Nationale Gesetzgebung. In Ergänzung zu den Ausschlussbestimmungen des Vertrags gelten Ansprüche, die auf nationalen Gesetzgebungen des Auslands beruhen, ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche, die sich aus der Deckungsverpflichtung im Rahmen von "Catastrophes Naturelles" in Frankreich ergeben würden, Ansprüche für Schäden, die ein Ereignis verursacht, das zur Erklärung des nationalen Notstands in Spanien führt: "Calamidad National", Ansprüche, die sich aus der gesetzlichen Deckungsverpflichtung für Rettungskosten in Belgien und Italien ergeben würden, Ansprüche, die sich aus der Verordnung über die Elementarschaden-Versicherung in der Schweiz vom 18.11.1992 oder einer entsprechenden Nachfolgeregelung ergeben würden, Ansprüche, die sich in Norwegen aus dem Gesetz über die Elementarschadenversicherung vom 16.06.1989 (ACT NO. 70, Act on Natural Damage Insurance) oder aus entsprechenden Nachfolgeregelungen ergeben.
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Nationale Gesetzgebung. In Ergänzung zu den Ausschlussbestimmungen des Vertrags gelten Ansprüche, die auf nationalen Gesetzgebungen des Auslands beruhen, ausgeschlossen, insbesondere insbesondere
a) Ansprüche, die sich aus der Deckungsverpflichtung im Rahmen von "Catastrophes Naturelles" in Frankreich ergeben würden, ,
b) Ansprüche für Schäden, die ein Ereignis verursacht, das zur Erklärung des nationalen Notstands in Spanien führt: "Calamidad National", ,
c) Ansprüche, die sich aus der gesetzlichen Deckungsverpflichtung für Rettungskosten in Belgien und Italien ergeben würden, ,
d) Ansprüche, die sich aus der Verordnung über die Elementarschaden-Versicherung in der Schweiz vom 18.11.1992 oder einer entsprechenden Nachfolgeregelung ergeben würden, ,
e) Ansprüche, die sich in Norwegen aus dem Gesetz über die Elementarschadenversicherung vom 16.06.1989 (ACT NO. 70, Act on Natural Damage Insurance) oder aus entsprechenden Nachfolgeregelungen ergeben.
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Samples: Betriebssachversicherung, Versicherungsbedingungen Zur Sachversicherung
Nationale Gesetzgebung. In Ergänzung zu den Ausschlussbestimmungen des Vertrags gelten Ansprüche, die auf nationalen Gesetzgebungen des Auslands beruhen, ausgeschlossen, insbesondere insbesondere
a. Ansprüche, die sich aus der Deckungsverpflichtung im Rahmen von "Catastrophes Naturelles" in Frankreich ergeben würden, ,
b. Ansprüche für Schäden, die ein Ereignis verursacht, das zur Erklärung des nationalen Notstands in Spanien führt: "Calamidad National", ,
c. Ansprüche, die sich aus der gesetzlichen Deckungsverpflichtung für Rettungskosten in Belgien und Italien ergeben würden, ,
d. Ansprüche, die sich aus der Verordnung über die Elementarschaden-Versicherung in der Schweiz vom 18.11.1992 oder einer entsprechenden Nachfolgeregelung ergeben würden, ,
e. Ansprüche, die sich in Norwegen aus dem Gesetz über die Elementarschadenversicherung vom 16.06.1989 (ACT NO. 70, Act on Natural Damage Insurance) oder aus entsprechenden Nachfolgeregelungen ergeben.
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