Nachträgliche Kontrolle von Funkanlagen Musterklauseln

Nachträgliche Kontrolle von Funkanlagen. Die nachträgliche Kontrolle der im Fürstentum Liechtenstein angebotenen, auf dem Markt bereitgestellten, in Betrieb genommenen sowie erstellten und betriebenen Funkanlagen obliegt den zuständigen liechtensteinischen Behörden. Diese treffen die zur Wahrnehmung der Marktaufsicht erforderlichen Massnahmen. Auf Antrag berät und unterstützt das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden insbesondere bei der Kontrolle von Prüfberichten, Konformitätsbescheinigungen und anderen zweckdienlichen Nachweisen sowie bei der Durchführung und Auswer- tung von Messungen. Ausserdem unterstützt das BAKOM die liechtensteinischen Behörden durch die Weitergabe von Informationen betreffend die Marktaufsicht, die auf Grund von Zollmeldungen oder anderen Quellen erhoben werden. Der Mehr- aufwand für das BAKOM im Zusammenhang mit der Datenbeschaffung, Weiterlei- tung und Ausbildung der Mitarbeitenden wird pauschal entschädigt.
Nachträgliche Kontrolle von Funkanlagen. Die nachträgliche Kontrolle der im Fürstentum Liechtenstein angebo- tenen, auf dem Markt bereitgestellten, in Betrieb genommenen sowie erstellten und betriebenen Funkanlagen obliegt den zuständigen liech- tensteinischen Behörden. Diese treffen die zur Wahrnehmung der Marktaufsicht erforderlichen Massnahmen. Auf Antrag berät und unter- stützt das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden ins- besondere bei der Kontrolle von Prüfberichten, Konformitätsbescheini- gungen und anderen zweckdienlichen Nachweisen sowie bei der Durch- führung und Auswertung von Messungen. Ausserdem unterstützt das BAKOM die liechtensteinischen Behörden durch die Weitergabe von Informationen betreffend die Marktaufsicht, die auf Grund von Zoll- meldungen oder anderen Quellen erhoben werden. Der Mehraufwand für das BAKOM im Zusammenhang mit der Datenbeschaffung, Weiter- leitung und Ausbildung der Mitarbeitenden wird pauschal entschädigt. 1 Protokoll I abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 286. 2 Protokoll II abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 286. 3 Protokoll III abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 286. 4 Protokoll IV abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 176. 5 LR-Nr. 0.631.112.1‌

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  • Weitergabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist.

  • Zugriffskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Spezielle Risiken der Anlagen Die Anlage in Investmentanteilen ist mit Risiken verbunden. Risiken, die sich im Wert der Investmentanteile widerspiegeln, können sich aus einer Vielzahl von Faktoren und ihrer Veränderung ergeben. Details zur Anlagepolitik und zu den Anlagegrundsätzen können dem jeweiligen Verkaufsprospekt eines Investment- vermögens entnommen werden. Regelmäßig behält sich die Kapitalverwaltungs- gesellschaft in den Anlagebedingungen das Recht vor, die Rücknahme der Anteile auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Sofern dies geschieht, kann der Anleger unter Umständen seine Anteile zumindest zeitweise nicht veräußern. Die Wertentwicklung in der Vergangenheit lässt keine Rückschlüsse auf die zukünftige Wertentwicklung zu. Anlagen in Investmentanteilen sind keine Bankeinlagen und ihr Wert ist nicht durch die Bank, die USB oder die Einlagensicherung garantiert. Der Wert von Investmentanteilen unterliegt den Schwankungen des Markts, die zum vollständi- gen oder teilweisen Verlust des investierten Vermögens führen können. Weitere Informationen zu den Risiken der Vermögensverwaltung sowie der Anlage in Investmentfonds kann der Anleger der Broschüre „Basisinformationen zur Geld- anlage in Investmentfonds im Rahmen einer Vermögensverwaltung“ entnehmen. Bei Portfolioanpassungen kann es zu Verzögerungen bei der Orderausführung kommen.

  • Kontrollrechte des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen. (2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DS-GVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen. (3) Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, kann wahlweise erfolgen durch die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DS- GVO, die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DS- GVO, aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren) und/oder eine geeignete Zertifizierung durch IT- Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz). (4) Für die Ermöglichung von Kontrollen durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch geltend machen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Verfügbarkeitskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind.

  • Auftragskontrolle Ziel der Auftragskontrolle ist es, zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Eingabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind.