Anzuwendende Sprache Musterklauseln

Anzuwendende Sprache. Die Bedingungen, alle weiteren Vertragsbestimmungen und diese Verbraucherinformation werden Ihnen in deutscher Sprache mitgeteilt. Die Kommunikation während der Lauf- zeit des Vertrages wird in deutscher Sprache geführt.
Anzuwendende Sprache. Die Vertragsbedingungen und Informationen teilen wir in deutscher Sprache mit; während der Laufzeit dieses Vertrags kommunizieren wir mit Ihnen in deutscher Sprache.
Anzuwendende Sprache. Die Bedingungen, alle weiteren Vertragsbestimmungen und diese Verbraucherinformation werden Ihnen in deutscher Sprache mitgeteilt. Die Kommunikation während der Lauf- zeit des Vertrags wird in deutscher Sprache geführt. Als Verbraucher haben Sie die Möglichkeit, sich bei Be- schwerden gegen uns als Ihren Versicherer an den Versiche- rungsombudsmann zu wenden: Versicherungsombudsmann e.V. Xxxxxxxxx Xxx. 000, 00000 Xxxxxx Telefon: 0 800 / 0 00 00 00 Telefax: 0 800 / 3 69 90 00 Internet: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Dort haben Sie die Möglichkeit eines kostenlosen außer- gerichtlichen Schlichtungsverfahrens, solange die geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt sind. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Beschwerdegegenstand darf nicht bereits vor einem Ge- richt, Schiedsgericht oder einer anderen Streitschlichtungs- einrichtung anhängig, entschieden oder geschlichtet wor- den sein. Der Ombudsmann behandelt Ihre Beschwerde erst, wenn Sie Ihren Anspruch bei uns geltend gemacht haben und uns sechs Wochen Zeit für unsere Entscheidung gegeben haben. Bis zu einem Beschwerdewert von 00.000 € trifft der Om- budsmann eine Entscheidung, an die wir gebunden sind. Ihnen steht dagegen weiterhin der Weg zum Gericht offen. Bei Beschwerden mit einem Wert von über 00.000 € spricht der Ombudsmann eine für beide Seiten unverbindliche Emp- fehlung aus. Ab einem Beschwerdewert von 000.000 € ist ein Verfahren vor dem Ombudsmann nicht mehr möglich. Durch die Einlegung der Beschwerde bei dem Ombudsmann wird Ihr Recht auf Beschreiten eines Rechtswegs bei den or- dentlichen Gerichten nicht berührt.
Anzuwendende Sprache. Die Vertragsbedingungen und Informationen teilen wir Ihnen in deutscher Sprache mit; während der Laufzeit dieses Vertrages kommunizieren wir mit Ihnen in deutscher Sprache. Der Häger Versicherungsverein a.G. ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V., Xxxxxxxx 000000, 00000 Xxxxxx Tel. 0000-0000000, Fax 0000-0000000 E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Sollten Sie als Verbraucher im Verlauf des Vertragsverhältnisses mit einer unserer Entscheidungen nicht einverstanden sein, haben Sie zur außergerichtlichen Streit- beilegung die Möglichkeit, den Versicherungsombudsmann als neutralen Schlichter zu kontaktieren. Für uns als Versicherer ist dessen Entscheidung bei einem Streitwert bis zu 10.000 EUR verbindlich. Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt davon unberührt.
Anzuwendende Sprache. Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Ver- tragsschluss ausgehändigten Informationen werden in deutscher Sprache verfasst. Wir führen die Kommunikation während der Lauf- zeit des Vertrages in deutscher Sprache.
Anzuwendende Sprache. Sämtliche Korrespondenz und Kommunikation erfolgt in deutscher Sprache.
Anzuwendende Sprache. 1.4.1 Im Bereich der Betriebsführung der SŽDC gilt die tschechische Sprache als Betriebssprache zwischen dem EIU und dem EVU. Auf der Grenzstrecke werden Aufträge an Triebfahrzeugführer grenzüberschreitender Xxxx durch den Fdl Ćeská Kubice mit Befehlen auf zweisprachigen Vordrucken gemäß Gemeinsame Anlage zu Xxxxx XxxXX erteilt.
Anzuwendende Sprache. (1) Für die Grenzstrecke gilt Deutsch grundsätzlich als Betriebssprache. Zugmeldungen sowie Fahrdienstliche Meldungen (Wortlaute Teil II A) werden in Deutsch ausgeführt. Darüber hinaus müssen Mitarbeiter, die auf dem Gebiet des anderen Staates tätig werden oder die mit Mitarbeitern eines anderen Eisenbahn- unternehmens in Kontakt treten, die Sprache des anderen so beherr- schen, dass sie sich verständlich machen und Weisungen und Hinweise verstehen können. ÖV Zwotental - Kraslice, 01.06.01
Anzuwendende Sprache. 1.4.1 Im Bereich der Betriebsführung der SŽ gilt die tschechische Sprache als Betriebssprache zwischen dem EIU und dem EVU. Auf der Grenzstrecke werden für Aufträge an Triebfahr- zeugführer grenzüberschreitender Xxxx durch den Fdl Cheb Befehle auf zweisprachigen Vordrucken gemäß „Gemeinsamer Anlage zu den Zusatzvereinbarungen zum Infrastruktur- verknüpfungsvertrag zwischen SŽDC – DB Netz AG“ verwendet.
Anzuwendende Sprache. Die Behörden beider Vertragsparteien werden ihre Ersuchen und alle sonstigen Schriftstücke in ihrer amtlichen Sprache abfassen. Ihnen sind beglaubigte Übersetzungen in einer amtlichen Sprache der anderen Vertragspartei beizufügen. Amtliche Sprachen im Sinne dieses Vertrages sind in der Bundesrepublik Deutschland die deutsche Sprache, in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien die serbokroatische beziehungsweise die kroatoserbische Sprache, die slowenische und die mazedonische Sprache.