Ihre Richtigkeit hin und zur Einholung von polizeilichen Führungszeugnissen nicht verpflichtet. 9.2 Die Twinworx GmbH, deren gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen haften nicht für durch Twinworx GmbH-Mitarbeiter/innen anlässlich ihrer Tätigkeit bei dem Kunden verursachte Schäden, es sei denn der Twinworx GmbH, deren gesetzlichen Vertretern sowie Erfüllungsgehilfen fällt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Auswahlverschulden zur Last. Im Übrigen ist die Haftung der Twinworx GmbH sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder in Fällen der unerlaubten Handlung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet die Twinworx GmbH darüber hinaus nur für vorhersehbare Schäden. 9.3 Der Kunde verpflichtet sich, die Twinworx GmbH von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der den Twinworx GmbH-Mitarbeiter/innen durch den Kunden übertragenen Tätigkeiten geltend machen. Die Twinworx GmbH wird den Kunden über jede Inanspruchnahme durch Dritte schriftlich in Kenntnis setzen. 9.4 Sollte der Kunde seiner Prüfungs- und Mitteilungspflicht nach 2.4. nicht nachkommen, so stellt er die Twinworx GmbH von allen bisher entstandenen und künftig entstehenden Ansprüchen der Twinworx GmbH- Mitarbeiter/innen auf Equal Treatment und allen sonstigen sich aus der Pflichtverletzung ergebenden Schäden frei. Die Twinworx GmbH verpflichtet sich, sich gegenüber etwaigen Anspruchstellern auf einschlägige Ausschlussfristen zu berufen.

  • Haftung / Verjährung Die Haftung des Versicherungsmaklers für Vermögensschäden ist im Falle leicht fahrlässiger Verletzung seiner vertraglichen Pflichten auf die Pflichtversicherungssumme begrenzt. Soweit im Einzelfall das Risiko eines höheren Schadens besteht, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, den Haftpflichtversicherungsschutz des Versicherungsmaklers auf eigene Kosten auf eine Versicherungssumme zu erhöhen, die das übernommene Risiko abdeckt. Der Versicherungsmakler gibt hierzu eine Empfehlung ab. Für Vermögensschäden, die dem Auftraggeber infolge leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten entstehen, haftet der Versicherungsmakler nicht. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen mit der Maßgabe, dass die Ansprüche spätestens nach 5 Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Maklervertrag beendet wurde, verjähren. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei einer Verletzung der Pflichten aus §§ 60 oder 61 VVG.

  • Haftung / Gewährleistung 10.1 Der Pächter haftet für jedes Verschulden auch seiner Familienmitglieder und Besucher. Er verpflichtet sich, den Verpächter schadlos zu stellen, falls dieser deswegen von Dritten in Anspruch genommen wird. 10.2 Der Verpächter haftet nicht für einen aus dem Bestand, der Benutzung der dem Betrieb der gesamten Kleingartenanlage dem Pächter oder einem Dritten entstehenden Schaden. Der Verpächter kommt weiterhin nicht für Schäden an der Wasserleitung oder für Folgeschäden auf, die durch Frosteinwirkung entstanden sind. Eine Pachtminderung kann insoweit nicht verlangt werden. Der Verpächter haftet gegenüber dem Pächter nur für Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. 10.3 Der Verpächter haftet nicht für die Beschaffenheit des Bodens, bzw. Untergrundes der Vertragsfläche, für eine ungehinderte Zu- und Abfahrt zu bzw. von der Kleingartenanlage sowie für Schäden, die durch Naturereignisse, Umweltbeeinträchtigungen und sonstige Einflüsse (Dürre, Hagel, Schatten, Tiere, schädliche Immissionen, Strahlenbelastung usw.) entstehen, wenn diese ausgeschlossenen Haftungsrisiken nicht auf das Handeln/Verhalten des Verpächters und seiner Beauftragten zurückzuführen sind und er alles getan hat, um ordnungsgemäße Zustände (insbesondere bei der ungehinderten Zu- und Abfahrt) herzustellen. Im Übrigen richtet sich die Gewährleistung für Mängel der Pachtsache nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Pächter verzichtet jedoch auf die Haftung des Verpächters für Mängel, die durch gewöhnliche Ausbesserungen beseitigt werden können.

  • Haftungsfreistellung Der Verkäufer sorgt für die Schadloshaltung, Haftungsfreistellung und auf Verlangen von Apple für die Verteidigung von Apple, seiner leitenden Angestellten, Vorstandsmitglieder, Erfüllungsgehilfen und Beschäftigten in Bezug auf alle Ansprüche, Verbindlichkeiten, Schadensersatzforderungen, Verluste und Kosten, einschließlich gesetzlicher Anwaltskosten, die aus oder auf irgendeine schuldhafte Weise in Verbindung mit den vertraglichen Waren oder Leistungen erwachsen, wie etwa (i) sämtliche Ansprüche infolge eines Todesfalls oder Personenschadens, der Vernichtung oder Beschädigung von Eigentum oder einer Umweltverschmutzung und sämtliche zugehörigen Säuberungskosten, einschließlich sämtlicher Ansprüche im Rahmen der Richtlinie 2002/96/EC über Elektro- und Elektronik-Altgeräte sowie einer lokalen Rechtssprechung zur Durchsetzung dieser Richtlinie, (ii) die Nichteinhaltung von steuerbehördlichen Richtlinien für selbständige Unternehmer seitens des Verkäufers, (iii) sämtliche Ansprüche auf Grund von Fahrlässigkeit, Unterlassungen oder vorsätzliches ordnungswidriges Verhalten des Verkäufers oder eines Vertreters des Verkäufers und (iv) sämtliche Ansprüche seitens Dritter gegenüber Apple, bei denen behauptet wird, dass die vertraglichen Waren oder Leistungen, die Ergebnisse dieser vertraglichen Leistungen oder andere vertragsgegenständliche Produkte oder Prozesse ein Patent, Urheberrecht, Warenzeichen, Geschäftsgeheimnis oder ein anderes Eigentumsrecht Dritter verletzen, unabhängig davon, ob sie allein oder in Verbindung mit anderen Produkten, Software oder Prozessen bereitgestellt werden. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und andere gesetzliche Ansprüche bestehen zusätzlich. Der Verkäufer darf einen solchen Anspruch nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Apple beilegen. Der Verkäufer verpflichtet sich, alle Kosten zu zahlen bzw. zu erstatten, die Apple bei der Durchsetzung dieser Haftungsfreistellung entstehen, einschließlich gesetzlicher Anwaltsgebühren. Sollte die Nutzung von vertraglichen Waren oder Leistungen durch Apple, seine Händler, Unterauftragnehmer oder Kunden durch eine richterliche Verfügung oder ein Urteil untersagt werden, sorgt der Verkäufer unabhängig von einem Verschulden auf alleinige Kosten und Auslagen dafür, dass entweder (i) die vertraglichen Waren oder Leistungen durch in vollem Umfang gleichwertige Waren oder Leistungen, bei denen keine Verletzung gegeben ist, ersetzt werden, (b) die vertraglichen Waren oder Leistungen modifiziert werden, so dass keine weitere Verletzung gegeben ist, aber die volle Gleichwertigkeit hinsichtlich ihrer Funktionalität gewahrt bleibt, (c) für Apple, seine Händler, Unterauftragnehmer oder Kunden das Recht der fortgesetzten Nutzung der vertraglichen Waren oder Leistungen erworben wird oder (d) anderenfalls, wenn keine der vorstehenden Optionen möglich ist und ein Verschulden des Verkäufers vorliegt, alle für die verletzenden vertraglichen Waren oder Leistungen gezahlten Kosten erstattet werden.

  • Gewährleistung und Haftung 1. Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, sind wir nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Für den Fall der Nachbesserung sind wir dazu verpflichtet, die Transport-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die gelieferte Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt sie zu verweigern. Wir können solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht, die Nacherfüllung verweigern. 2. Erfolgt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nicht innerhalb einer – unter Berücksichtigung unserer Liefermöglichkeiten – angemessenen Frist oder schlägt die Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Käufer die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. 3. Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seine nach § 377 HGB von ihm zu beachtenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist. 4. Soweit sich nachstehend (Abs. 6) nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 II BGB, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sowie für Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns; erfasst sind auch Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache resultieren. 5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen Sache oder einer geringeren Menge. 6. Der in Abs. 4 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine „Kardinalpflicht“ verletzen, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; im übrigen ist sie gem. Abs. 4 ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschaden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend. 7. Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, die auf eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Käufers oder Dritter zurückzuführen sind.

  • Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung

  • Beschränkung der Haftung 10.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 10.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach internationalen Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt. 10.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit (i) Transport, Landausflügen, Unterkünften und Betreuung auf Flügen und an Land, die von Dritten geleistet wird (z. B. Waren und Dienstleistungen, die von Ärzten auf dem Festland, Luftrettungseinheiten, Hotels, Restaurants, Fluggesellschaften, Eisenbahn, Landausflugs- und Reiseveranstaltern, die nicht mit dem Reiseveranstalter in Verbindung stehen, Anbietern von Hubschrauberrundflügen, Betreibern von Vergnügungsparks, Veranstaltern von Bootsausflügen oder Reisebusunternehmen erbracht werden), oder (ii) den Handlungen oder Versäumnissen seitens des Schiffsarzts, der Schiffskrankenschwester, des Ladenpersonals, des Gesundheits- und Wellnesspersonals, von Fotografen oder beliebigen anderen dritten Personen, von denen Leistungen erbracht werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung in der Broschüre des Reiseveranstalters bzw. auf der Website oder der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden deutlich erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. Im Gegensatz zu den oben genannten Situationen haftet der Reiseveranstalter jedoch a) für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, b) wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.