Nachfristsetzung. Im Falle einer Nachfristsetzung wegen Leistungsstörungen hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu setzen, bei deren Be- messung auch der Zeitraum zu berücksichtigen ist, den der Auftrag- nehmer benötigt, um für seine Leistungserbringung erforderliche Lie- ferungen oder Leistungen von Dritten zu beziehen.
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Nachfristsetzung. Im Falle einer Nachfristsetzung wegen Leistungsstörungen hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu setzen, bei deren Be- messung auch der Zeitraum zu berücksichtigen ist, den der Auftrag- nehmer benötigt, um für seine Leistungserbringung erforderliche Lie- ferungen Lieferungen oder Leistungen von Dritten zu beziehen.
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