Versorgungszeitraum. Der Leistungserbringer hat die Versorgung mit dem vertragsgegenständlichen Hilfsmittel je Ein- zelauftrag für den genehmigten Versorgungszeitraum sicherzustellen. Sofern der Versorgungszeitraum eines Einzelauftrages planmäßig über das Ende des Vertra- ges hinausgeht, ist der Leistungserbringer dennoch verpflichtet die Leistungen gemäß Leis- tungsbeschreibung bzw. des Vertrages für die Dauer des Versorgungszeitraumes zu erbringen.
Versorgungszeitraum. Der Versicherte kann sein Wahlrecht unter den Vertragspartnern jederzeit ausüben. Wählt der Versicherte während eines bereits genehmigten Versorgungszeitraumes einen anderen Vertragspartner, so wirkt das Wahlrecht zum Monatsersten nach Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraums. Sofern der Versorgungszeitraum eines Einzelauftrages planmäßig über das Ende des Ver- trages hinausgeht, ist der Leistungserbringer dennoch verpflichtet, die Leistungen gemäß Leistungsbeschreibung für die Dauer des genehmigten Versorgungszeitraumes zu erbrin- gen.
Versorgungszeitraum. Der Leistungserbringer hat die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln je Einzelauftrag für den genehmigten Versorgungszeitraum sicherzustellen. Der Versorgungszeitraum richtet sich nach den Inhalten der vertragsärztlichen Verordnung. Sofern ein Vertragsarzt die dauerhafte Notwendigkeit der vertragsgegenständlichen Inkonti- nenzhilfen bescheinigt, beträgt der Versorgungszeitraum 6 Monate. Sofern der Versorgungszeitraum nicht aus den Inhalten der vertragsärztlichen Verordnung hervorgeht, ermittelt der Leistungserbringer diesen im Rahmen der Bedarfsfeststellung. Auch in den Fällen beträgt der Versorgungszeitraum (längstens) 6 Monate. Der Versorgungszeitraum ist vom Leistungserbringer im Kostenvoranschlag gemäß Anlage 06: "Datenübermittlung" anzugeben. Sofern der Versorgungszeitraum eines Einzelauftrages planmäßig über das Ende des Vertra- ges hinausgeht, ist der Leistungserbringer dennoch verpflichtet die Leistungen gemäß Leis- tungsbeschreibung bzw. des Vertrages für die Dauer des Versorgungszeitraumes zu erbrin- gen.
Versorgungszeitraum. Der von der KKH genehmigte Versorgungszeitraum richtet sich nach den Inhalten des vom Leistungserbringer erstellten Kostenvoranschlages nach Maßgabe der der Anlage 05: "Daten- übermittlung" mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Sofern der Versicherte erstmalig mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln zu versorgen ist, beträgt der genehmigte Versorgungszeitraum 6 Kalendermonate („Erstversorgung“). Der genehmigte Versorgungszeitraum beträgt im Übrigen 12 Kalendermonate. Dies gilt auch, wenn der Versicherte zuvor durch einen anderen Vertragspartner versorgt wurde. Als Zeitraum sind immer die gesamten Kalendermonate anzugeben (z.B. 01.07.2020 – 30.06.2021). Beginnt die Versorgung während des Monats, ist der tatsächliche Versorgungs- beginn anzugeben (z.B. 13.07.2020 – 30.06.2021).
Versorgungszeitraum. Der Versicherte kann sein Wahlrecht unter den Vertragspartnern jederzeit ausüben. Wählt der Versicherte während eines bereits genehmigten Versorgungszeitraumes einen anderen Vertragspartner, so wirkt das Wahlrecht zum Monatsersten nach Ausübung des Wahlrechts. Voraussetzung ist, dass der Versicherte für den Kalendermonat noch kein vertragsgegen- ständliches Zubehör vom bisherigen Lieferanten in Empfang genommen hat. Hat der Versicherte für den folgenden Kalendermonat bereits das vertragsgegenständliche Zubehör, wirkt das Wahlrecht zum Monatsersten des Monats, für den der Versicherte noch keine Hilfsmittel erhalten hat. Die KKH berichtigt in dem Fall die bereits genehmigte Versor- gung. Beispiel: Genehmigter Versorgungszeitraum: 01.01.2022 – 31.12.2022 Der Versicherte wählt am 15.10.2022 einen anderen Vertragspartner. Für den November 2020 hat der Versicherte vom Leistungserbringer noch kein vertragsgegenständliches Zube- hör erhalten. Das Wahlrecht wirkt zum 01.11.2022 Genehmigter Versorgungszeitraum neu: 01.01.2022 – 31.10.2022 Sofern der Versorgungszeitraum eines Einzelauftrages planmäßig über das Ende des Ver- trages hinausgeht, ist der Leistungserbringer dennoch verpflichtet die Leistungen gemäß Leistungsbeschreibung für die Dauer des Versorgungszeitraumes zu erbringen.
Versorgungszeitraum. Die Anlage wird von April bis Oktober in Betrieb genommen. Die aktuellen Versorgungszeiten werden jährlich öffentlich bekanntgegeben. Außerhalb der Betriebszeit hat jeder Abnehmer dafür Sorge zu tragen, dass alle Absperrhähne zum Grundstück geschlossen sind und die Wasserzähler frostsicher gehalten werden. Für auftretende Schäden und Wasserverluste haftet der Abnehmer.
Versorgungszeitraum. Der Leistungserbringer hat die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln je Ein- zelauftrag für den genehmigten Versorgungszeitraum sicherzustellen. Der Versorgungszeitraum richtet sich nach den Inhalten der vertragsärztlichen Verordnung. So- fern ein Vertragsarzt die dauerhafte Notwendigkeit der vertragsgegenständlichen Hilfsmittel be- scheinigt, beträgt der Versorgungszeitraum 6 Kalendermonate („Erstversorgung“), sofern der Versicherte erstmalig mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln zu versorgen ist. Der Ver- sorgungszeitraum beträgt im Übrigen maximal 12 Kalendermonate. Sofern der Versorgungszeitraum nicht aus den Inhalten der vertragsärztlichen Verordnung her- vorgeht, ermittelt der Leistungserbringer im Rahmen der Bedarfsfeststellung, ob eine Erst- oder eine Folgeversorgung vorliegt. Der Versorgungszeitraum beträgt in dem Fall 6 Kalendermonate, sofern der Versicherte erstmalig mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln zu versorgen ist und im Übrigen 12 Kalendermonate. Der Versorgungszeitraum ist vom Leistungserbringer im Kostenvoranschlag gemäß Anlage 05: "Datenübermittlung" anzugeben. Es wird im Übrigen auf die Regelungen unter Ziff. 2.6.1.1 verwiesen. Sofern der Versorgungszeitraum eines Einzelauftrages planmäßig über das Ende des Vertra- ges hinausgeht, ist der Leistungserbringer dennoch verpflichtet die Leistungen gemäß Leis- tungsbeschreibung bzw. des Vertrages für die Dauer des Versorgungszeitraumes zu erbrin- gen.
Versorgungszeitraum. Die Versorgungspauschale für Stomaprodukte gilt für einen Versorgungszeitraum von jeweils einem Kalendermonat.
Versorgungszeitraum. Die Erstversorgung erfolgt jeweils in Versorgungszeiträumen bis zu 4 Wochen. Die Fortfüh- rung der Versorgung (Folgeversorgung) ist bei medizinischer Notwendigkeit möglich. Die Erstversorgung beginnt mit der Übergabe des Hilfsmittels an den Versicherten. Die Folge- versorgung beginnt ab dem Tag, der auf den letzten Tag des vorhergehenden Versor- gungszeitraumes folgt.
Versorgungszeitraum. 4.1 Der Lieferant hat die Original Teile Versorgung während der Serienlaufzeit sowie eines Zeitraumes von 15 Jahren nach dem Serienauslauf (EOP) sicherzustellen, auch wenn keine aktive Bestellung der Gesellschaften des Volkswagen Konzerns vorliegt.