Common use of Nachträgliche Änderung des Versorgungszeitraumes Clause in Contracts

Nachträgliche Änderung des Versorgungszeitraumes. Der Versicherte kann sein Wahlrecht unter den Vertragspartnern jederzeit ausüben. Wählt der Versicherte während eines bereits genehmigten Versorgungszeitraumes einen anderen Vertragspartner, so wirkt das Wahlrecht zum Monatsersten nach Ausübung des Wahlrechts. Voraussetzung ist, dass der Versicherte für den Kalendermonat noch keine vertragsgegen- ständlichen Hilfsmittel vom bisherigen Lieferanten in Empfang genommen hat. Hat der Versi- cherte für den folgenden Kalendermonat bereits Hilfsmittel erhalten, wirkt das Wahlrecht zum Monatsersten des Monats, für den der Versicherte noch keine Hilfsmittel erhalten hat. Die KKH berichtigt in dem Fall die bereits genehmigte Versorgung. Genehmigter Versorgungszeitraum: 01.12.2019 bis 31.05.2020 Der Versicherte wählt am 15.02.2020 einen anderen Vertragspartner. Für den Xxxx 2020 hat der Versicherte vom Auftragnehmer noch keine Hilfsmittel erhalten. Das Wahlrecht wirkt zum 01.03.2020 Genehmigter Versorgungszeitraum neu: 01.12.2019 bis 29.02.2020

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Nachträgliche Änderung des Versorgungszeitraumes. Der Versicherte kann sein Wahlrecht unter den Vertragspartnern jederzeit ausüben. Wählt der Versicherte während eines bereits genehmigten Versorgungszeitraumes einen anderen VertragspartnerVer- tragspartner, so wirkt das Wahlrecht zum Monatsersten nach Ausübung des Wahlrechts. Voraussetzung Vo- raussetzung ist, dass der Versicherte für den Kalendermonat noch keine vertragsgegen- ständlichen vertragsgegenständ- lichen Hilfsmittel vom bisherigen Lieferanten in Empfang genommen hat. Hat der Versi- cherte Versicherte für den folgenden Kalendermonat bereits Hilfsmittel erhalten, wirkt das Wahlrecht zum Monatsersten Mo- natsersten des Monats, für den der Versicherte noch keine Hilfsmittel erhalten hat. Die KKH berichtigt in dem Fall die bereits genehmigte Versorgung. Beispiel: Genehmigter Versorgungszeitraum: 01.12.2019 bis 31.05.2020 01.07.2020 – 30.06.2021 Der Versicherte wählt am 15.02.2020 15.09.2020 einen anderen Vertragspartner. Für den Xxxx Oktober 2020 hat der Versicherte vom Auftragnehmer Leistungserbringer noch keine Hilfsmittel erhalten. Das Wahlrecht wirkt zum 01.03.2020 01.10.2020 Genehmigter Versorgungszeitraum neu: 01.12.2019 bis 29.02.202001.07.2020 – 30.09.2020

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Nachträgliche Änderung des Versorgungszeitraumes. Der Versicherte kann sein Wahlrecht unter den Vertragspartnern jederzeit ausüben. Wählt der Versicherte während eines bereits genehmigten Versorgungszeitraumes einen anderen VertragspartnerVer- tragspartner, so wirkt das Wahlrecht zum Monatsersten nach Ausübung des Wahlrechts. Voraussetzung Vo- raussetzung ist, dass der Versicherte für den Kalendermonat noch keine vertragsgegen- ständlichen vertragsgegenständli- chen Hilfsmittel vom bisherigen Lieferanten in Empfang genommen hat. Hat der Versi- cherte Versicherte für den folgenden Kalendermonat bereits Hilfsmittel erhalten, wirkt das Wahlrecht zum Monatsersten Monatsers- ten des Monats, für den der Versicherte noch keine Hilfsmittel erhalten hat. Die KKH berichtigt in dem Fall die bereits genehmigte Versorgung. Beispiel: Genehmigter Versorgungszeitraum: 01.12.2019 bis 31.05.2020 01.07.2020 – 30.06.2021 Der Versicherte wählt am 15.02.2020 15.09.2020 einen anderen Vertragspartner. Für den Xxxx Oktober 2020 hat der Versicherte vom Auftragnehmer Leistungserbringer noch keine Hilfsmittel erhalten. Das Wahlrecht wirkt zum 01.03.2020 01.10.2020 Genehmigter Versorgungszeitraum neu: 01.12.2019 bis 29.02.202001.07.2020 – 30.09.2020 Die KKH stellt dem vom Versicherten neu gewählten Leistungserbringer in diesem Fall eine Kopie der Verordnung zur Verfügung. Das Einreichen der Verordnung im Original bzw. das Ein- holen einer neuen Verordnung beim Versicherten durch den Leistungserbringer ist nicht erfor- derlich.

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