Umsetzung Musterklauseln
Umsetzung. Fallen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen Arbeitsplätze weg, sollen die betroffenen Arbeitnehmerinnen auf andere gleichwertige Arbeitsplätze umgesetzt werden. Ist dieses nicht möglich und ist binnen der nächsten 12 Monate ein gleichwertiger Arbeitsplatz neu zu besetzen, sind betroffene Arbeitnehmerinnen bevorzugt zu berücksichtigen.
Umsetzung. Der Arzt führt mit den Patienten, bei denen im Vorsorgeprogramm eine stadienspezifische pAVK diagnostiziert wurde, ein besonders ausführliches Gespräch. Dies hat das Ziel, die individuelle Si- tuation des Patienten zu erfahren und bei einer ggf. erforderlichen Anpassung der Therapie aus- reichend zu berücksichtigen. Das Gespräch findet insbesondere zu folgenden Aspekten statt: • Der Arzt soll ein ausführliches Arzt-Patienten-Gespräch führen. Um eine hohe Compliance des Patienten zu erreichen, soll der Arzt das Konzept des Shared Decision Making1 anwen- den: 1 Klemperer, D.; (2014): Partizipation in der Gesundheitsversorgung: Shared Dicision Making. Erschienen in: Archiv Nr. 2/2014 Partizipation in der sozialen Arbeit: Alibi oder Empowerment? • Der Arzt zeigt dem Patienten verschiedene Handlungs- bzw. Behandlungsoptionen auf. Dabei achtet der Arzt darauf, dass er dem Patienten die verschiedenen Optionen vollständig, laienverständlich und für den Patienten nachvollziehbar vermittelt. • Durch das Arzt-Patienten-Gespräch soll der Patient ausreichendes Wissen über seine Krankheit erlangen, sodass er in der Lage ist, die von ihm präferierte Behandlungsop- tion in Abstimmung mit dem Arzt zu wählen. • Der Arzt erörtert mit dem Patienten umfassend dessen Umgang mit der Erkrankung und das Gelingen der Alltagsbewältigung seit der Diagnosestellung. • Der Arzt motiviert den Patienten intensiv zu(r) erforderlichen Lebensstiländerung(en) und klärt über präventive Maßnahmen auf. • Um eine Verschlechterung der Erkrankung zu verhindern, animiert er den Patienten ein regel- mäßiges Gehtraining durchzuführen. • Der Arzt berät und prüft umfassend die Arzneimitteltherapie(n). Dabei verschafft er sich ein umfassendes Bild über Wirkungen, Neben- und Wechselwirkungen der Arzneimittelthera- pie(n), indem er durch gezieltes Erfragen spezifischer Nebenwirkungen die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der Verordnung(en) prüft. Bei seiner Beratung beachtet der Arzt die Ver- ordnungen anderer Ärzte sowie evtl. Selbstmedikationen des Patienten. Der Arzt leitet notwendige Maßnahmen nach der S3-Leitlinie zur Diagnostik, Therapie und Nach- sorge der peripheren Arteriellenverschlusskrankheit der Deutschen Gesellschaft für Angiolo- gie/Gesellschaft für Gefäßmedizin ein und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen den Ärzten unterschiedlicher Fachgruppen ggf. durch Überweisung. Anhang 1: Fragebogen pAVK Name Vorname Geburtsdatum Datum Für Patienten die folgende Einschlusskriterien erfüllen (und/od...
Umsetzung. Der Arzt führt mit den Patienten, bei denen im Screening eine gesicherte respiratorische Insuffizienz diagnostiziert wurde, eine besonders ausführliche Nachsorge durch. Diese hat das Ziel die individuelle Situation des Patienten zu erfahren und bei einer ggf. erforderlichen Anpassung der Therapie ausreichend zu berücksichtigen. Die Nachsorge findet insbesondere zu folgenden Aspekten statt: • Der Arzt soll ein ausführliches Arzt-Patienten-Gespräch führen. Um eine hohe Compliance des Patienten zu erreichen, soll der Arzt das Konzept des Shared Decision Making1 anwenden: • Der Arzt zeigt dem Patienten verschiedene Handlungs- bzw. Behandlungsoptionen auf. Dabei achtet der Arzt darauf, dass er dem Patienten die verschiedenen Optionen vollständig, laienverständlich und für den Patienten nachvollziehbar vermittelt. • Durch das Arzt-Patienten-Gespräch soll der Patient ausreichendes Wissen über seine Krankheit erlangen, sodass er in der Lage ist, die von ihm präferierte Behandlungsoption in Abstimmung mit dem Arzt zu wählen. • Der Arzt erörtert mit dem Patienten umfassend dessen Umgang mit der Erkrankung und das Gelingen der Alltagsbewältigung seit der Diagnosestellung. • Der Arzt motiviert den Patienten intensiv zu(r) erforderlichen Lebensstiländerung(en) und Therapietreue, vereinbart gemeinsam mit dem Patienten Ziele und überprüft die Einhaltung dieser. • Der Arzt berät und prüft umfassend die Arzneimitteltherapie(n). Dabei verschafft er sich ein umfassendes Bild über Wirkungen, Neben- und Wechselwirkungen der Arzneimitteltherapie(n), indem er durch gezieltes Erfragen spezifischer Nebenwirkungen die Zweckmäßigkeit und 1 Klemperer, D.; (2014): Partizipation in der Gesundheitsversorgung: Shared Dicision Making. Erschienen in: Archiv Nr. 2/2014 Partizipation in der sozialen Arbeit: Alibi oder Empowerment? Notwendigkeit der Verordnung(en) prüft. Bei seiner Beratung beachtet der Arzt die Verordnungen anderer Ärzte sowie evtl. Selbstmedikationen des Patienten. • Um die Betroffenen hinsichtlich einer Verschlechterung der COPD und möglicher Notsituationen zusätzlich zu sensibilisieren, ist gemeinsam von Arzt und Patienten ein individueller Maßnahmenplan auszufüllen und zu besprechen („Mein COPD-Maßnahmenplan“ der Krankenkasse, Anhang 1). • Um das Selbstmanagement der Patienten zu verbessern und eine Verlaufsdokumentation der Symptomatik zu erhalten, werden die Patienten zur Selbstbeobachtung und Nutzung von Assessments beraten und ermutigt: o COPD-Assessment-Test (CAT) z...
Umsetzung. Eine Umsetzung* ist dem Auftragnehmer rechtzeitig anzuzeigen. Sofern die Umsetzung* durch den Auftragnehmer erfolgen soll, ist hierzu eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass der Vertrag entsprechend den Änderungen, die der neue Standort für die Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht, angepasst wird.
Umsetzung. Die KV Sachsen informiert alle Vertragsärzte über den Abschluss der Arzneimittelvereinba- rung, das vereinbarte Ausgabenvolumen und dessen Einhaltung sowie die Notwendigkeit der Überprüfung des Verordnungsverhaltens von Analogpräparaten und der indikationsbe- zogenen Ziele.
Umsetzung. Im Gegensatz zur Abordnung und Versetzung ist die Umsetzung (§ 1 Nr. 1 DBAGZustV) nicht im Bundesbeamtengesetz geregelt. Sie stellt die (dauerhafte oder zeitweise) Übertragung eines geänderten Aufgabenkreises innerhalb des Betriebs (Wahlbetriebs) dar. Umsetzungen können auf Antrag des bzw. im Einvernehmen mit dem Beamten bzw. aus dienstlichem Grund erfolgen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sind das dienstliche Interesse an der Umsetzung als auch die entgegenstehenden Belange des Betroffenen mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung abzuwägen und zu gewichten. Die Umsetzung kann mit einem Wechsel des Dienst- ortes verbunden sein. Ändert sich der Arbeitsort, ist dies dem Beamten mitzuteilen und gege- benenfalls eine Entscheidung zur Umzugskostenvergütung gemäß § 3 bzw. § 4 BUKG zu tref- fen. Die Beteiligung des Besonderen Personalrats (BesPR) bei der Umsetzung mit Dienstort- wechsel erfolgt gem. § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG. Der jeweils einschlägige Symbio-Personalprozess „Versetzung oder Umsetzung zugewBea vornehmen“ wird nur dann angewendet, wenn eine einvernehmliche Versetzung oder Umset- zung vorliegt (i.d.R. nach Bewerbung des zugewiesenen Beamten auf einen ausgeschriebenen Arbeitsplatz). Nur dann erfolgt die Beteiligung des Besonderen Personalrats durch den aufneh- menden Betrieb; Symbio Web - Prozesse Erfolgt die Dispositionsmaßnahme ohne oder gegen den Willen des zugewiesenen Beamten, dann erfolgt die Beteiligung des Besonderen Personal- rats (Umsetzung) durch den abgebenden Betrieb. Dispositionsmaßnahmen Grundsätzlich muss die Tätigkeit eines Beamten amtsangemessen sein. Für den Bahnbereich wurde in § 11 Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz (BEZNG) als Ermessensnorm eine der Eigenart des Eisenbahnbetriebes Rechnung tragende Sonderregelung getroffen. Danach kön- nen die Beamten vorübergehend in Tätigkeiten von geringerer Bewertung unter Belassung ihrer Besoldung verwendet werden, wenn dienstliche (zur Definition vgl. § 11 Satz 2 BEZNG) oder betriebliche Gründe dies erfordern. Die geringerwertige Beschäftigung ist zeitlich zu begrenzen. Zumutbar sind geringerwertige Tätigkeiten, wenn sie insbesondere den gesundheitlichen Kräf- ten und fachlichen Fähigkeiten unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeiten entsprechen. Die Entscheidung darüber, dass eine vorübergehende Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz mit niedrigerer Bewertung erfolgen kann, trifft auf Antrag der Gesellschaft die jeweils zuständi- ge BEV-Dienststelle. Urlaub – siehe unter Erhol...
Umsetzung. Der Arzt führt ein Screening zur Früherkennung einer pAVK gemäß der „S3-Leitlinie zur Diag- nostik, Therapie und Nachsorge der peripheren Arteriellenverschlusskrankheit“ der Deutschen Gesellschaft für Angiologie/Gesellschaft für Gefäßmedizin in der jeweils geltenden Fassung durch. • Dabei soll der Patient den im Anhang 1 beigefügten Fragebogen ausfüllen, dieser soll dann durch den Arzt ausgewertet werden.
Umsetzung. Aufnahmeverfahren Aufsichtspflicht, Gesundheit
Umsetzung. Durchführung der weitergehenden Diagnostik der autonomen diabetischen Neuropathie am Uroge- nitaltrakt gemäß der „Nationalen VersorgungsLeitlinie Neuropathie bei Diabetes im Erwachsenen- alter“ in der jeweils gültigen Fassung. Als Basisdiagnostik sollte ein Miktionstagebuch über 48 Stunden geführt werden.
Umsetzung. Im Interesse der Umsetzung der unter II. aufgeführten Maßnahmen des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche für die Jahre 2021 und 2022 – 2 Mrd. Euro“ wird der Anteil des Bundes an der Umsatzsteuer in den Jahren 2021 und 2022 um zusammengenommen 1.290 Millionen Euro verringert und der Anteil der Länder um denselben Betrag erhöht. Die Länder sagen zu, die Mittel aus der Änderung des Finanzausgleichsgesetzes zusätzlich wie folgt zu verwenden: • 1.000 Millionen Euro für Maßnahmen zum Abbau von Lernrückständen bei Schülerinnen und Schülern, • 70 Millionen Euro für die Stärkung der Kinder- und Jugendfreizeiten, außerschulische Jugendarbeit und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe und • 220 Millionen Euro für die Unterstützung und Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Freiwilligendienstleistenden, Jugendsozialarbeit und zusätzlicher Sozialarbeit an Schulen Aufgrund der außergewöhnlichen pandemischen Belastungen erfolgt die Veränderung der Umsatzsteueranteile nur in den Jahren 2021 und 2022 durch Festbeträge im Rahmen der vertikalen Umsatzsteuerverteilung. Diese Mittel verstärken die Haushalte der Länder, denen die Umsetzung der unter II. aufgeführten Maßnahmen obliegt. Die Absenkung des Umsatzsteueranteils des Bundes wird wie in der folgenden Tabelle dargestellt erfolgen: Haushaltsjahr (Bund) Millionen Euro, insgesamt (2 Jahre) 2021 430 Millionen Euro 2022 860 Millionen Euro Insgesamt 1.290 Millionen Euro Jedes Land verpflichtet sich, die unter II. aufgeführten Maßnahmen umzusetzen. Jedes Land erstellt dazu eine Übersicht, in der dargestellt wird, für welche konkreten Zwecke die vom Bund zusätzlich zur Verfügung gestellten Mittel verwendet werden sollen und welche Ausgaben es dafür eingeplant hat. Diese Übersichten werden Bestandteil (Anlage) dieser Vereinbarung. Jedes Land verpflichtet sich, mit eigenen Mitteln zur Umsetzung der unter II. genannten Maßnahmen beizutragen, zumindest beim Abbau von Lernrückständen mit paritätischen, eigenen Beiträgen, und über diese Maßnahmen zu berichten. Die Änderung des Finanzausgleichgesetzes wird angestoßen, wenn der Bund und alle Länder die Vereinbarung unterzeichnet haben.
