Nationale Regelungen Musterklauseln

Nationale Regelungen. Für die Abläufe der Hygiene und die Anforderungen an die Qualitätsstandards gelten die folgenden nationalen Gesetze und Verordnungen: - Das Medizinproduktegesetz (MPG) – in der jeweils geltenden Fassung – ist die nationale Umsetzung der EU Richtlinie für Medizinprodukte 93/42 EWG und bildet die Grundlage für weitere Verordnungen. - Die Medizinprodukte-Verordnung (MPV) – in der jeweils geltenden Fassung – nach einem geeigneten validierten Verfahren bestätigt. Der nationale Gesetzgeber hat durch die Formulierung der Medizinprodukte Betrei- berverordnung Pflichten für den Betreiber und Anwender von Medizinprodukten for- muliert. Er hat weiterhin die Qualitätsanforderungen, die ursprünglich für die Her- steller von Medizinprodukten galten, als Empfehlung zur Erfüllung der Pflichten von Betreibern ausgesprochen. § 4 Medizinprodukte Betreiberverordnung wird nachfolgend zitiert: - „..die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten ist unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren durchzuführen. ... Eine ordnungsgemäße Aufbereitung nach Satz 1 wird vermutet, wenn die gemeinsame Empfehlung der Kommission für Krankenhaus- hygiene und Infektionsprävention am Xxxxxx-Xxxx-Institut (RKI) und des Bundesinstituts für Arzneimittel und Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten beachtet wird.“
Nationale Regelungen. Die vorliegende Vereinbarung lässt die bestehenden nationalen Unterrichtungs- und Anhörungsrechte der Arbeitnehmer unberührt. Das DPWN Forum stellt eine wertvolle Ergänzung zu den bestehenden Arbeitnehmervertretungen und Betriebsratsstrukturen zur Unterrichtung und Anhörung auf lokaler und nationaler Ebene dar.
Nationale Regelungen. (1) Das DPDHL Forum stellt eine wertvolle Ergänzung zu den bestehenden Arbeitnehmervertretungen und Betriebsratsstrukturen zur Unterrichtung und Anhörung auf lokaler und nationaler Ebene dar.

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  • Öffentlichkeitsarbeit 6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen der Baudurchführung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort.

  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.