Weitergabe von Informationen. 1. Auf Xxxxxxxx einer anderen Vertragspartei macht eine Vertragspartei unverzüglich alle erforderlichen Angaben zur Ermittlung, ob eine Beschaffung ordnungsgemäss, unparteiisch und in Übereinstimmung mit diesem Kapitel durchgeführt worden ist. Die Information enthält Informationen zu den Merkmalen und relativen Vorteilen des erfolgreichen Angebots.
2. Eine Vertragspartei, Beschaffungsstelle oder Überprüfungsbehörde darf Informa- tionen einer Person, die diese zur Verfügung gestellt und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht als vertraulich bezeichnet hat, ohne Ermächtigung dieser Person nicht weitergeben.
3. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Kapitels kann eine Vertragspartei, ein- schliesslich ihrer Beschaffungsstellen, davon absehen, einem bestimmten Anbieter Informationen weiterzugeben, wenn sie den lauteren Wettbewerb zwischen den An- bietern beeinträchtigen könnten.
4. Keine Bestimmung dieses Kapitels darf so ausgelegt werden, dass sie eine Ver- tragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, Behörden und Überprüfungsor- gane, zur Weitergabe vertraulicher Informationen im Rahmen dieses Kapitels ver- pflichtet, wenn dies:
(a) den Vollzug von Rechtsvorschriften behindern würde;
(b) den lauteren Wettbewerb zwischen Anbietern beeinträchtigen könnte;
(c) die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter Personen beeinträchtigen würde, einschliesslich des Schutzes des Geistigen Eigentums; oder
(d) sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderliefe.
Weitergabe von Informationen. 10.1 Du solltest dir die Risikoaufklärung sowie die Gebühreninformationen durchlesen. Wir können die Informationen, die du uns zur Verfügung stellst, sowie alle anderen Informationen, die sich auf deine Konten oder deine Beziehung mit uns beziehen, an ein verbundenes Unternehmen oder einen Vertreter weitergeben, oder wenn dies gemäß Gesetzen und Verordnungen oder für die Erfüllung unserer Verpflichtungen gegenüber dir oder für Marketingzwecke erforderlich ist.
10.2 Wir haben dir die Risikoaufklärung übermittelt, die dir dabei helfen soll, die Art und die Risiken im Zusammenhang mit dem Trade der angebotenen Finanzinstrumente zu verstehen. Diese Informationen werden aktualisiert und sind auf der Website verfügbar. Vor der Platzierung einer Order sollten immer die entsprechenden Abschnitte der Risikoaufklärung gelesen werden.
10.3 Der Kontostand und das verfügbare Guthaben können über die jeweilige mobile Anwendung ermittelt werden. Du kannst auch den Kundendienst anrufen. Du solltest jedoch beachten, dass wir deinem Konto im Zusammenhang mit einem Werbeangebot von Zeit zu Zeit eine „Bargutschrift“ gutschreiben können. Je nach den Bedingungen des Angebots kann dieses Angebot jedoch nicht als Bargeld von deinem Konto transferiert werden. Du solltest auch beachten, dass die Auszahlung deiner Gewinne verweigert werden kann, wenn die geltenden Bedingungen eines Werbeangebots besagen, dass eine Mindestanzahl von Trades erforderlich ist, und wenn die Trades auf unlogische Weise oder auf eine Weise platziert werden, die als ungewöhnlich angesehen wird, um gegen die Bedingungen des Werbeangebots zu verstoßen.
Weitergabe von Informationen. Die Vertreter, Delegierten und Sachverständigen der Vertragsparteien sowie Beamte und sonstige Bedienstete, die im Rahmen dieses Übereinkommens tätig werden, sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fal- len, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.
Weitergabe von Informationen. Interne Überprüfungsverfahren für Beschwerden von Anbietern
Weitergabe von Informationen. (1) Die Parteien vereinbaren, sich gegenseitig so schnell wie möglich über alle allgemeinen Informationen und wesentlichen Entwicklungen zu unterrichten, die für das jeweils andere Verfahren von Bedeutung sein können.
(2) Die Parteien vereinbaren, alle öffentlich zugänglichen Informationen über den Schuldner, seine gegenwärtigen und früheren leitenden Angestellten, Geschäftsführer und Mitarbeiter sowie seine Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die sich jeweils in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befinden, auszutauschen, soweit dies rechtmäßig ist. Jede Partei hält die andere Partei über ihre Aktivitäten und wesentlichen Entwicklungen in Angelegenheiten, die den Schuldner betreffen und ihnen bekannt sind, auf dem Laufenden.
(3) Die Parteien vereinbaren, dass sie keine von der jeweils anderen Partei erhaltenen nicht- öffentlichen Informationen an Dritte weitergeben (und ihre jeweiligen Mitarbeiter und Vertreter anweisen, dies nicht zu tun), es sei denn
(a) die andere Partei stimmt dem zu,
(b) ein zur Verfügungstellen der Informationen ist durch geltendes anwendbares Recht erforderlich, oder
(c) diese Informationen werden aufgrund einer gerichtliche Anordnung verlangt.
(4) Die Weitergabe von Informationen gemäß diesen Bestimmungen gilt nicht als Befreiung hinsichtlich des Anwaltsgeheimnisses oder hinsichtlich der Betriebsgeheimnisse gemäß der jeweils geltenden Recht zu Beweisregeln.
(5) Ein Gläubigerausschuss darf nicht-öffentliche Informationen, die dem Ausschuss in seinem Verfahren zur Verfügung stehen, mit den Ausschüssen in anderen Verfahren teilen, wenn diese Informationen für eine Angelegenheit relevant sind, an der ein anderer Ausschuss ein berechtigtes Interesse hat, vorausgesetzt, dass übliche Vertraulichkeitsvereinbarungen und sonstige Anforderungen des jeweils geltenden Rechts der Beweisregeln und des Datenschutzes eingehalten wird.
(6) Die Parteien vereinbaren, das Recht auf vorherige und kontinuierliche Unterrichtung aller Arbeitnehmervertreter über die Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners zu gewährleisten. Diese Unterrichtung schließt etwaige Restrukturierungsmaßnahmen ein, die die Parteien durchzuführen beabsichtigen, insbesondere wenn diese Maßnahmen unmittelbare Auswirkungen auf andere Tochtergesellschaften der Unternehmensgruppe haben können.
Weitergabe von Informationen. Der Anschlussnehmer wünscht kein Angebot von WerraEnergie-Handel/Vertrieb. Der Anschlussnehmer will sich von einem anderen Lieferanten beliefern lassen. Der Anschlussnehmer ist damit einverstanden, dass WerraEnergie-Handel/Vertrieb dem Anschlussnehmer ein Energielieferangebot unterbreitet.
Weitergabe von Informationen. Der Kunde bestätigt und akzeptiert, dass wenn (i) das Zertifikat oder der Kunde als eine Quelle für verdächtigen Code erkannt wird, (ii) die Berechtigung zur Anforderung des Zertifikats nicht verifiziert werden kann oder (iii) das Zertifikat aus anderen Gründen als der Aufforderung durch den Kunden revoziert wird (z. B. als Folge der Gefährdung des Private Key, Entdeckung von Malware usw.), DigiCert berechtigt ist, Informationen über den Kunden, über eine Anwendung oder ein Objekt, das mit dem Zertifikat signiert worden ist, über das Zertifikat und über die Umstände in diesem Zusammenhang weiterzugeben, und zwar an andere Zertifizierungsstellen oder Branchengruppen, einschließlich dem CA/B Forum.
Weitergabe von Informationen. Die Pflicht der Parteien, sich gegenseitig zu informieren, ist im EU-Recht geregelt. Art. 41 Abs. 2 lit. a EuInsVO 2015/848 sieht vor, dass die jeweiligen Insolvenzverwalter einander so bald wie möglich alle Informationen mitteilen sollten, die für das andere Verfahren, das denselben Schuldner betrifft, von Bedeutung sein können. Dementsprechend sieht Art. 56 Abs. 2 lit. a EuInsVO 2015/848 die gleiche Kommunikationspflicht für Insolvenzverwalter vor, die in Verfahren bestellt werden, die Mitglieder einer Unternehmensgruppe betreffen.
Weitergabe von Informationen. Die Vertreter, Delegierten und Sachverständigen der Vertrags- parteien sowie Beamte und sonstige Bedienstete, die im Rah- men dieses Übereinkommens tätig werden, sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszuge- ben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.
Weitergabe von Informationen. Im Zuge von Erhebungen iSd § 12 LSD-BG in Bezug auf die Lohnkontrolle behält sich der AG die Weitergabe der relevanten Vertragsdaten und Vertragsunterlagen vom AN und dessen SubunternehmerInnen an die Abgabenbehörden vor.