Common use of Mängelhaftung für Sachmängel Clause in Contracts

Mängelhaftung für Sachmängel. 1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfall- muster, welche dem Besteller auf Wunsch vom Lieferer zur Prüfung vorge- legt werden. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbe- schreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. 2. Wenn der Lieferer den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegen- standes nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung. 3. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei ver- steckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängel- ansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang. Soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 479 Abs. 1 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese. 4. Bei begründeter Mängelrüge - wobei die vom Besteller schriftlich freige- gebenen Ausfallmuster die zu erwartende Qualität und Ausführung be- stimmen - ist der Lieferer zur Nacherfüllung verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Besteller berech- tigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weiterge- hende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadenser- satzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu VII. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzusenden. 5. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismä- ßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lie- ferer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Liefe- rers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu ver- langen. 6. Verschleiß oder Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch zieht keine Gewährleistungsansprüche nach sich. 7. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die In- anspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetz- lichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferer abgestimmte Ku- lanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rück- griffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

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Mängelhaftung für Sachmängel. 1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfall- musterProduktbeschreibung oder, sofern deren Erstellung vereinbart ist, die Ausfallmuster, welche dem Besteller Kunden auf Wunsch vom Lieferer Lieferanten zur Prüfung vorge- legt vorgelegt werden. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbe- schreibung Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. Ohne besondere schriftliche Vereinbarung erfolgt die Fertigung mit branchenüblichen Materialien und nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach bekannten, Herstellungsverfahren. Geringfügige Abweichungen vom Original bei farbigen Produktionen oder Reproduktionen gelten nicht als Mangel; das gleiche gilt für Abweichungen zwischen Andrucken und Auflagendruck. 2. Bei der Fertigung von Beuteln und Folien und ähnlichen Erzeugnissen ist der Anfall einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhafter Ware technisch nicht zu vermeiden und ein Anteil bis zu 4 % der Gesamtmenge in Massenproduktion nicht zu beanstanden, gleichgültig ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt. Der Lieferant behält sich Zähldifferenz von 3 % vor. Der Lieferant kann Firmenzeichen oder Kenn-Nr. bzw. Steuermarken offen oder verdeckt auf Lieferungen aller Art anbringen. Soweit nicht bei bestimmten Erzeugnissen größere Toleranzen beansprucht werden müssen, gilt die aktuelle „GKV Prüf- und Bewertungsklausel für Polyethylen-Folien und Erzeugnisse daraus“ 3. Infolge bestimmter Eigenschaften des Polyethylens kann ein gewisses Haften der Folienbahnen sowie der hieraus gefertigten Produkte auftreten, ohne dass Materialmängel vorliegen, insbesondere dann, wenn die Ware zu lange im verpackten Zustand oder in feuchten Räumen gelagert wird. Eine solche Erscheinung kann nicht beanstandet werden. Für abriebfeste Druckfarben garantieren wir nur in Verbindung mit einer klaren Lackschicht, die auf Wunsch gegen Aufpreis über die Druckfarben aufgetragen werden kann. 4. Wenn der Lieferer Lieferant den Besteller Kunden außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegen- standes Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zusicherung. 35. Mängelrügen sind unverzüglich nach Ankunft der Ware schriftlich geltend zu machen. Bei ver- steckten versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbartvereinbart wurde, alle Mängel- ansprüche Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang. Soweit das Gesetz gemNach Erhebung einer Beanstandung bekommt der Lieferant Gelegenheit, die beanstandeten Waren zu besichtigen. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 479 Abs. 1 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten dieseIm Übrigen erstreckt sich die Untersuchungspflicht des Käufers auf die gesamte Lieferung. 46. Bei begründeter Mängelrüge - wobei die vom Besteller schriftlich freige- gebenen Ausfallmuster die zu erwartende Qualität und Ausführung be- stimmen - ist der Lieferer Lieferant zur Nacherfüllung (nach seiner Xxxx Nachbesserung oder Ersatzlieferung) verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs die Nacherfüllung wiederholt fehl, ist der Besteller berech- tigtKunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weiterge- hende Für weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadenser- satzansprüche Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu VIIgelten die Haftungsbeschränkungen gem. Nr. IX. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer Lieferanten unfrei zurückzusenden. 57. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismä- ßig unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lie- ferer Lieferanten ist der Besteller Kunde berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Liefe- rers Lieferanten nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu ver- langenverlangen. 68. Verschleiß oder Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch in üblichem Umfang zieht keine Gewährleistungsansprüche nach sich. 79. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die In- anspruchnahme Inanspruchnahme des Rückgriffsberechtigten durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetz- lichen gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferer Lieferanten abgestimmte Ku- lanzregelungen Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rück- griffsberechtigtenRückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

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Mängelhaftung für Sachmängel. 1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfall- musterAusfallmuster, welche dem Besteller Käufer auf Wunsch vom Lieferer Verkäufer zur Prüfung vorge- legt vorgelegt werden. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbe- schreibung Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. 2. Wenn der Lieferer Verkäufer den Besteller Käufer außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegen- standes Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung. 3. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei ver- steckten versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes nicht anders vereinbart, alle Mängel- ansprüche Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang. Soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 479 Abs. 1 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese. 4. Bei begründeter Mängelrüge - wobei die vom Besteller Käufer schriftlich freige- gebenen freigegebenen Ausfallmuster die zu erwartende Qualität und Ausführung be- stimmen - bestimmen – ist der Lieferer Verkäufer zur Nacherfüllung verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Besteller berech- tigtKäufer berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weiterge- hende Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadenser- satzansprüche Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu Ziffer VII. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer Verkäufer unfrei zurückzusenden.. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz (inkl. Folgeschäden wie Produktionsstillstand, entgangener Gewinn und jeder andere wirtschaftliche Schaden), Minderung, Rücktritt, Aufhebung des Vertrages etc. soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen 5. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismä- ßig unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lie- ferer Verkäufer ist der Besteller Käufer berechtigt, nach vorheriger Ankündigung und Verständigung des Liefe- rers Verkäufers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu ver- langenverlangen. 6. Verschleiß oder Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch in gewöhnlichem Umfang zieht keine Gewährleistungsansprüche Gewähr- leistungsansprüche nach sich. 7. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die In- anspruchnahme Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetz- lichen gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferer Verkäufer abgestimmte Ku- lanzregelungen Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rück- griffsberechtigtenRückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

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Mängelhaftung für Sachmängel. 1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfall- musterProduktbeschreibung oder, sofern deren Erstellung vereinbart ist, die Ausfallmuster, welche dem Besteller Kunden auf Wunsch vom Lieferer Lieferanten zur Prüfung vorge- legt vorgelegt werden. Im Übrigen ist auch Nr. XII Abs. 1 zu beachten. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbe- schreibung Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. Es gelten die branchenüblichen Toleranzen. Ohne besondere schriftliche Vereinbarung erfolgt die Fertigung mit branchenüblichen Materialien und nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach bekannten Herstellungsverfahren. Geringfügige Abweichungen vom Original bei farbigen Produktionen oder Reproduktionen gelten nicht als Mangel; das gleiche gilt für produktionsbedingte, übliche Abweichungen zwischen Andrucken und Auflagendruck. 2. Wenn der Lieferer den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegen- standes nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung. 3. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei ver- steckten versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängel- ansprüche Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang. Soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 479 Abs. 1 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese. 43. Bei begründeter Mängelrüge - wobei die vom Besteller schriftlich freige- gebenen Ausfallmuster die zu erwartende Qualität und Ausführung be- stimmen - ist der Lieferer Lieferant zur Nacherfüllung (nach seiner Xxxx Nachbesserung oder Ersatzlieferung) verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs die Nacherfüllung wiederholt fehl, ist der Besteller berech- tigtKunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weiterge- hende Für weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadenser- satzansprüche Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu VIIgelten die Haftungsbeschränkungen gem. Nr. VIII. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer Lieferanten unfrei zurückzusenden. 54. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismä- ßig unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lie- ferer Lieferanten ist der Besteller Kunde berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Liefe- rers Lieferanten nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu ver- langenverlangen. 65. Verschleiß Verschleiß, Alterung, unsachgemäße Lagerung oder Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch in üblichem Umfang zieht keine Gewährleistungsansprüche nach sich. 76. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die In- anspruchnahme Inanspruchnahme des Rückgriffsberechtigten durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetz- lichen gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferer Lieferanten abgestimmte Ku- lanzregelungen Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rück- griffsberechtigtenRückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Mängelhaftung für Sachmängel. 1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfall- muster, welche dem Besteller auf Wunsch vom Lieferer zur Prüfung vorge- legt werden. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbe- schreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. 2. Wenn der Lieferer den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegen- standes Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung. 32. Der Besteller ist verpflichtet, den Kaufgegenstand unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und etwaige Mängel oder sonstige Abweichungen unverzüglich anzuzeigen. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei ver- steckten versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängel- ansprüche Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang. Soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese. 43. Bei begründeter Mängelrüge - wobei die vom Besteller schriftlich freige- gebenen Ausfallmuster die zu erwartende Qualität und Ausführung be- stimmen - ist der Lieferer zur Nacherfüllung verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Besteller berech- tigtberechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weiterge- hende Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadenser- satzansprüche Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder und Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu VII. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzusenden. 54. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismä- ßig unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lie- ferer Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Liefe- rers Lieferers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu ver- langenverlangen. 65. Verschleiß oder Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch zieht keine Gewährleistungsansprüche nach sich. 76. Rückgriffsansprüche Rückgriffansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die In- anspruchnahme Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetz- lichen gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferer abgestimmte Ku- lanzregelungen Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rück- griffsberechtigtenRückgriffberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus. 7. Ein Ersatz mittelbaren Schadens wird nicht geleistet. Dies gilt auch, wenn der Lieferer den Mangel nicht Ordnungsgemäß beseitigt oder beseitigen kann.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung für Sachmängel. 1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfall- musterAusfallmuster, welche dem Besteller auf Wunsch vom Lieferer zur Prüfung vorge- legt vorgelegt werden. Die Zusicherung für bestimmte Eigenschaften des Liefergegenstandes und für die Leistungen von Formen bedarf der Schriftform in der Auftragsbestätigung. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbe- schreibung Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. 2. Wenn der Lieferer den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegen- standes Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher ausdrücklicher, schriftlicher, vorheriger Zusicherung. 3. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei ver- steckten versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängel- ansprüche Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang. Soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 479 Abs. 1 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese. 4. Bei begründeter Mängelrüge - wobei die vom Besteller schriftlich freige- gebenen freigegebenen Ausfallmuster die zu erwartende Qualität und Ausführung be- stimmen bestimmen - ist der Lieferer zur Nacherfüllung verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Besteller berech- tigtberechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weiterge- hende Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadenser- satzansprüche Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu VII. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzusenden. 5. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismä- ßig unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lie- ferer Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Liefe- rers Lieferers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu ver- langenverlangen. 6. Verschleiß oder Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch zieht keine Gewährleistungsansprüche nach sich. 7. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die In- anspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetz- lichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferer abgestimmte Ku- lanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rück- griffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Mängelhaftung für Sachmängel. 1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfall- musterAusfallmuster, welche dem Besteller auf Wunsch vom Lieferer zur Prüfung vorge- legt und Freigabe vorgelegt werden. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbe- schreibung Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. 2. Wenn der Lieferer den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegen- standes Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung. 3. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei ver- steckten versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängel- ansprüche Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang. Soweit das Gesetz gemgern. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 479 Abs. 1 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese. 4. Bei begründeter Mängelrüge - wobei die vom Besteller schriftlich freige- gebenen freigegebenen Ausfallmuster die zu erwartende Qualität und Ausführung be- stimmen bestimmen - ist der Lieferer zur Nacherfüllung verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Besteller berech- tigtberechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weiterge- hende Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadenser- satzansprüche Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu VII. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzusenden. 5. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismä- ßig unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lie- ferer Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Liefe- rers Lieferers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu ver- langenverlangen. 6. Verschleiß oder Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch in gewöhnlichem Umfang zieht keine Gewährleistungsansprüche nach sich. 7. Rückgriffsansprüche Rückgriffansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die In- anspruchnahme Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetz- lichen gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferer abgestimmte Ku- lanzregelungen Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rück- griffsberechtigtenRückgriffberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

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Samples: General Terms and Conditions

Mängelhaftung für Sachmängel. (1. ) Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfall- musterAusfallmuster, welche dem Besteller auf Wunsch vom Lieferer zur Prüfung vorge- legt vorgelegt werden. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbe- schreibung Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. Unwesentliche Änderungen der Produkte im Hinblick auf Konstruktion, Form und Ausgestaltung sowie der in einer Produktbeschreibung angegebenen Werte sind vom Besteller zu akzeptieren, sofern sie zumutbar sind oder es sich um handelsübliche Mängel- Qualitäts- und Ausführungstoleranzen handelt. Farbabweichungen, die durch die Natur des Materials begründet sind, und Abweichungen in Mengen, Stärke und Abmessungen bis zu 10 % sind vertragsgemäß. (2. Wenn der Lieferer den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat) Erfolgt die Fertigung nach Zeichnungen des Bestellers, haftet er der Lieferant nur für die Funktionsfähigkeit Übereinstimmung mit der Zeichnung. (3) Für die Übernahme von Beratungs- und die Eignung des Liefergegen- standes Konstruktionsaufgaben haftet der Lieferant nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherungschriftlicher Vereinbarung. 3. (4) Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei ver- steckten versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängel- ansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang. Soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 479 Abs. 1 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese. 4. (5) Bei begründeter Mängelrüge - wobei die vom Besteller schriftlich freige- gebenen freigegebenen Ausfallmuster die zu erwartende Qualität und Ausführung be- stimmen bestimmen - ist der Lieferer zur Nacherfüllung verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener einer vom Besteller schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs Versuches fehl, ist der Besteller berech- tigtberechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weiterge- hende Die Nachfrist beträgt drei Wochen; sie ist kürzer, wenn im Einzelfall vertraglich eine kürzere Frist vereinbart wird oder eine andere Frist zwingend erforderlich ist, z.B. in dringenden Fällen, in denen unverhältnismäßig große Schäden drohen oder Gefährdungen für die Betriebssicherheit eintreten. Die Nacherfüllungsfrist verlängert sich um Lieferfristen für Rohmaterial, wenn der Lieferant auf diese Fristen hinweist. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Lieferant die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft abgelehnt hat oder die Nacherfüllung unmöglich ist. Der Lieferant ist im Fall der Nacherfüllung verpflichtet, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Anlieferort gebracht wurde. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadenser- satzansprüche Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu VII8. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer des Lieferers unter Beifügung des Packzettels unfrei zurückzusenden. 5. (6) Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismä- ßig unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lie- ferer Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Liefe- rers Lieferers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu ver- langenverlangen. 6(7) Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn Fehler aufgetreten sind durch natürliche Abnutzung der Kaufsache, durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, mangelhafte oder nicht ordnungsgemäße Wartung, nicht sachgerechte Verwendung oder ungeeigneten Einsatz, fehlerhafte Montage, übermäßige Beanspruchung oder Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel nach Gefahrübergang oder besondere äußere Einflüsse nach Gefahrübergang, die vertraglich nicht vorausgesetzt waren. Verschleiß Gewährleistungsansprüche sind auch ausgeschlossen, wenn der Besteller selbst oder Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch zieht keine Gewährleistungsansprüche nach sichDritte Gewährleistungsarbeiten ausgeführt hat, ohne dass dies rechtlich zulässig war. 7(8) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist. Rückgriffsansprüche gemDiese Gewährleistungsfrist gilt nicht bei arglistigem Verhalten des Lieferanten, nicht für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, und nicht bei Schadensersatzansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten, seines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Für ausgeführte Nacherfüllungsarbeiten oder Ersatzteile besteht die Gewährleistungsfrist nur bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Lieferung. (9) Ist eine vom Besteller gesetzte Nacherfüllungsfrist erfolglos abgelaufen, hat der Lieferant das Recht, den Besteller mit einer Fristsetzung von zwei Wochen aufzufordern, seine Gewährleistungsrechte dem Lieferanten gegenüber zu erklären. Gibt er eine solche Erklärung innerhalb der Frist nicht ab, bleibt der Lieferant zur Nacherfüllung berechtigt. (10) Im Falle eines Lieferantenregresses nach rechtlich gebotener Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen eines Verbrauchers gelten §§ 478, 479 BGB bestehen mit folgenden Modifikationen: (10.1) Der Lieferant haftet im Regressweg nicht für Mängel, wenn sich die Mangelhaftigkeit aus Vereinbarungen über die Beschaffenheit der dem Verbraucher überlassenen Sache ergibt, die mit dem Verbraucher getroffen wurden und die von den Vereinbarungen abweichen, die der Lieferant mit dem Besteller getroffen hat. Maßstab für die Frage, ob ein Mangel vorliegt, ist also auch beim Lieferantenregress im Sinne der §§ 478, 479 BGB ausschließlich die Beschaffenheitsvereinbarung, die der Lieferant mit dem Besteller getroffen hat. (10.2) Die Erleichterungen des Lieferantenregresses gelten nur, sofern wenn die In- anspruchnahme durch an den Verbraucher berechtigt war ausgelieferte Sache identisch ist mit der Sache, die der Lieferant an den Besteller geliefert hat. Die §§ 478 f. BGB gelten also nicht, wenn die vom Lieferanten ausgelieferte Sache verändert oder umgebaut worden ist. Sie gelten auch dann nicht, wenn der Lieferant nur Artikel, Komponenten oder Teile geliefert hat, die in andere Produkte eingebaut wurden, die dann ihrerseits an den Verbraucher gelangt sind. (10.3) Die Anwendung der §§ 478 f. BGB ist ausgeschlossen, wenn der Besteller die gelieferten Produkte ins Ausland exportiert und in dem Exportvertrag die Anwendung des UN-Kaufrechts ausschließt. (10.4) Wird der Besteller auf Reparatur eines Gegenstandes oder Nachlieferung in Anspruch genommen, hat er den Lieferanten davon unverzüglich zu informieren und ihm die Möglichkeit zu geben, die Nacherfüllung selbst durchzuführen. Er hat die Ware zu diesem Zweck zur Untersuchung und Bearbeitung zur Verfügung zu stellen. Der Ersatzanspruch nach § 478 Abs. 2 BGB besteht nur dann, wenn der Lieferant innerhalb angemessener Frist die verlangte Nacherfüllung nicht geleistet hat oder ablehnt. Im Übrigen ist der Ersatzanspruch der Höhe nach begrenzt auf die Kosten, die auch entstanden wären, wenn der Lieferant das gelieferte Produkt an dem mit dem Besteller vereinbarten Anlieferort nachgebessert oder wenn er dorthin nachgeliefert hätte. Für etwaigen Mehraufwendungen, die dem Besteller durch Nacherfüllungen oder Inanspruchnahme im gesetz- lichen UmfangRegresswege gem. § 478 Abs. 2 BGB entstehen können, nicht dagegen für nicht mit zahlt der Lieferant in jedem Gewährleistungsfall - unabhängig vom Nachweis eines solchen Mehraufwands - pauschal 5 % der Kosten gem. dem Lieferer abgestimmte Ku- lanzregelungen und setzen Aufwand nach Satz 4. (10.5) Für Schadenersatzansprüche gelten die Beachtung eigener Pflichten des Rück- griffsberechtigten§§ 478, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus479 BGB nicht. Insoweit gilt Xxxxxx 8 dieser Lieferbedingungen.

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Mängelhaftung für Sachmängel. 127. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfall- musterAusfallmuster, welche dem Besteller auf Wunsch vom Lieferer zur Prüfung vorge- legt vorgelegt werden. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbe- schreibung Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegenanzulegen. 228. Wenn der Lieferer den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegen- standes Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung. 329. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei ver- steckten versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängel- ansprüche Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang. Soweit das Gesetz gem. § gemäß §438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, §479 Abs. 1 BGB und § BGB, §634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere länger Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese. 430. Bei begründeter Mängelrüge - wobei die vom Besteller schriftlich freige- gebenen freigegebenen Ausfallmuster die zu erwartende Qualität und Ausführung be- stimmen bestimmen - ist der Lieferer zur Nacherfüllung verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Besteller berech- tigtberechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weiterge- hende Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadenser- satzansprüche Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen Regelung zu VII. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzusenden. 531. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismä- ßig unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lie- ferer Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Liefe- rers Lieferers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu ver- langenverlangen. 632. Verschleiß oder Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch zieht keine Gewährleistungsansprüche nach sich. 733. Rückgriffsansprüche gem. gemäß §§ §478, 479 BGB bestehen nur, sofern die In- anspruchnahme Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetz- lichen gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferer abgestimmte Ku- lanzregelungen Kulanzregelungen, und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rück- griffsberechtigtenRückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Mängelhaftung für Sachmängel. 1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfall- musterProduktbeschreibung oder, sofern deren Erstellung vereinbart ist, die Ausfallmuster, welche dem Besteller Kunden auf Wunsch vom Lieferer Lieferanten zur Prüfung vorge- legt vorgelegt werden. Im Übrigen ist auch Nr. XII Abs. 1 zu beachten. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbe- schreibung Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. Es gelten die branchenüblichen Toleranzen. Ohne besondere schriftliche Vereinbarung erfolgt die Fertigung mit branchenüblichen Materialien und nach den vereinbarten, oder mangels Vereinbarung nach bekannten Herstellungsverfahren. Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Höhe, Breite, Ausstattung oder des Gewichts berechtigen nicht zur Mängelrüge. 2. Wenn der Lieferer Lieferant den Besteller Kunden außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegen- standes Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung. 3. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei ver- steckten versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängel- ansprüche Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang. Soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 479 Abs. 1 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese. 4. Bei begründeter Mängelrüge - wobei die vom Besteller schriftlich freige- gebenen Ausfallmuster die zu erwartende Qualität und Ausführung be- stimmen - ist der Lieferer Lieferant zur Nacherfüllung (nach seiner Xxxx Nachbesserung oder Ersatzlieferung) verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs die Nacherfüllung wiederholt fehl, ist der Besteller berech- tigtKunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weiterge- hende Für weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadenser- satzansprüche Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu VIIgelten die Haftungsbeschränkungen gem. Nr. VIII. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer Lieferanten unfrei zurückzusenden. 5. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismä- ßig unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lie- ferer Lieferant ist der Besteller Kunde berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Liefe- rers Lieferanten nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu ver- langenverlangen. 6. Verschleiß oder Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch in üblichem Umfang zieht keine Gewährleistungsansprüche nach sich. 7. Rückgriffsansprüche Die Regelungen gem. §§ 478445a, 479 445b BGB bestehen nursind abbedungen, soweit im Einzelfall nicht die Voraussetzungen des § 478 BGB vorliegen. Unter den Voraussetzungen des § 478 BGB finden die §§ 445a, 445b BGB mit der Maßgabe Anwendung, dass Rückgriffsansprüche nur bestehen, sofern die In- anspruchnahme Inanspruchnahme des Rückgriffsberechtigten durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetz- lichen gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferer Lieferanten abgestimmte Ku- lanzregelungen und setzen Kulanzregelungen. In jedem Fall setzt die Inanspruchnahme die Beachtung eigener Pflichten des Rück- griffsberechtigtenRückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung für Sachmängel. 1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfall- musterAusfallmuster, welche dem Besteller Kunde auf Wunsch vom Lieferer von uns zur Prüfung vorge- legt vorgelegt werden. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbe- schreibung Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. 2. Wenn der Lieferer wir den Besteller Kunden außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hathaben, haftet er haften wir für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegen- standes Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung. 3. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei ver- steckten versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängel- ansprüche Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang. Soweit Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriffsanspruch nach §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt, gleiches gilt soweit das Gesetz gem. gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 479 Abs. 1 BGB und oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diesebei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 4. Bei begründeter Mängelrüge - wobei die vom Besteller Kunden schriftlich freige- gebenen freigegebenen Ausfallmuster die zu erwartende Qualität und Ausführung be- stimmen - ist der Lieferer bestimmen – sind wir zur Nacherfüllung nach unserer Xxxx verpflichtet. Kommt er Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Besteller berech- tigtKunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weiterge- hende Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadenser- satzansprüche Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu VII. Ziffer X. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer uns unfrei zurückzusenden. 5. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismä- ßig unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lie- ferer uns ist der Besteller Kunde berechtigt, nach vorheriger unserer vorherigen Verständigung des Liefe- rers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu ver- langenverlangen. 6. Verschleiß oder Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch zieht keine Gewährleistungsansprüche nach sich. 7. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die In- anspruchnahme Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetz- lichen gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferer uns abgestimmte Ku- lanzregelungen Kulanzregelungen, und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rück- griffsberechtigtenRückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

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Samples: General Terms and Conditions

Mängelhaftung für Sachmängel. 1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfall- musterProdukt-beschreibung oder, sofern deren Erstellung vereinbart ist, die Ausfallmuster, welche dem Besteller Kunden auf Wunsch vom Lieferer Lieferanten zur Prüfung vorge- legt vorgelegt werden. Im Übrigen ist auch Nr. XII Abs. 1 zu beachten. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbe- schreibung Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. Es gelten die branchenüblichen Toleranzen. Ohne besondere schriftliche Vereinbarung erfolgt die Fertigung mit branchenüblichen Materialien und nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach bekannten Herstellungsverfahren. Geringfügige Abweichungen vom Original bei farbigen Produktionen oder Reproduktionen gelten nicht als Mangel. 2. Wenn der Lieferer Lieferant den Besteller Kunden außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegen- standes Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung. 3. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei ver- steckten versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängel- ansprüche Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang. Soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 479 Abs. 1 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese. 4. Bei begründeter Mängelrüge - wobei die vom Besteller schriftlich freige- gebenen Ausfallmuster die zu erwartende Qualität und Ausführung be- stimmen - ist der Lieferer Lieferant zur Nacherfüllung (nach seiner Xxxx Nachbesserung oder Ersatzlieferung) verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs die Nacherfüllung wiederholt fehl, ist der Besteller berech- tigtKunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weiterge- hende Für weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadenser- satzansprüche Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu VIIgelten die Haftungsbeschränkungen gem. Nr. VIII. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer Lieferanten unfrei zurückzusenden. 5. Bei geringfügigen Mängeln hat der Kunde kein Rücktrittsrecht. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der Gesamtlieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Kunden ohne Interesse ist. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht nur unwesentlich beeinträchtigen ausgeschlossen. Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% der bestellten Menge können nicht beanstandet werden. 6. Leistungs- und Erfüllungsort für sämtliche Gewährleistungsansprüche ist die Betriebsstätte des Lieferanten. Die Versandkosten zur Durchführung der Nachbesserung sind vom Kunden zu tragen. Der Kunden ist verpflichtet die Lieferung anzunehmen und zur Durchführung der Gewährleistung die Ware ordnungsgemäß aufzubewahren, ohne hierfür Kosten zu berechnen. Gibt der Kunden dem Lieferanten keine Gelegenheit sich vom Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche. Geht die Ware an Dritte oder ins Ausland, so haben Prüfung und Abnahme am Versandort zu erfolgen. Die Ware gilt als genehmigt, sobald sie den Lagerplatz verlassen hat. Erfolgt die Abnahme durch den Besteller oder seine Beauftragten, sind spätere Beanstandungen ausgeschlossen. 7. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismä- ßig unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lie- ferer Lieferant ist der Besteller Kunde berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Liefe- rers Lieferanten nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu ver- langenverlangen. 68. Verschleiß oder Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch in üblichem Umfang zieht keine Gewährleistungsansprüche Gewährleistungs-ansprüche nach sich. 79. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die In- anspruchnahme Inanspruchnahme des Rückgriffsberechtigten durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetz- lichen gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferer Lieferant abgestimmte Ku- lanzregelungen Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rück- griffsberechtigtenRückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Mängelhaftung für Sachmängel. 1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfall- musterAusfallmuster, welche dem Besteller auf Wunsch vom Lieferer zur Prüfung vorge- legt vorgelegt werden. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbe- schreibung Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. 2. Wenn der Lieferer wir den Besteller außerhalb seiner unserer Vertragsleistung beraten hathaben, haftet er haften wir für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegen- standes Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung. 3. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei ver- steckten versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängel- ansprüche Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang. Soweit das Gesetz gem. gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. I 2 BGB, 479 Abs. 1 I BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 634 a I 2 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese. 4. Bei begründeter Mängelrüge - Mängelrüge, wobei die vom Besteller schriftlich freige- gebenen freigegebenen Ausfallmuster die zu erwartende Qualität und Ausführung be- stimmen - ist der Lieferer bestimmen – sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. Kommt er Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs Versuches fehl, ist der Besteller berech- tigtberechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weiterge- hende Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadenser- satzansprüche Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu VIIVIII. Ersetzte Teile sind auf unser Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzusenden. 5. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismä- ßig unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lie- ferer uns ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Liefe- rers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu ver- langen. 6verlangen. Verschleiß oder Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch zieht keine Gewährleistungsansprüche nach sich. 7. Rückgriffsansprüche gem. §gemäß § 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die In- anspruchnahme Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetz- lichen gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferer abgestimmte Ku- lanzregelungen Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rück- griffsberechtigtenRückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, Rügeobliegenheiten voraus.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Mängelhaftung für Sachmängel. 1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfall- muster, welche dem Besteller auf Wunsch vom Lieferer zur Prüfung vorge- legt werden. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbe- schreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. 2. Wenn der Lieferer den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegen- standes Liefergegens- tandes nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung. 3. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei ver- steckten versteck- ten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden bei- den Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängel- ansprüche Mängelansprü- che zwölf Monate nach Gefahrenübergang. Soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Abs.1 Nr. 2 BGB, 479 Abs. 1 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese. 4. Bei begründeter Mängelrüge - wobei die vom Besteller schriftlich freige- gebenen freigege- benen Ausfallmuster die zu erwartende Qualität und Ausführung be- stimmen - bestimmen – ist der Lieferer zur Nacherfüllung verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung Verpflich- tung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung Nachbesse- rung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Besteller berech- tigtberechtigt, den Kaufpreis Kauf- preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weiterge- hende AnsprücheWeitergehende Ansprü- che, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadenser- satzansprüche wegen Schadensersatzansprüche we- gen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen Rege- lungen zu VII. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzusendenzu- rückzusenden. 5. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismä- ßig unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lie- ferer Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Liefe- rers Lieferers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu ver- langenverlangen. 6. Verschleiß oder Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch zieht keine Gewährleistungsansprüche nach sich. 7. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die In- anspruchnahme Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetz- lichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferer abgestimmte Ku- lanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rück- griffsberechtigtenRückgriffs- berechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Mängelhaftung für Sachmängel. 1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfall- musterAusfallmuster, welche dem Besteller auf Wunsch vom Lieferer zur Prüfung vorge- legt vorgelegt werden. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbe- schreibung Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. 2. Wenn der Lieferer den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegen- standes Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung. 3. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei ver- steckten versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängel- ansprüche Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang. Soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 479 Abs. 1 BGB und § 634a Abs. 1 Abs.1 Nr. 2 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese. 4. Bei begründeter Mängelrüge - wobei die vom Besteller schriftlich freige- gebenen freigegebenen Ausfallmuster die zu erwartende Qualität und Ausführung be- stimmen - bestimmen – ist der Lieferer zur Nacherfüllung verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach Xxxx des Lieferers durch Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung ist der Lieferer verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Besteller berech- tigtberechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. 5. Weiterge- hende AnsprücheDer Lieferer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Aufwendungsersatz- sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder Schadenser- satzansprüche wegen Mangel- grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder Mangelfolgeschädengrober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit dem Lieferer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, bestehen nur ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 6. Der Lieferer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 7. Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung des Lieferers auch im Rahmen von Rücktritts- und Minderungsansprüchen für den Fall der Regelungen zu VII. Ersetzte Teile sind fehlgeschlagenen Nacherfüllung auf Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzusendenErsatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. 58. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 9. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. 10. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismä- ßig unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lie- ferer Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Liefe- rers Lieferers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu ver- langenverlangen. 6. Verschleiß oder Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch zieht keine Gewährleistungsansprüche nach sich. 7. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die In- anspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetz- lichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferer abgestimmte Ku- lanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rück- griffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

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Samples: Sales Contracts

Mängelhaftung für Sachmängel. 1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfall- muster, welche dem Besteller auf Wunsch vom Lieferer von uns zur Prüfung vorge- legt vorgelegt werden. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbe- schreibung Leistungsbeschrei- bung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. 2. Wenn der Lieferer wir den Besteller außerhalb seiner unserer Vertragsleistung beraten hathaben, haftet er haften wir für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegen- standes Liefergegenstan- des nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung. 3. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei ver- steckten versteck- ten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen FäIIen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängel- ansprüche Mängelan- sprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang. Soweit das Gesetz gem. § §438 Abs. 1 Nr. 2 Abs.1 Nr.2 BGB, §479 Abs. 1 Abs.1 BGB und § §634a Abs. 1 Nr. 2 Abs.1 Nr.2 BGB längere Fristen Iängere Fris- ten zwingend vorschreibt, gelten diese. 4. Bei begründeter Mängelrüge - wobei die vom Besteller schriftlich freige- gebenen freigegebenen Ausfallmuster die zu erwartende Qualität und Ausführung be- stimmen - ist der Lieferer bestimmen – sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. Kommt er Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener ange- messener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Besteller berech- tigtberechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutretenzurück- zutreten. Weiterge- hende Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- Aufwendungsersatz oder Schadenser- satzansprüche Scha- densersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu VII. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer uns unfrei zurückzusendenzu- rückzusenden. 5. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismä- ßig unverhältnismäßig großer Schäden Schä- den oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lie- ferer H&K Xxxxxx ist der Besteller berechtigtbe- rechtigt, nach vorheriger Verständigung des Liefe- rers der Firma H&K Xxxxxx nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu ver- langenverlangen. 6. Verschleiß oder Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch zieht keine Gewährleistungsansprüche Gewähr- leistungsansprüche nach sich. 7. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die In- anspruchnahme Inanspruch- nahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetz- lichen gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferer H&K Müller abgestimmte Ku- lanzregelungen Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rück- griffsberechtigtenRückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung Beach- tung der Rügeobliegenheiten, voraus.

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Samples: General Terms and Conditions

Mängelhaftung für Sachmängel. 1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfall- musterProduktbeschreibung oder, sofern deren Erstellung vereinbart ist, die Ausfallmuster, welche dem Besteller Kunden auf Wunsch vom Lieferer Lieferanten zur Prüfung vorge- legt vorgelegt werden. Im Übrigen ist auch Nr. XII Abs. 1 zu beachten. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbe- schreibung Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. Es gelten die branchenüblichen Toleranzen. Ohne besondere schriftliche Vereinbarung erfolgt die Fertigung mit branchenüblichen Materialien und nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach bekannten Herstellungsverfahren. Geringfügige Abweichungen vom Original bei farbigen Produktionen oder Reproduktionen gelten nicht als Mangel; das gleiche gilt für produktionsbedingte, übliche Abweichungen zwischen Andrucken und Auflagendruck. 2. Wenn der Lieferer Lieferant den Besteller Kunden außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegen- standes Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung. 3. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei ver- steckten versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängel- ansprüche Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang. Soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 479 Abs. 1 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese. 4. Bei begründeter Mängelrüge - wobei die vom Besteller schriftlich freige- gebenen Ausfallmuster die zu erwartende Qualität und Ausführung be- stimmen - ist der Lieferer Lieferant zur Nacherfüllung (nach seiner Xxxx Nachbesserung oder Ersatzlieferung) verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs die Nacherfüllung wiederholt fehl, ist der Besteller berech- tigtKunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weiterge- hende Für weiter- gehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadenser- satzansprüche Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu VIIgelten die Haftungsbeschränkungen gem. Nr. VIII. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer Lieferanten unfrei zurückzusenden. 5. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismä- ßig unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lie- ferer Lieferant ist der Besteller Kunde berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Liefe- rers Lieferanten nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu ver- langenverlangen. 6. Verschleiß Verschleiß, Alterung oder Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch in üblichem Umfang zieht keine Gewährleistungsansprüche Gewährleistungs- ansprüche nach sich. 7. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die In- anspruchnahme Inanspruchnahme des Rückgriffsberechtigten durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetz- lichen gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferer Lieferant abgestimmte Ku- lanzregelungen Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rück- griffsberechtigtenRückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Mängelhaftung für Sachmängel. (1. ) Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfall- musterAusfallmuster, welche dem Besteller auf Wunsch vom Lieferer zur Prüfung vorge- legt vorgelegt werden. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbe- schreibung Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. (2. ) Wenn der Lieferer den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegen- standes Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung. (3. ) Mängelrügen sind unverzüglich unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Ware, schriftlich geltend zu machen. Bei ver- steckten versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängel- ansprüche Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang. Soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 479 Abs. 1 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese. (4. ) Bei begründeter Mängelrüge - wobei die vom Besteller schriftlich freige- gebenen freigegebenen Ausfallmuster die zu erwartende Qualität und Ausführung be- stimmen bestimmen - ist der Lieferer zur Nacherfüllung verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Besteller berech- tigtberechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weiterge- hende Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadenser- satzansprüche Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu VII. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzusenden. (5. ) Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismä- ßig unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lie- ferer Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Liefe- rers Lieferers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu ver- langenverlangen. (6. ) Verschleiß oder Abnutzung durch vertragsgemäßen vertragsmäßigen Gebrauch zieht ziehen keine Gewährleistungsansprüche nach sich. (7. ) Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die In- anspruchnahme Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetz- lichen gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferer abgestimmte Ku- lanzregelungen Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rück- griffsberechtigtenRückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

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