Mündliche Nebenabreden Musterklauseln

Mündliche Nebenabreden. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Mündliche Nebenabreden. Diese haben keine Gültigkeit und gelten als nicht getroffen. Nachträgliche Streichungen im Vertrag und den AGB gelten als nicht erfolgt. Änderungen und Ergänzungen bedürfen in jedem Fall der Schriftform.
Mündliche Nebenabreden. Mündliche Nebenabreden zum Mietvertrag sind unwirksam. Änderungen oder Ergänzungen des Mietvertrages werden nur wirksam, wenn sie schriftl. Zwischen den Partnern niedergelegt werden. Dieses Schriftformerfordernis gilt auch für die Aufhebung dieser Regelung in Satz 1 und Satz 2. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind für beide Parteien am Geschäftsitz des Vermieters. X. XXXXXXXXXX e. K. Fahrzeugbau Xxxxxxx 00 • 00000 Xxxxxxxxxxxxxxx Tel. 02161/662819 • Fax 02161/661684
Mündliche Nebenabreden. Mündliche Nebenabreden, die bis zum Abschluss des Werkvertrages getroffen sind, fallen mit Abschluss des Werkvertrages dahin.
Mündliche Nebenabreden. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen sind nur wirk- sam, wenn sie von beiden Parteien in Schriftform vereinbart und gezeichnet werden. Sollten wesentliche Vertragspunkte von den Änderungen und/oder Ergänzungen betroffen sein, so ist dafür die öffentliche Be- urkundung erforderlich.
Mündliche Nebenabreden. 1. Mündliche Nebenabreden werden nur wirksam, soweit sie durch uns schriftlich bestätigt werden. Das gilt auch für eine Änderung dieser Bestimmungen.
Mündliche Nebenabreden. Mündliche Nebenabreden bestehen keine. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Mündliche Nebenabreden. Sind nicht geschlossen worden und bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
Mündliche Nebenabreden. Mündliche Nebenabreden zum Mietvertrag sind unwirksam. Änderungen oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform.
Mündliche Nebenabreden. Mündliche Nebenabreden zu dieser Nutzungsvereinbarung bestehen nicht. Allfällige Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gilt jedoch nicht für das Kündigungsrecht nach Punkt 3.