Verwendung des Wassers Musterklauseln

Verwendung des Wassers. 11.1 Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, sind über ihre Anle- gung, Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit dem Wasserversorgungsunternehmen zu treffen. 11.2 Die Anzahl der im öffentlichen Verkehrsraum zu installierenden Hydranten (Feuerlöschanschlüsse) bestimmt das Wasserversorgungsunternehmen im Benehmen mit dem Gemeindebrandmeister. Der Winterdienst ist durch die Gemeinde durchzuführen.
Verwendung des Wassers. (zu § 22 AVB Wasser V) 1. Die Entnahme aus dem Versorgungsnetz der TWM, außer zum Feuerlöschen und zu Übungszwecken der Feuerwehr, ist nur über bei der TWM entliehene Standrohre gestattet. Bei der Vermietung von Standrohren haftet der Mieter für Beschädigungen aller Art, sowohl für Schäden am Mietgegenstand als auch für alle Schäden, die durch Gebrauch des Standrohres an öffentlichen Hydranten, Leitungseinrichtungen und Hydrantenschächten, auch durch Verunreinigung, der TWM oder dritten Personen entstehen. Bei Verlust hat der Mieter vollen Ersatz zu leisten. Die Standrohre sind jeweils bis 15. Dezember eines jeden Jahres bei der TWM - Geschäftsstelle zur Ablesung und Überprüfung vorzuzeigen. Miet- bzw. Grundgebühr werden gemäß Anlage 1 in Rechnung gestellt. Die Abgabe eines Standrohres erfolgt nur unter gleichzeitiger Stellung der Kaution. 2. Die Entfernung oder Beschädigung der von TWM angebrachten Plomben wird als Sachbeschädigung oder Urkundenvernichtung strafrechtlich verfolgt.
Verwendung des Wassers. (zu § 22 AVB Wasser V) (1) Das Wasser darf nicht vergeudet werden. (2) Standrohre mit geeichten Messeinrichtungen zur Abgabe von Bauwasser oder für andere vo- rübergehende Zwecke können nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen befristet vom ZWA an Antragsteller vermietet werden. (3) Der Mieter von Standrohren haftet für Beschädigungen aller Art, sowohl für Schäden am Miet- gegenstand als auch für alle Schäden, die durch Gebrauch des Standrohres an öffentlichen Hydranten, Leitungseinrichtungen und Hydrantenschächten und auch durch Verunreinigungen den ZWA oder dritten Personen entstehen. (4) Der Mieter darf das gemietete Standrohr nur für den beantragten Zweck und unter Beachtung der Bedienungsanleitung verwenden. (5) Bei Verlust des Standrohres hat der Mieter vollen Ersatz zu leisten. (6) Der ZWA verlangt, dass bei der Vermietung eine Bar-Sicherheit gestellt wird. Die Bar- Sicherheit wird nicht verzinst. (7) Die Weitergabe des Standrohres an andere ist auch vorübergehend dem Mieter nicht gestattet. Geschieht dies dennoch, ist der ZWA berechtigt, das Standrohr sofort einzuziehen. (8) Die Nutzung von privaten Standrohren am Trinkwassernetz des ZWA ist verboten.
Verwendung des Wassers. (§ 22 AVBWasserV) 1. Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Kunden und seiner Mieter, Pächter oder ähnlich berechtigten Personen geliefert. Eine darüber hinausgehende Weiterverteilung von Trinkwasser durch den Kunden an Dritte, insbesondere auf andere Grundstücke, ist grundsätzlich nicht zuläs- sig. Ausnahmen sind mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWP auf Antrag möglich. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Dritten der SWP gegenüber keine, über § 6 Abs. 1 - 3 der AVBWasserV hinausgehenden, Schadensersatzansprüche erheben. Der Kunde hat die SWP hierzu durch rechtsverbindliche Erklärung von der Haftung freizustellen. 2. Für die Entnahme von Wasser aus Hydranten zu vorübergehenden Zwe- cken – nicht für Feuerschutzmaßnahmen – ist ein Hydrantenstandrohr mit Messeinrichtung der SWP zu verwenden, das von der SWP gegen eine Si- cherheitsleistung vermietet wird.
Verwendung des Wassers. (zu § 22 AVB Wasser V) 1) Die Entnahme aus öffentlichen Hydranten der SWL, außer zum Feuerlöschen und zu Übungszwecken der Feuerwehr, ist nur unter folgender Voraussetzung gestattet: über bei der SWL entliehene Standrohre. Bei der Vermietung von Standrohren haftet der Mieter für Beschädigungen al- ler Art, sowohl für Schäden am Mietgegenstand als auch für alle Schäden, die durch Gebrauch des Standrohres an öffentlichen Hydranten, Leitungseinrich- tungen und Hydrantenschächten, auch durch Verunreinigung, der SWL oder dritten Personen entstehen. Bei Verlust des Standrohres hat der Mieter vollen Ersatz zu leisten. Die Standrohre sind jeweils bis 15. Dezember eines jeden Jahres an der hier- für angegebenen Stelle zur Ablesung und Überprüfung vorzuzeigen. Miet- bzw. Grundgebühr werden gemäß Anlage 1, Punkt V., Ziff. 2) und 3) in Rech- nung gestellt. Die Abgabe eines Standrohres erfolgt nur unter gleichzeitiger Stellung einer Kaution. 2) Die Entfernung oder Beschädigung der von der SWL angebrachten Plomben wird als Sachbeschädigung oder Urkundenvernichtung strafrechtlich verfolgt.
Verwendung des Wassers. 1. EVN Wasser stellt dem Kunden Wasser für seine eigenen Zwecke zur Verfügung; eine Weiterleitung an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung von EVN Wasser. 2. Ein Inverkehrbringen des von EVN Wasser gelieferten Wassers als abgefülltes, oder verpacktes Trink-, oder Tafelwasserbedarf der ausdrücklichen Zustimmung von EVN Wasser. 3. Außer für Feuerlöschzwecke bedarf jede Wasserentnahme aus Hydranten einer besonderen Vereinbarung mit EVN Wasser.

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  • Zustimmung zur Verwendung des Prospekts Der Emittent stimmt der Verwendung des Prospekts durch alle Finanzintermediäre zu (generelle Zustimmung). Die generelle Zustimmung zu der späteren Weiterveräußerung und der endgültigen Platzierung der Wertpapiere durch die Finanzintermediäre wird in Bezug auf Deutschland erteilt. Die spätere Weiterveräußerung und endgültige Platzierung der Wertpapiere durch Finanzintermediäre kann während der Dauer der Gültigkeit des Basisprospekts gemäß § 9 Wertpapierprospektgesetz erfolgen. Der anfängliche Ausgabepreis wird in Tabelle 1 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen angegeben. Vom Emittenten werden den Zertifikatsinhabern weder beim außerbörslichen (in Ländern, in denen dies gesetzlich zulässig ist) noch beim Erwerb der Zertifikate über eine Börse irgendwelche Kosten oder Steuern abgezogen (zu möglichen Provisionszahlungen siehe unten). Davon sind die Gebühren und Kosten zu unterscheiden, die dem Erwerber der Zertifikate von seiner Bank für die Ausführung der Wertpapierorder in Rechnung gestellt werden und auf der Abrechnung des Erwerbsgeschäftes in der Regel neben dem Preis der Zertifikate getrennt ausgewiesen werden. Letztere Kosten hängen ausschließlich von den individuellen Konditionen der Bank des Erwerbers von Zertifikaten ab. Bei einem Kauf über eine Börse kommen zusätzlich weitere Gebühren und Spesen hinzu. Darüber hinaus werden den Zertifikatsinhabern in der Regel von ihrer Bank jeweils individuelle Gebühren für die Depotführung in Rechnung gestellt. Unbeschadet vom Vorgenannten können Gewinne aus Zertifikaten einer Gewinnbesteuerung bzw. das Vermögen aus den Zertifikaten der Vermögensbesteuerung unterliegen. Im Hinblick auf diese Zertifikate gewährt der Emittent eine Vertriebsprovision in Höhe von bis zu 4%. Die Vertriebsprovision bezieht sich auf den Anfänglichen Ausgabepreis oder, sofern dieser höher ist, auf den Verkaufspreis des Zertifikats im Sekundärmarkt. Sämtliche Informationen, insbesondere betreffend das Konzept, die Art, die Berechnungsmethode, die Gewichtung der einzelnen Aktien, die Regeln über den ordentlichen oder außerordentlichen Austausch von einzelnen Aktien im Index werden für die den in diesem Dokument beschriebenen Wertpapieren zugrunde liegenden Indizes auf den folgenden Internetseiten beschrieben. Diese Internetseiten machen auch aktuelle Angaben über die jeweilige aktuelle Gewichtung der in einem Index enthaltenen Aktien. DAX® Leveraged- und Short-Indizes (Hebelindizes): xxx.xxxxxxxx-xxxxxx.xxx Für die Erfüllung der rechtlichen Anforderungen an die Richtigkeit und Vollständigkeit eines Wertpapierprospekts für die vom Lizenznehmer emittierten Finanzinstrumente, einschließlich der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 7 Wertpapierprospektgesetz i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004, ist der Lizenznehmer, nicht aber auch der Lizenzgeber verantwortlich. DAX® Leveraged- und Short-Indizes "DAX® Leveraged- und Short-Indizes" sind eingetragene Marken der Deutschen Börse AG (Lizenzgeber). Der Lizenzgeber übernimmt keinerlei Haftung für die Richtigkeit der Indizes. Die auf den Indizes basierenden Optionsscheine/Zertifikate werden in keiner Weise vom Lizenzgeber gefördert, herausgegeben, verkauft oder beworben und der Lizenzgeber übernimmt diesbezüglich keinerlei Haftung.

  • Mitwirkung des Kunden 6.1. Alle vorbereitenden Maßnahmen zur Installation eines Computersystems wie z. X. Xxxxxxxxxxxxxx, Set- zen von Xxxxxxxxxx, lässt der Kunde auf seine Kosten und Verantwortung durchführen. Mehraufwen- dungen des Lieferanten durch fehlerhafte oder unzureichende Vorbereitungsmaßnahmen hat der Kun- de zu tragen. Sind die Maßnahmen nicht rechtzeitig durchgeführt, so verlängert sich die Frist zur Liefe- rung bzw. Leistung gemäß der zwischen dem Kunden und dem Lieferanten neu zu treffenden Ver- einbarung. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, bleiben die Rechte des Lieferanten gemäß Nr. 7 dieser Bedingungen unberührt. 6.2. Der Kunde richtet die Arbeitsumgebung des Liefergegenstandes nach den Vorgaben des Lieferanten bzw. Herstellers her. 6.3. Der Kunde trifft geeignete Maßnahmen für den Fall, dass der Liefergegenstand nicht vertragsgemäß arbeitet oder Leistungen nicht vertragsgemäß ausgeführt werden, und zwar insbesondere durch Aus- weichverfahren, Datensicherung, fortlaufende Überprüfung der Ergebnisse, Störungsdiagnose und de- taillierte Beschreibung des Störungsbildes. Daten müssen aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 6.4. Auf Anforderung des Lieferanten stellt der Kunde bei der Vertragserfüllung Lagerraum, Daten- und Te- lekommunikationseinrichtungen und das aus Gründen des Unfallschutzes erforderliche Personal un- entgeltlich zur Verfügung. Leitungskosten trägt der Kunde. 6.5. Der Kunde wirkt insbesondere bei der Spezifikation von Leistungen und bei Tests mit. Der Kunde er- möglicht dem Lieferanten Zugang zum Liefergegenstand mittels Datenfernübertragung, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. 6.6. Der Kunde wird zusammen mit den Liefergegenständen nur Zubehör und Betriebsmittel verwenden, die den Spezifikationen des Herstellers des Liefergegenstandes entsprechen.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Sorgfalts Und Mitwirkungspflichten Des Karteninhabers 4.1 Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass kein Dritter zur Durchführung von Internet-Zahlungen Zugang zu seinem für das Verfahren genutzten Endgerät er- langt. Die App ist gegen unberechtigte Freigaben – z. B. durch ein sicheres Passwort – zu schützen. Das Endgerät ist vor Verlust und Diebstahl zu sichern. Im Fall von Verlust oder Diebstahl des Endgerätes ist nach Möglichkeit die App per Fernzugriff zu löschen und die SIM-Karte des Endgerätes sperren zu lassen. Zugangsdaten zur App dürfen nicht auf dem Endgerät gespeichert werden. Die App darf nicht auf Endgeräten eingesetzt werden, deren Betriebssystem manipuliert wurde, z. B. durch sogenannte Jailbreaks oder Rooten oder sonstige nicht vom Hersteller des Endgeräts freigegebene Betriebssystemvarianten. Weiter gilt Ziffer 6.4 der Vertrags- bzw. Ziffer 5.4 der Einsatzbedingungen. 4.2 Das Endgerät, das zur Freigabe der Transaktion dient, sollte nicht gleichzeitig für die Internet-Zahlungen genutzt werden (physische Trennung der Kommunikationska- näle). 4.3 Der Karteninhaber hat die Übereinstimmung der von der Bank dem Nutzer über- mittelten Transaktionsdaten mit den von ihm für die Transaktion vorgesehenen Daten abzugleichen. Bei Unstimmigkeiten ist die Transaktion abzubrechen und die Bank zu informieren. 4.4 Der Karteninhaber hat die App nur aus offiziellen App-Stores (Apple App Store oder Google Play Store) herunterzuladen und die für die App vorgesehenen Updates regelmäßig zu installieren.

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.