Nachprüfung von Messeinrichtungen Musterklauseln

Nachprüfung von Messeinrichtungen. (zu § 19 AVB Wasser V)
Nachprüfung von Messeinrichtungen. Die Kosten der Nachprüfung von Messeinrichtungen sind gem. § 19 Abs. 2 AVBWasserV nach dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten.
Nachprüfung von Messeinrichtungen. 71 Messstellenbetriebsgesetz
Nachprüfung von Messeinrichtungen. Soweit der Kunde Kosten für die Nachprüfung von Messeinrichtungen nach § 8 Abs. 2 StromGVV zu tragen hat, sind diese mit dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten.
Nachprüfung von Messeinrichtungen. 15.1 Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eich- behörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. 2 des Eich- gesetzes verlangen. 15.2 Die Kosten der Prüfung fallen den SWM zur Last, falls die gesetzlichen Verkehrs- fehlergrenzen überschritten werden, sonst dem Kunden.
Nachprüfung von Messeinrichtungen. (zu § 19 AVB Wasser V) 13 15. Verwendung des Wassers (zu § 22 AVB Wasser V) 13
Nachprüfung von Messeinrichtungen. (zu § 19) (1) Verlangt der Kunde die Nachprüfung von Messeinrichtungen, die im Eigentum des WVU stehen, hat er hiervon das WVU schriftlich zu benachrichtigen bzw. zu beauftragen. (2) Die Kosten der Prüfung trägt der Kunde, falls die Abweichung der Messeinrichtung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreitet. Ihre Höhe setzt sich insbesondere zusammen aus den amtlichen Eich- und Beglaubigungskosten, den Kosten für den Ein- und Ausbau sowie den Transport der Messeinrichtung.
Nachprüfung von Messeinrichtungen. (§ 19 AVBFernwärmeV)
Nachprüfung von Messeinrichtungen. 6.1 Der Netzbetreiber kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Netzbetreiber den Antrag auf Nachprüfung nicht beim Messstellenbetreiber, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Nachprüfung trägt der Messstellenbetreiber, falls die Abweichung die gesetzli- chen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst der Netzbetreiber. 6.2 Ersatzwertbildung erfolgt ausschließlich durch den Netzbetreiber. Soweit noch keine für eine Ersatzwertbildung ausreichenden Vergleichswerte vorliegen, wird der Messstellentreiber den Netzbetreiber hierbei durch Bereitstellung der erforderlichen Grunddaten (z.B. Anschlusswer- te, Art der Messstelle, Ausbauzählerstände der vorherigen Messeinrichtung) unterstützen.