Common use of Mängelhaftung für Sachmängel Clause in Contracts

Mängelhaftung für Sachmängel. 1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Produkt- beschreibung oder, sofern deren Erstellung vereinbart ist, die Ausfallmuster, welche dem Kunden auf Wunsch vom Lieferanten zur Prüfung vorgelegt werden. Im Übrigen ist auch Nr. XII Abs. 1 zu beachten. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. Es gelten die branchenüblichen Toleranzen. Ohne besondere schriftliche Vereinbarung erfolgt die Fertigung mit branchenüblichen Materialien und nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach bekannten Herstellungsverfahren. Geringfügige Abweichungen vom Original bei farbigen Produktionen oder Reproduktionen gelten nicht als Mangel; das gleiche gilt für Abweichungen zwischen Andrucken und Auflagendruck. 2. Wenn der Lieferant den Kunden außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung. 3. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang. 4. Bei begründeter Mängelrüge ist der Lieferant zur Nacherfüllung (nach seiner Xxxx Nachbesserung oder Ersatzlieferung) verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt die Nacherfüllung wiederholt fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Für weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, gelten die Haftungsbeschränkungen gem. Nr. VIII. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferanten unfrei zurückzusenden. 5. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferant ist der Kunde berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferanten nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen. 6. Verschleiß oder Abnutzung in üblichem Umfang zieht keine Gewährleistungs- ansprüche nach sich. 7. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme des Rückgriffsberechtigten durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferant abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

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Mängelhaftung für Sachmängel. 17.1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Produkt- beschreibung Produktbeschreibung oder, sofern deren Erstellung vereinbart ist, die Ausfallmuster, welche dem Kunden auf Wunsch vom Lieferanten zur Prüfung vorgelegt werden. Im Übrigen ist auch Nr. XII Abs. 1 Punkt 12.1 zu beachten. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. Es gelten die branchenüblichen Toleranzen. Ohne besondere schriftliche Vereinbarung erfolgt die Fertigung mit branchenüblichen Materialien und nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach bekannten Herstellungsverfahren. Geringfügige Abweichungen vom Original bei farbigen Produktionen oder Reproduktionen gelten nicht als Mangel; das gleiche gilt für Abweichungen zwischen Andrucken und Auflagendruck. 27.2. Wenn der Lieferant den Kunden außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung. 37.3. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang. 47.4. Bei begründeter Mängelrüge ist der Lieferant zur Nacherfüllung (nach seiner Xxxx Nachbesserung oder Ersatzlieferung) verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt die Nacherfüllung wiederholt fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Für weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, gelten die Haftungsbeschränkungen gem. Nr. VIIIPunkt 8. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferanten unfrei zurückzusenden. 57.5. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferant ist der Kunde berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferanten nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen. 67.6. Verschleiß oder Abnutzung in üblichem Umfang zieht keine Gewährleistungs- ansprüche Gewährleistungsansprüche nach sich. 77.7. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme des Rückgriffsberechtigten durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferant abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

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Mängelhaftung für Sachmängel. 1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Produkt- beschreibung Produktbeschreibung oder, sofern deren Erstellung vereinbart ist, die Ausfallmuster, welche dem Kunden auf Wunsch vom Lieferanten zur Prüfung vorgelegt werden. Im Übrigen ist auch Nr. XII Abs. 1 zu beachten. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. Es gelten die branchenüblichen Toleranzen. Ohne besondere schriftliche Vereinbarung erfolgt die Fertigung mit branchenüblichen Materialien und nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach bekannten Herstellungsverfahren. Geringfügige Abweichungen vom Original bei farbigen Produktionen oder Reproduktionen gelten nicht als Mangel; das gleiche gilt für Abweichungen zwischen Andrucken und Auflagendruck. 2. Wenn der Lieferant den Kunden außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung. 3. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang. 4. Bei begründeter Mängelrüge ist der Lieferant zur Nacherfüllung (nach seiner Xxxx Nachbesserung oder Ersatzlieferung) verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt die Nacherfüllung wiederholt fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Für weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- Aufwendungsersatz oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, gelten die Haftungsbeschränkungen gem. Nr. VIII. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferanten unfrei zurückzusenden. 5. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferant ist der Kunde berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferanten nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen. 6. Verschleiß oder Abnutzung in üblichem Umfang zieht keine Gewährleistungs- ansprüche Gewährleistungsansprüche nach sich. 7. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme des Rückgriffsberechtigten durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferant abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

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Mängelhaftung für Sachmängel. 1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Produkt- beschreibung Produktbeschreibung oder, sofern deren Erstellung vereinbart ist, die Ausfallmuster, welche dem Kunden auf Wunsch vom Lieferanten zur Prüfung vorgelegt werden. Im Übrigen ist auch Nr. XII Abs. 1 zu beachten. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. Es gelten die branchenüblichen Toleranzen. Ohne besondere schriftliche Vereinbarung erfolgt die Fertigung mit branchenüblichen Materialien und nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach bekannten Herstellungsverfahren. Geringfügige Abweichungen vom Original bei farbigen Produktionen oder Reproduktionen gelten nicht als Mangel; das gleiche gilt für produktionsbedingte, übliche Abweichungen zwischen Andrucken und Auflagendruck. 2. Wenn der Lieferant den Kunden außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung. 3. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang. 4. Bei begründeter Mängelrüge ist der Lieferant zur Nacherfüllung (nach seiner Xxxx Nachbesserung oder Ersatzlieferung) verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt die Nacherfüllung wiederholt fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Für weitergehende weiter- gehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, gelten die Haftungsbeschränkungen gem. Nr. VIII. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferanten unfrei zurückzusenden. 5. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferant ist der Kunde berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferanten nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen. 6. Verschleiß Verschleiß, Alterung oder Abnutzung in üblichem Umfang zieht keine Gewährleistungs- ansprüche nach sich. 7. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme des Rückgriffsberechtigten durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferant abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

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Mängelhaftung für Sachmängel. 1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Produkt- beschreibung Produktbeschreibung oder, sofern deren Erstellung Zustellung vereinbart ist, die AusfallmusterReferenzmuster, welche dem Kunden auf Wunsch vom Lieferanten von der Lindner Sprühsysteme GmbH zur Prüfung vorgelegt werden. Im Übrigen ist auch Nr. XII Abs. 1 zu beachten. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. Es gelten die branchenüblichen Toleranzen. Ohne besondere schriftliche Vereinbarung erfolgt die Fertigung mit branchenüblichen Materialien und nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach bekannten Herstellungsverfahren. Die Auswahl der Materialien und Herstellungsverfahren obliegt der Lindner Sprühsysteme GmbH. Geringfügige Abweichungen vom Original bei farbigen Produktionen, Produktionen mit Anteil an Rezyklaten oder Reproduktionen gelten nicht als Mangel; das gleiche gilt für Abweichungen zwischen Andrucken und Auflagendruck. 2. Wenn der Lieferant die Lindner Sprühsysteme GmbH den Kunden außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er Sie für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger und schriftlicher Zusicherung. 3. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang. 4. Bei begründeter Mängelrüge ist der Lieferant die Lindner Sprühsysteme GmbH zur Nacherfüllung (nach seiner ihrer Xxxx Nachbesserung oder Ersatzlieferung) verpflichtet. Kommt er sie dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt die Nacherfüllung wiederholt fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Für weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, gelten die Haftungsbeschränkungen gem. Nr. VIII. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferanten unfrei zurückzusenden. 5. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferant die Lindner Sprühsysteme GmbH ist der Kunde berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferanten und Zustimmung der Lindner Sprühsysteme GmbH nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen. 6. Verschleiß oder Abnutzung in üblichem Umfang zieht keine Gewährleistungs- ansprüche Gewährleistungsansprüche nach sich. 7. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme des Rückgriffsberechtigten durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferant der Lindner Sprühsysteme GmbH abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

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Mängelhaftung für Sachmängel. 1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Produkt- beschreibung oder, sofern deren Erstellung vereinbart ist, die AusfallmusterAusfall- muster, welche dem Kunden Besteller auf Wunsch vom Lieferanten Lieferer zur Prüfung vorgelegt vorge- legt werden. Im Übrigen ist auch Nr. XII Abs. 1 zu beachten. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung Leistungsbe- schreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. Es gelten die branchenüblichen Toleranzen. Ohne besondere schriftliche Vereinbarung erfolgt die Fertigung mit branchenüblichen Materialien und nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach bekannten Herstellungsverfahren. Geringfügige Abweichungen vom Original bei farbigen Produktionen oder Reproduktionen gelten nicht als Mangel; das gleiche gilt für Abweichungen zwischen Andrucken und Auflagendruck. 2. Wenn der Lieferant Lieferer den Kunden Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes Liefergegens- tandes nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung. 3. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten versteck- ten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden bei- den Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängelansprüche Mängelansprü- che zwölf Monate nach Gefahrenübergang. Soweit das Gesetz gem. § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB, 479 Abs. 1 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese. 4. Bei begründeter Mängelrüge – wobei die vom Besteller schriftlich freigege- benen Ausfallmuster die zu erwartende Qualität und Ausführung bestimmen – ist der Lieferant Lieferer zur Nacherfüllung (nach seiner Xxxx Nachbesserung oder Ersatzlieferung) verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung Verpflich- tung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt die Nacherfüllung wiederholt eine Nachbesse- rung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Kunde Besteller berechtigt, den Kaufpreis Kauf- preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Für weitergehende AnsprücheWeitergehende Ansprü- che, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen we- gen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, gelten die Haftungsbeschränkungen gem. Nr. VIIIbestehen nur im Rahmen der Rege- lungen zu VII. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferanten Lieferer unfrei zurückzusendenzu- rückzusenden. 5. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferant Lieferer ist der Kunde Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferanten Lieferers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen. 6. Verschleiß oder Abnutzung in üblichem Umfang durch vertragsgemäßen Gebrauch zieht keine Gewährleistungs- ansprüche Gewährleistungsansprüche nach sich. 7. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme des Rückgriffsberechtigten durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen gesetz- lichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferant Lieferer abgestimmte Kulanzregelungen Ku- lanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des RückgriffsberechtigtenRückgriffs- berechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

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Mängelhaftung für Sachmängel. 1. 7.1 Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Produkt- beschreibung Produktbeschreibung oder, sofern deren Erstellung vereinbart ist, die Ausfallmuster, welche dem Kunden auf Wunsch vom Lieferanten zur Prüfung vorgelegt werden. Im Übrigen ist auch Nr. XII Abs. 1 Punkt 12.1 zu beachten. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. Es gelten die branchenüblichen Toleranzen. Ohne besondere schriftliche Vereinbarung erfolgt die Fertigung mit branchenüblichen Materialien und nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach bekannten Herstellungsverfahren. Geringfügige Abweichungen vom Original bei farbigen Produktionen oder Reproduktionen gelten nicht als Mangel; das gleiche gilt für Abweichungen zwischen Andrucken und Auflagendruck. 2. 7.2 Wenn der Lieferant den Kunden außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung. 3. 7.3 Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang. 4. 7.4 Bei begründeter Mängelrüge ist der Lieferant zur Nacherfüllung (nach seiner Xxxx Nachbesserung oder Ersatzlieferung) verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt die Nacherfüllung wiederholt fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Für weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, gelten die Haftungsbeschränkungen gem. Nr. VIIIPunkt 8. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferanten unfrei zurückzusenden. 5. 7.5 Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferant ist der Kunde berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferanten nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen. 6. 7.6 Verschleiß oder Abnutzung in üblichem Umfang zieht keine Gewährleistungs- ansprüche Gewährleistungsansprüche nach sich. 7. 7.7 Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme des Rückgriffsberechtigten durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferant abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

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Mängelhaftung für Sachmängel. 1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Produkt- beschreibung oder, sofern deren Erstellung vereinbart ist, die Ausfallmuster, welche dem Kunden Käufer auf Wunsch vom Lieferanten Verkäufer zur Prüfung vorgelegt werden. Im Übrigen ist auch Nr. XII Abs. 1 zu beachten. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. Es gelten die branchenüblichen Toleranzen. Ohne besondere schriftliche Vereinbarung erfolgt die Fertigung mit branchenüblichen Materialien und nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach bekannten Herstellungsverfahren. Geringfügige Abweichungen vom Original bei farbigen Produktionen oder Reproduktionen gelten nicht als Mangel; das gleiche gilt für Abweichungen zwischen Andrucken und Auflagendruck. 2. Wenn der Lieferant Verkäufer den Kunden Käufer außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung. 3. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes nicht anders vereinbart, alle Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang. Soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 479 Abs. 1 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese. 4. Bei begründeter Mängelrüge – wobei die vom Käufer schriftlich freigegebenen Ausfallmuster die zu erwartende Qualität und Ausführung bestimmen – ist der Lieferant Verkäufer zur Nacherfüllung (nach seiner Xxxx Nachbesserung oder Ersatzlieferung) verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt die Nacherfüllung wiederholt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Kunde Käufer berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Für weitergehende Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, gelten die Haftungsbeschränkungen gem. Nr. VIIIbestehen nur im Rahmen der Regelungen zu Ziffer VII. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferanten Verkäufer unfrei zurückzusenden.. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz (inkl. Folgeschäden wie Produktionsstillstand, entgangener Gewinn und jeder andere wirtschaftliche Schaden), Minderung, Rücktritt, Aufhebung des Vertrages etc. soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen 5. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferant Verkäufer ist der Kunde Käufer berechtigt, nach vorheriger Ankündigung und Verständigung des Lieferanten Verkäufers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen. 6. Verschleiß oder Abnutzung in üblichem gewöhnlichem Umfang zieht keine Gewährleistungs- ansprüche Gewähr- leistungsansprüche nach sich. 7. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme des Rückgriffsberechtigten durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferant Verkäufer abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

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Mängelhaftung für Sachmängel. 115.1. Maßgebend Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist wegen einer Mängelbehebung erfolgt nicht. Mängelrügen müssen dem Lieferanten innert 8 Tagen nach Erhalt der Ware spezifiziert und substantiiert schriftlich mitgeteilt werden. Danach gilt die Ware als genehmigt. Ebenso müssen später hervorgekommene Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Die Rügefrist kann für Qualität qualitative Kontrollen nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung verlängert werden. Solange der Besteller seine Vertragspflichten nicht ordnungsgemäss erfüllt hat und Ausführung der Erzeugnisse sind die Produkt- beschreibung oder, sofern deren Erstellung vereinbart insbes. mit ausstehenden Zahlungen im Verzug ist, die Ausfallmuster, welche dem Kunden auf Wunsch vom Lieferanten zur Prüfung vorgelegt werden. Im Übrigen ist auch Nr. XII Abs. 1 zu beachten. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. Es gelten die branchenüblichen Toleranzen. Ohne besondere schriftliche Vereinbarung erfolgt die Fertigung mit branchenüblichen Materialien und nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach bekannten Herstellungsverfahren. Geringfügige Abweichungen vom Original bei farbigen Produktionen oder Reproduktionen gelten nicht als Mangel; das gleiche gilt für Abweichungen zwischen Andrucken und Auflagendruck. 2. Wenn der Lieferant den Kunden außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung. 3. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang. 4. Bei begründeter Mängelrüge ist der Lieferant zu einer Mängelbehebung, insbesondere zur Nacherfüllung (nach seiner Xxxx Nachbesserung oder Ersatzlieferung) Nachlieferung, nicht verpflichtet. 15.2. Kommt er dieser Verpflichtung Die Mängelrüge ist begründet, sofern die betroffene Ware nachweislich DIN 16742 nicht innerhalb angemessener Frist nach entspricht und infolge schlechten Materials oder schlägt mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar ist bzw. die Nacherfüllung wiederholt fehlzugesicherten und schriftlich vereinbarten Eigenschaften eindeutig nicht aufweist. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die ausdrücklich und schriftlich zugesichert wurden. Handelsübliche und/oder herstellungstechnisch bedingte Abweichungen in Abmessung, Ausstattung und Material berechtigen ebenso wenig zu einer Mängelrüge wie Farbabweichungen oder dergleichen. Erweist sich die Mängelrüge als unbegründet, ist der Kunde Lieferant berechtigt, den Kaufpreis die entstandenen Kosten dem Besteller in Rechnung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutretenstellen. 15.3. Für weitergehende AnsprücheDer Lieferant haftet grundsätzlich nicht für Transportschäden. Transportschäden sind sofort und direkt dem Transporteur anzuzeigen. 15.4. Nacharbeiten, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, gelten die Haftungsbeschränkungen gem. Nr. VIII. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den gelieferten Teilen ohne Zustimmung des Lieferanten unfrei zurückzusenden. 5. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße durchgeführt werden, sowie unsachgemässe Behandlung oder Lagerung haben den Verlust aller Mängelansprüche Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten zur Folge. 15.5. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug Die Genehmigung der Mängelbeseitigung Ausfallmuster gem. Ziffer 12 durch den Lieferant ist der Kunde berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferanten nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen. 6. Verschleiß oder Abnutzung in üblichem Umfang zieht keine Gewährleistungs- ansprüche nach sich. 7. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nurBesteller schliesst eine spätere Mängelrüge aus, sofern die Inanspruchnahme des Rückgriffsberechtigten gelieferten Teile mit den genehmigten Mustern übereinstimmen. 15.6. Erweist sich die Mängelrüge als begründet, leistet der Lieferant nach eigenem Ermessen kostenlos Ersatz durch Nachbesserung oder Neulieferung oder schreibt den Rechnungsbetrag oder den Minderwert gut. Die Kosten einer durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen UmfangBesteller selbst vorgenommenen Mängelbehebung übernimmt Xxxxxxx Söhne AG nur, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferant abgestimmte Kulanzregelungen und setzen wenn hierzu vorgängig die Beachtung eigener Pflichten schriftliche Zustimmung gegeben wurde. Weitergehende Ansprüche des RückgriffsberechtigtenBestellers, insbesondere die Beachtung für entgangenen Gewinn oder jede Art von Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Der Umfang der RügeobliegenheitenHaftung des Lieferanten ist in der Höhe auf den Wert des mangelhaften gelieferten Produktes beschränkt. Schadenersatzansprüche des Bestellers etwa wegen Lieferverzug, vorausVertragsrücktritt, mangelhafter Lieferung sowie aus welchen Gründen auch immer, können gegen Xxxxxxx Söhne nur geltend gemacht werden, wenn grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Lieferanten vorliegt. Ebenso sind sonstige Schadenersatzansprüche, insbesondere auch solche wegen positiver Vertragsverletzung oder wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss ausgeschlossen, es sei denn, dass dem Lieferanten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind. 15.7. Ersetzte oder rückvergütete Waren werden Eigentum des Lieferanten und sind ihm auf Verlangen auf seine Kosten zurückzusenden.

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Mängelhaftung für Sachmängel. 1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Produkt- beschreibung oder, sofern deren Erstellung vereinbart ist, die Ausfallmuster, welche dem Kunden auf Wunsch vom Lieferanten zur Prüfung vorgelegt werden. Im Übrigen ist auch Nr. XII Abs. 1 zu beachten. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. Es gelten die branchenüblichen Toleranzen. Ohne besondere schriftliche Vereinbarung erfolgt die Fertigung mit branchenüblichen Materialien und nach den vereinbarten, vereinbarten oder mangels Vereinbarung nach bekannten Herstellungsverfahren. Geringfügige Abweichungen vom Original bei farbigen Produktionen oder Reproduktionen gelten nicht als Mangel; das gleiche gilt für Abweichungen zwischen Andrucken und Auflagendruck. 2. Wenn der Lieferant den Kunden außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung. 3. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang. 4. Bei begründeter Mängelrüge ist der Lieferant zur Nacherfüllung (nach seiner Xxxx Nachbesserung oder Ersatzlieferung) verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt die Nacherfüllung wiederholt fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Für weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, gelten die Haftungsbeschränkungen gem. Nr. VIII. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferanten unfrei zurückzusenden. 5. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferant Lieferanten ist der Kunde berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferanten nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen. 6. Verschleiß oder Abnutzung in üblichem Umfang zieht keine Gewährleistungs- ansprüche nach sich. 7. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme des Rückgriffsberechtigten durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferant Lieferanten abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

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