Nachträgliche Änderung eines Prämienmerkmales. a) Ändert sich nachträglich ein der Prämienberechnung zugrunde liegender Umstand und würde sich dadurch eine höhere Prämie ergeben, kann der Versicherer die höheren Prämie ab Anzeige der Änderung verlangen. b) Fallen Umstände, für die eine höhere Prämie vereinbart ist, nachträglich weg, ist der Versicherer verpflichtet, die Prämie zu dem Zeitpunkt herabzusetzen, zu dem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Das gleiche gilt, soweit solche prämienrelevante Umstände ihre Bedeutung verloren haben oder ihr Vorliegen vom Versicherungsnehmer nur irrtümlich angenommen wurde. § 13 Entschädigungsberechnung 1. Im Versicherungsfall ist Grundlage der Entschädigungsberechnung a) bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten für das im Versicherungsvertrag in seiner konkreten Ausges- taltung (Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung oder sonstiger vereinbarter Merkmale, die für die Beitragsberech- nung erheblich sind) beschriebene Gebäude (einschließlich der Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungs- kosten) bei Eintritt des Versicherungsfalles, b) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten in der im Versicherungsver- trag beschriebenen konkreten Ausgestaltung (Fläche Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung oder sonstiger vereinbarter Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich sind) bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchstens jedoch die ortsüblichen Widerherstellungskosten, c) bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand. d) Restwerte werden angerechnet.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Nachträgliche Änderung eines Prämienmerkmales. a) Ändert sich nachträglich ein der Prämienberechnung zugrunde liegender Umstand und würde sich dadurch eine höhere Prämie ergeben, kann der Versicherer die höheren Prämie ab Anzeige der Änderung verlangen.
b) Fallen Umstände, für die eine höhere Prämie vereinbart ist, nachträglich weg, ist der Versicherer verpflichtet, die Prämie zu dem Zeitpunkt herabzusetzen, zu dem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Das gleiche gilt, soweit solche prämienrelevante Umstände ihre Bedeutung verloren haben oder ihr Vorliegen vom Versicherungsnehmer nur irrtümlich angenommen wurde. § 13 Entschädigungsberechnung
1. Im Versicherungsfall ist Grundlage der Entschädigungsberechnung
a) bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten für das im Versicherungsvertrag in seiner konkreten Ausges- taltung Ausge- staltung (Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung oder sonstiger vereinbarter Merkmale, die für die Beitragsberech- nung erheblich sind) beschriebene Gebäude (einschließlich der Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungs- kosten) bei Eintritt des Versicherungsfalles,
b) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten in der im Versicherungsver- trag beschriebenen konkreten Ausgestaltung (Fläche Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung oder sonstiger vereinbarter Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich sind) bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchstens jedoch die ortsüblichen Widerherstellungskosten,
c) bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand.
d) Restwerte werden angerechnet.
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Nachträgliche Änderung eines Prämienmerkmales. a) Ändert sich nachträglich ein der Prämienberechnung zugrunde liegender Umstand und würde sich dadurch eine höhere Prämie ergeben, kann der Versicherer die höheren höhere Prämie ab Anzeige der Änderung verlangen.
b) Fallen Umstände, für die eine höhere Prämie vereinbart ist, nachträglich weg, ist der Versicherer Versiche- rer verpflichtet, die Prämie zu dem Zeitpunkt herabzusetzen, zu dem er hiervon Kenntnis erlangt er- langt hat. Das gleiche gilt, soweit solche prämienrelevante Umstände ihre Bedeutung verloren haben oder ihr Vorliegen vom Versicherungsnehmer nur irrtümlich angenommen wurde. § 13 Entschädigungsberechnung.
1. Im Versicherungsfall ist sind Grundlage der Entschädigungsberechnung
a) bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten für das im Versicherungsvertrag Versicherungs- vertrag in seiner konkreten Ausges- taltung Ausgestaltung (Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung oder sonstiger vereinbarter Merkmale, die für die Beitragsberech- nung Beitragsberechnung erheblich sind) beschriebene Gebäude (einschließlich der Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungs- kostenPlanungskosten) bei Eintritt des Versicherungsfalles,;
b) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten Reparatur- kosten in der im Versicherungsver- trag Versicherungsvertrag beschriebenen konkreten Ausgestaltung (Fläche GebäudetypGe- bäudetyp, Bauausführung und -ausstattung oder sonstiger vereinbarter Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich sind) bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchstens jedoch die ortsüblichen Widerherstellungskosten,Wieder- herstellungskosten;
c) bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand.;
d) Restwerte werden angerechnet.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Nachträgliche Änderung eines Prämienmerkmales. a) Ändert sich nachträglich ein der Prämienberechnung zugrunde liegender Umstand und würde sich dadurch eine höhere Prämie ergeben, kann der Versicherer die höheren höhe- ren Prämie ab Anzeige der Änderung verlangen.
b) Fallen Umstände, für die eine höhere Prämie vereinbart ist, nachträglich weg, ist der Versicherer verpflichtet, die Prämie zu dem Zeitpunkt herabzusetzen, zu dem er hiervon hier- von Kenntnis erlangt hat. Das gleiche gilt, soweit solche prämienrelevante Umstände ihre Bedeutung verloren haben oder ihr Vorliegen vom Versicherungsnehmer nur irrtümlich irr- tümlich angenommen wurde. § 13 Entschädigungsberechnung.
1. Im Versicherungsfall ist sind Grundlage der Entschädigungsberechnung
a) bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten für das im Versicherungsvertrag Versi- cherungsvertrag in seiner konkreten Ausges- taltung Ausgestaltung (Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung Bauausfüh- rung und -ausstattung oder sonstiger vereinbarter Merkmale, die für die Beitragsberech- nung Beitragsbe- rechnung erheblich sind) beschriebene Gebäude (einschließlich der Architektengebühren Architektenge- bühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungs- kostenPlanungskosten) bei Eintritt des VersicherungsfallesVersiche- rungsfalles,
b) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten in der im Versicherungsver- trag Versicherungsvertrag beschriebenen konkreten Ausgestaltung Ausgestal- tung (Fläche Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung oder sonstiger vereinbarter vereinbar- ter Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich sind) bei Eintritt des Versicherungsfalles Versiche- rungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchstens jedoch die ortsüblichen Widerherstellungskosten,
c) bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen der Wiederbeschaffungspreis Wiederbeschaf- fungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand.
d) Restwerte werden angerechnet.
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