Nachweis der Voraussetzungen Musterklauseln

Nachweis der Voraussetzungen. Zum Nachweis der organisatorischen und personellen Voraussetzungen hat das Palliative-Care-Team den Krankenkassen zur Überprüfung, ob die Voraus- setzungen zum Abschluss dieses Vertrages erfüllt werden, mindestens die nach- folgenden Unterlagen vor Vertragsabschluss einzureichen: a) Nachweis der aktuell beschäftigten Mitarbeiter sowie die Qualifikationsnach- weise des eingesetzten Personals inkl. Nachweis zur Dokumentation der Un- terschriften/Handzeichen b) Nachweis eines Institutionskennzeichens (IK) für das Palliative-Care-Team c) Nachweis der Berufserfahrung für die Ärztin/den Arzt und die leitende und stellvertretende leitende Pflegefachkraft d) bei der Rechtsform (1) einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einen Auszug aus dem Ge- sellschaftsvertrag in Kopie mit Angabe der Gesellschafter, Geschäfts- führung, Unternehmenszweck (2) einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) einen Auszug aus dem notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag in Kopie mit Angabe der Gesellschafter, Geschäftsführung, Unternehmenszweck sowie einen be- glaubigten Auszug aus dem Handelsregister des zuständigen Amts- gerichts (3) eines eingetragenen Vereins (e. V.) einen Auszug aus der Vereinssatzung in Kopie mit Angabe der Vorstandsmitglieder, Geschäftsführung, Vereins- zweck sowie einen beglaubigten Auszug aus dem Vereinsregister (4) für andere Gesellschaftsformen und Körperschaften, Anstalten und Stif- tungen gelten die Nachweispflichten entsprechend e) ggf. bestehende Kooperationsverträge (1) An das Palliative-Care-Team werden folgende weitere Koordinationsaufgaben und Anforderungen gestellt: - Klare Benennung und Zuordnung einer Pflegedienstleitung und deren Stellver- tretung - Klare Benennung und Zuordnung der Koordinationsfunktionen - Zentrale Anlaufstelle - Sicherstellung eines örtlichen abgestimmten Notfallplanes - Koordinierung einer Vertretungsregelung und einer Rund-um-die-Uhr- Bereitschaft - Organisation der Initial- und Folgebesuche gemäß Abs. 2 Fallbesprechungen nach Abs. 2 sowie der Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 9 - Das Palliative-Care-Team ist zudem verpflichtet, eine additiv unterstützende Teilversorgung in Form von ärztlicher und pflegerischer Leistung zu erbringen, und zwar in folgen Fällen: ▪ Sofern eine Vertragsärztin/ein Vertragsarzt Leistungen der APV (allgemeine Palliativversorgung) erbringt und additiv unterstützende Hilfe beim Palliati- ve-Care-Team anfordert ▪ Sofern eine Ärztin/ein Arzt, die/der im stationären Hospizdienst tätig is...
Nachweis der Voraussetzungen. Zum Nachweis der organisatorischen und personellen Voraussetzungen hat das Palliative- Care-Team den Krankenkassen zur Überprüfung, ob die Voraussetzungen zum Abschluss dieses Vertrages erfüllt werden, mindestens die nachfolgenden Unterlagen vor Vertragsab- schluss und auf Anforderung einzureichen: (a) Nachweis der aktuell beschäftigten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sowie die Qualifika- tionsnachweise des eingesetzten Personals inkl. Nachweis zur Dokumentation der Unterschriften/Handzeichen, (b) Nachweis eines Institutionskennzeichens (IK) Palliative-Care-Team spezifisch, (c) Nachweis der Berufserfahrung für den Arzt und die leitende und stellvertretende lei- tende Pflegefachkraft (vgl. § 9), (d) bei der Rechtsform: 1. einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einen Auszug aus dem Gesell- schaftsvertrag in Kopie mit Angabe der Gesellschafter, Geschäftsführung, Un- ternehmenszweck, 2. bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) einen Auszug aus dem notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag in Kopie mit Angabe der Ge- sellschafter, Geschäftsführung, Unternehmenszweck sowie einen beglaubigten Auszug aus dem Handelsregister des zuständigen Amtsgerichts, 3. einem eingetragen Verein (e. V.) einen Auszug aus der Vereinssatzung in Ko- pie mit Angabe der Vorstandsmitglieder, Geschäftsführung, Vereinszweck so- wie einen beglaubigten Auszug aus dem Vereinsregister, 4. für andere Gesellschaftsformen und Körperschaften, Anstalten und Stiftungen gelten die Nachweispflichten entsprechend.
Nachweis der Voraussetzungen. Dem Verlag gegenüber muss der freie Journalist auf Verlangen schriftlich versichern, dass bei ihm die Voraussetzungen für die Anwendung des Vertrags vorliegen. Bei unterschiedlichen Auffassungen muss der Journalist mit einer Berechnung, die ein Wirtschaftsprüfer aufstellt, nachweisen, dass bei ihm die finanziellen Voraussetzungen nach § 2 des Tarifs für seine Arbeitnehmerähnlichkeit vorliegen. Die Prüfung muss durch einen neutralen Wirtschaftsprüfer und nicht durch den Steuer- und Finanzberater des Verlages vorgenommen werden. Der Journalist hat ein Recht darauf, dass sein Steuer- und Einkommensgeheimnis gewahrt bleibt. Wenn ihm der Nachweis nach § 2 gelingt, trägt der Verlag die nach dem Gebührenrecht zulässigen Mindestkosten der Prüfung entsprechend § 3 Abs. 4 letzter Satz. zu § 4 Gegebenenfalls muss der freie Journalist seine Rechte aus diesem Vertrag gegenüber jedem Verlag geltend machen, bei dem er arbeitnehmerähnlich ist. Bei arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit für einen Konzern muss der Journalist seine Ansprüche bei allen Verlagen des Konzerns erheben, für die er tätig ist. Er muss außerdem nachweisen, dass seine Gesamteinkünfte bei verschiedenen Verlagen des Konzerns insgesamt ein Drittel der Entgelte aus seiner Erwerbstätigkeit übersteigen. zu § 5 und § 6

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  • Technische Voraussetzungen Für die Nutzung des Online-Banking benötigt der Kunde einen Internetzugang. Dieser Zugang wird nicht von der ebase bereitgestellt. Die ebase ist für techni- sche Störungen des Internetzugangs nicht verantwortlich und übernimmt hierfür keine Gewährleistung oder Haftung.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

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  • Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: • Als Datenschutzbeauftragte ist beim Auftragnehmer Xxxx Xxxxxx Xxxxxx, Head of Data Protection, +00 (0)0000 000-000, xxxx-xxxxxxxxxx@xxxxxxx.xxx bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. • Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS- GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. • Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechen Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c, 32 DS- GVO und Anlage 2. • Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. • Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. • Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. • Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. • Dokumentation der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber, die gemäß Ziffer 3 unter xxxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/ AV/TOM.pdf abrufbar sind.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.