Nachträgliche Kontrolle von Funkanlagen Musterklauseln

Nachträgliche Kontrolle von Funkanlagen. Die nachträgliche Kontrolle der im Fürstentum Liechtenstein ange- botenen, auf dem Markt bereitgestellten, in Betrieb genommenen so- wie erstellten und betriebenen Funkanlagen obliegt den zuständigen liechtensteinischen Behörden. Diese treffen die zur Wahrnehmung der Marktaufsicht erforderlichen Massnahmen. Auf Antrag berät und unterstützt das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behör- den insbesondere bei der Kontrolle von Prüfberichten, Konformi- tätsbescheinigungen und anderen zweckdienlichen Nachweisen sowie bei der Durchführung und Auswertung von Messungen. Ausserdem unterstützt das BAKOM die liechtensteinischen Behörden durch die Weitergabe von Informationen betreffend die Marktaufsicht, die auf Grund von Zollmeldungen oder anderen Quellen erhoben werden. Der Mehraufwand für das BAKOM im Zusammenhang mit der Da- tenbeschaffung, Weiterleitung und Ausbildung der Mitarbeitenden wird pauschal entschädigt.
Nachträgliche Kontrolle von Funkanlagen. Die nachträgliche Kontrolle der im Fürstentum Liechtenstein angebo- tenen, auf dem Markt bereitgestellten, in Betrieb genommenen sowie erstellten und betriebenen Funkanlagen obliegt den zuständigen liech- tensteinischen Behörden. Diese treffen die zur Wahrnehmung der Marktaufsicht erforderlichen Massnahmen. Auf Antrag berät und unter- stützt das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden ins- besondere bei der Kontrolle von Prüfberichten, Konformitätsbescheini- gungen und anderen zweckdienlichen Nachweisen sowie bei der Durch- führung und Auswertung von Messungen. Ausserdem unterstützt das BAKOM die liechtensteinischen Behörden durch die Weitergabe von Informationen betreffend die Marktaufsicht, die auf Grund von Zoll- meldungen oder anderen Quellen erhoben werden. Der Mehraufwand für das BAKOM im Zusammenhang mit der Datenbeschaffung, Weiter- leitung und Ausbildung der Mitarbeitenden wird pauschal entschädigt. 1 Protokoll I abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 286. 2 Protokoll II abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 286. 3 Protokoll III abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 286. 4 Protokoll IV abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 176. 5 LR-Nr. 0.631.112.1‌

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.