Nachrang zur finanzierenden Bank Musterklauseln

Nachrang zur finanzierenden Bank. Neben der Kapitalaufnahme von Darlehen im Rahmen der Kampagne hat der Darle- hensnehmer zusätzlich für die Realisie- rung des Immobilienprojekts u.a. Darlehen der Oberbank AG, Xxxxxx Xxxxxxxxxx 00 xx X-0000 Xxxx (nachfolgend „Bank“) auf- genommen. Die Finanzierung der Bank be- läuft sich zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Darlehensvertrags auf einen Betrag von EUR 3.010.000,00 und hat aktuell eine Laufzeit bis zum 01.12.2024 (nachfolgend „Bankfinanzierung“). Der Darlehensneh- mer plant aktuell die Bankfinanzierung zu einem späteren Zeitpunkt auf einen Betrag von bis zu EUR 8.000.000,00 zu erhöhen und zeitlich auch zu verlängern. Eine an- dere Laufzeit oder ein anderes Finanzie- rungsvolumen der Bankfinanzierung kann sich aus einer zukünftigen Vereinbarung zwischen der Bank und dem Darlehens- nehmer ergeben, auf welche der Treuhän- der und der Crowd-Investor keinen Ein- fluss nehmen kann. Für den Fall der Eröffnung des Insolvenz- verfahrens über das Vermögen des Darle- hensnehmers oder der Liquidation des Darlehensnehmers außerhalb eines Insol- venzverfahrens treten sämtliche Ansprü- che des Crowd-Investors aus und im Zu- sammenhang mit dem Darlehensvertrag im Rang hinter sämtliche Ansprüche der Bank zurück. Damit dürfen die Ansprüche des Crowd-Investors in den vorgenannten Fällen erst nach Befriedigung aller An- sprüche der Bank erfüllt werden. Leistungen auf die Ansprüche im Zusam- menhang mit dem Darlehen kann der Crowd-Investor im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers oder der Liquida- tion des Darlehensnehmers außerhalb ei- nes Insolvenzverfahrens nur nach Befrie- digung sämtlicher Ansprüche der Bank verlangen. Außerhalb eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensneh-mers so- wie außerhalb einer Liquidation des Darle- hensnehmers steht dem Crowd-Investor das Recht auf ordnungsgemäße Erfüllung des Darlehensvertrags, insbesondere das Recht auf Zinsen und Tilgung, uneinge- schränkt zu. Der Crowd-Investor erklärt durch den Rangrücktritt weder eine Stundung noch einen Verzicht auf Rückzahlung des Darle- hens (einschließlich Zinsen). Der Crowd-Investor wird durch den Rang- rücktritt im Verhältnis zu den weiteren Crowd-Investoren, für die ein den Anforde- rungen des Rangrücktritts entsprechen- der Rangrücktritt gilt, nicht schlechter ge- stellt. Der Rangrücktritt regelt nur das Ver- hältnis der Crowd-Investoren gegenüber der Bank. Untereinander sind die Ansprü- che der Crowd-Investoren insofern gleic...