Nachprüfung von Messeinrichtungen. (zu § 19 AVBWasserV)
Nachprüfung von Messeinrichtungen. (zu § 19 AVB Wasser V)
Nachprüfung von Messeinrichtungen. Die Kosten der Nachprüfung von Messeinrichtungen sind gem. § 19 Abs. 2 AVBWasserV nach dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten.
Nachprüfung von Messeinrichtungen. 71 Messstellenbetriebsgesetz
Nachprüfung von Messeinrichtungen. Soweit der Kunde Kosten für die Nachprüfung von Messeinrichtungen nach § 8 Abs. 2 StromGVV zu tragen hat, sind diese mit dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten.
Nachprüfung von Messeinrichtungen. (zu § 19 AVB Wasser V) Die Kosten der Nachprüfung von Messeinrichtungen sind gemäß § 19 Abs. 2 AVB Wasser V nach dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten. Sie umfassen auch die Kosten des Transportes
Nachprüfung von Messeinrichtungen. 16.1 Der Kunde kann jederzeit von DEW21 verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Entnahmestelle durch eine Eichbe- hörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 MessEG zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kun- den nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergren- zen nicht überschritten werden.
Nachprüfung von Messeinrichtungen. 7.1. Wird bei einer vom Anschlussnehmer/Anschlussnutzer oder Lieferanten verlangten Nachprüfung einer Mess- und Steuereinrichtung festgestellt, dass die Abweichung innerhalb der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen liegt, werden dem Auftraggeber hierfür die im jeweils gültigen Preisblatt der SR ausgewiesenen Preise berechnet.
Nachprüfung von Messeinrichtungen. 6.1 Der Netzbetreiber kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Netzbetreiber den Antrag auf Nachprüfung nicht beim Messstellenbetreiber, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Nachprüfung trägt der Messstellenbetreiber, falls die Abweichung die gesetzli- chen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst der Netzbetreiber.
Nachprüfung von Messeinrichtungen. (zu § 19 AVB Wasser V) 13 15. Verwendung des Wassers (zu § 22 AVB Wasser V) 13