Verwendung des Wassers Musterklauseln

Verwendung des Wassers. 11.1 Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, sind über ihre Anle- gung, Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit dem Wasserversorgungsunternehmen zu treffen. 11.2 Die Anzahl der im öffentlichen Verkehrsraum zu installierenden Hydranten (Feuerlöschanschlüsse) bestimmt das Wasserversorgungsunternehmen im Benehmen mit dem Gemeindebrandmeister. Der Winterdienst ist durch die Gemeinde durchzuführen.
Verwendung des Wassers. (zu § 22 AVB Wasser V) 1. Die Entnahme aus dem Versorgungsnetz der TWM, außer zum Feuerlöschen und zu Übungszwecken der Feuerwehr, ist nur über bei der TWM entliehene Standrohre gestattet. Bei der Vermietung von Standrohren haftet der Mieter für Beschädigungen aller Art, sowohl für Schäden am Mietgegenstand als auch für alle Schäden, die durch Gebrauch des Standrohres an öffentlichen Hydranten, Leitungseinrichtungen und Hydrantenschächten, auch durch Verunreinigung, der TWM oder dritten Personen entstehen. Bei Verlust hat der Mieter vollen Ersatz zu leisten. Die Standrohre sind jeweils bis 15. Dezember eines jeden Jahres bei der TWM - Geschäftsstelle zur Ablesung und Überprüfung vorzuzeigen. Miet- bzw. Grundgebühr werden gemäß Anlage 1 in Rechnung gestellt. Die Abgabe eines Standrohres erfolgt nur unter gleichzeitiger Stellung der Kaution. 2. Die Entfernung oder Beschädigung der von TWM angebrachten Plomben wird als Sachbeschädigung oder Urkundenvernichtung strafrechtlich verfolgt.
Verwendung des Wassers. (zu § 22 AVB Wasser V) 1) Die Entnahme aus öffentlichen Hydranten der SWL, außer zum Feuerlöschen und zu Übungszwecken der Feuerwehr, ist nur unter folgender Voraussetzung gestattet: über bei der SWL entliehene Standrohre. Bei der Vermietung von Standrohren haftet der Mieter für Beschädigungen al- ler Art, sowohl für Schäden am Mietgegenstand als auch für alle Schäden, die durch Gebrauch des Standrohres an öffentlichen Hydranten, Leitungseinrich- tungen und Hydrantenschächten, auch durch Verunreinigung, der SWL oder dritten Personen entstehen. Bei Verlust des Standrohres hat der Mieter vollen Ersatz zu leisten. Die Standrohre sind jeweils bis 15. Dezember eines jeden Jahres an der hier- für angegebenen Stelle zur Ablesung und Überprüfung vorzuzeigen. Miet- bzw. Grundgebühr werden gemäß Anlage 1, Punkt V., Ziff. 2) und 3) in Rech- nung gestellt. Die Abgabe eines Standrohres erfolgt nur unter gleichzeitiger Stellung einer Kaution. 2) Die Entfernung oder Beschädigung der von der SWL angebrachten Plomben wird als Sachbeschädigung oder Urkundenvernichtung strafrechtlich verfolgt.
Verwendung des Wassers. (§ 22 AVBWasserV) 1. Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Kunden und seiner Mieter, Pächter oder ähnlich berechtigten Personen geliefert. Eine darüber hinausgehende Weiterverteilung von Trinkwasser durch den Kunden an Dritte, insbesondere auf andere Grundstücke, ist grundsätzlich nicht zuläs- sig. Ausnahmen sind mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWP auf Antrag möglich. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Dritten der SWP gegenüber keine, über § 6 Abs. 1 - 3 der AVBWasserV hinausgehenden, Schadensersatzansprüche erheben. Der Kunde hat die SWP hierzu durch rechtsverbindliche Erklärung von der Haftung freizustellen. 2. Für die Entnahme von Wasser aus Hydranten zu vorübergehenden Zwe- cken – nicht für Feuerschutzmaßnahmen – ist ein Hydrantenstandrohr mit Messeinrichtung der SWP zu verwenden, das von der SWP gegen eine Si- cherheitsleistung vermietet wird.
Verwendung des Wassers. 1. EVN Wasser stellt dem Kunden Wasser für seine eigenen Zwecke zur Verfügung; eine Weiterleitung an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung von EVN Wasser. 2. Ein Inverkehrbringen des von EVN Wasser gelieferten Wassers als abgefülltes, oder verpacktes Trink-, oder Tafelwasserbedarf der ausdrücklichen Zustimmung von EVN Wasser. 3. Außer für Feuerlöschzwecke bedarf jede Wasserentnahme aus Hydranten einer besonderen Vereinbarung mit EVN Wasser.
Verwendung des Wassers. (zu § 22 AVB Wasser V) (1) Das Wasser darf nicht vergeudet werden. (2) Standrohre mit geeichten Messeinrichtungen zur Abgabe von Bauwasser oder für andere vo- rübergehende Zwecke können nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen befristet vom ZWA an Antragsteller vermietet werden. (3) Der Mieter von Standrohren haftet für Beschädigungen aller Art, sowohl für Schäden am Miet- gegenstand als auch für alle Schäden, die durch Gebrauch des Standrohres an öffentlichen Hydranten, Leitungseinrichtungen und Hydrantenschächten und auch durch Verunreinigungen den ZWA oder dritten Personen entstehen. (4) Der Mieter darf das gemietete Standrohr nur für den beantragten Zweck und unter Beachtung der Bedienungsanleitung verwenden. (5) Bei Verlust des Standrohres hat der Mieter vollen Ersatz zu leisten. (6) Der ZWA verlangt, dass bei der Vermietung eine Bar-Sicherheit gestellt wird. Die Bar- Sicherheit wird nicht verzinst. (7) Die Weitergabe des Standrohres an andere ist auch vorübergehend dem Mieter nicht gestattet. Geschieht dies dennoch, ist der ZWA berechtigt, das Standrohr sofort einzuziehen. (8) Die Nutzung von privaten Standrohren am Trinkwassernetz des ZWA ist verboten.

Related to Verwendung des Wassers

  • Mitwirkung des Kunden 4.1 Der Kunde wird alle Mitwirkungen und Beistellungen erbringen, die für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung durch den Dienstleister erforderlich sind. Die vertragsgemäße Erbringung der Vertragsleistungen hängt wesentlich von der Erbringung dieser Mitwirkung und Beistellungen des Kunden ab und kann auch ein entsprechendes Einwirken des Kunden auf dessen Erfüllungsgehilfen, Vertreter, Leistungsempfänger, andere Dienstleister oder sonstige Dritte (ausge- nommen Erfüllungsgehilfen des Dienstleisters) erfordern. Der Dienstleister darf sich bei der Erbringung der Vertragsleis- tungen auf Mitteilungen, Anweisungen, Freigaben, Abnahmen oder vergleichbare Erklärungen des Kunden verlassen; eine Befolgung und/oder Umsetzung solcher Erklärungen gilt als vertragskonforme Leistung und der Dienstleister ist nicht für sich daraus ergebende Konsequenzen verantwortlich. 4.2 Soweit für die jeweilige Vertragsleistung anwendbar, erbringt der Kunde insbesondere folgende Mitwirkungen bzw. Beistellungen: (a) Der Kunde stellt dem Dienstleister rechtzeitig im vereinbarten, sonst in angemessenem Format alle Daten und Informationen zur Verfügung, die für die Erbringung der Vertragsleistungen erforderlich sind. Soweit erforderlich, aktua- lisiert der Kunde diese Daten und Informationen. Der Kunde ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Daten und Informationen verantwortlich; der Dienstleister ist nicht zu einer Überprüfung verpflichtet. (b) Der Kunde gewährt dem Dienstleister Zugang zu Räumlichkeiten, Gebäuden, Infrastruktur, Systemen und Tools, die in der Verfügungsgewalt des Kunden, seiner Erfüllungsgehilfen oder sonstiger von ihm beauftragter Dritter stehen, soweit ein solcher Zugang zur ordnungsgemäßen Erbringung der Vertragsleistungen erforderlich ist. Diese Mitwirkungen und Beistellungen können in den Teilen B - E dieser Vertragsbedingungen und/oder im Vertrag näher konkretisiert und/oder durch weitere Mitwirkungen und Beistellungen ergänzt oder eingeschränkt werden. 4.3 Der Dienstleister ist nicht für Konsequenzen verantwortlich, die aus einer nicht ordnungsgemäßen und/oder ver- spätet erbrachten Mitwirkung oder Beistellung des Kunden resultieren. Etwaige Termine und Fristen verschieben sich um die Dauer einer solchen Verletzung, zuzüglich einer angemessenen Zeit zur ordnungsgemäßen Fortführung der be- troffenen Vertragsleistungen. Der Kunde erstattet dem Dienstleister die zusätzlichen Aufwände des Dienstleisters, die aus einer solchen Verletzung des Kunden resultieren. Die Zahlungsverpflichtungen des Kunden bleiben unberührt.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Sorgfalts Und Mitwirkungspflichten Des Karteninhabers 4.1 Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass kein Dritter zur Durchführung von Internet-Zahlungen Zugang zu seinem für das Verfahren genutzten Endgerät er- langt. Die App ist gegen unberechtigte Freigaben – z. B. durch ein sicheres Passwort – zu schützen. Das Endgerät ist vor Verlust und Diebstahl zu sichern. Im Fall von Verlust oder Diebstahl des Endgerätes ist nach Möglichkeit die App per Fernzugriff zu löschen und die SIM-Karte des Endgerätes sperren zu lassen. Zugangsdaten zur App dürfen nicht auf dem Endgerät gespeichert werden. Die App darf nicht auf Endgeräten eingesetzt werden, deren Betriebssystem manipuliert wurde, z. B. durch sogenannte Jailbreaks oder Rooten oder sonstige nicht vom Hersteller des Endgeräts freigegebene Betriebssystemvarianten. Weiter gilt Ziffer 6.4 der Vertrags- bzw. Ziffer 5.4 der Einsatzbedingungen. 4.2 Das Endgerät, das zur Freigabe der Transaktion dient, sollte nicht gleichzeitig für die Internet-Zahlungen genutzt werden (physische Trennung der Kommunikationska- näle). 4.3 Der Karteninhaber hat die Übereinstimmung der von der Bank dem Nutzer über- mittelten Transaktionsdaten mit den von ihm für die Transaktion vorgesehenen Daten abzugleichen. Bei Unstimmigkeiten ist die Transaktion abzubrechen und die Bank zu informieren. 4.4 Der Karteninhaber hat die App nur aus offiziellen App-Stores (Apple App Store oder Google Play Store) herunterzuladen und die für die App vorgesehenen Updates regelmäßig zu installieren.

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.