Abfallbeseitigung Musterklauseln

Abfallbeseitigung. Aufgrund gesetzlicher Vorschriften ist der Aussteller verpflichtet, für die sachgerechte Beseitigung selbst Sorge zu tragen oder die Veranstalterin mit der kostenpflichtigen Entsorgung zu beauftragen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich ges. Umsatzsteuer. Der Aussteller ist verpflichtet, während der gesamten Messezeit den Stand zu belegen und mit Personal zu besetzen. Ein Abbau des Standes vor Beginn der offiziellen Abbauzeit am letzten Messetag ist nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des Mietpreises zuzüglich Mehrwertsteuer an die Veranstalterin zu zahlen. Erscheint der Aussteller trotz gestalteter Fläche und Zulassung verschuldet nicht zur Messe, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des Mietpreises zuzüglich Mehrwertsteuer fällig. Ergänzend hierzu gelten Zif. 12 der bMAB sowie Zif. 4 und 5. der aMAB. Für den AUMA - Ausstellungs- und Messeausschuss der deutschen Wirtschaft wird ein Fachverbands- beitrag pro m²: 0,60 €/Hallenfläche, 0,30 €/Freigeländefläche erhoben. Die Beiträge werden getrennt von dem Beteiligungspreis in Rechnung gestellt. Aufgrund gesetzlicher Vorschriften ist der Aussteller verpflichtet, während der Auf-/ Abbauphase und der Messelaufzeit, Müll nach verwertbaren Stotfen zu trennen und für die sachgerechte Beseitigung, auch durch alle durch ihn beauftragten Dienstleis- ter, selbst Sorge zu tragen oder den Veranstalter mit der kostenpflichtigen Entsorgung zu beauftragen. Für die generelle Müllentsorgung erhebt die Veranstalterin eine Pauschalgebühr, die nicht in der Standflächen- miete enthalten ist.
Abfallbeseitigung. 4.1. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass im Zusammenhang mit den auszufüh- renden Arbeiten Abfälle, Sonderabfälle und Abwässer (Bauschutt, Chemikalien, Schmutzwasser, kontaminierte Abfälle) entstehen können. Für deren fachgerech- te Beseitigung gelten die gesetzlichen Regelungen. Abfälle - aller Art - werden an einer von der Werksleitung bezeichneten Sammelstelle deponiert. Der Kunde kann, nach schriftlicher Mitteilung, die Verantwortung für diese fachgerechte Beseitigung der Sonderabfälle und des anfallenden Schmutzwassers selber übernehmen. 4.2. Ein Zusatzauftrag zur gesetzeskonformen Entsorgung/Beseitigung der anfal- lenden Abfälle und Sonderabfälle an BELFOR gilt als miterteilt, sofern im Vertrag keine gegenteilige schriftliche Mitteilung des Kunden vorliegt. Die damit verbun- denen Kosten werden dem Kunden separat in Rechnung gestellt. Asbestabfälle werden auf Kosten des Kunden entsorgt. 4.3. Bei nachweisbarer Verschmutzung oder Sachbeschädigung hat der Kunde dies der BELFOR sofort mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
Abfallbeseitigung. Der Hauskehricht kann in nicht-gebührenpflichtigen Kehrichtsäcken im Container im UG zur Entsorgung durch die öffentliche Müllabfuhr deponiert werden. Papier und Karton, PET, Glas, Batterien, Elektroschrott, Alteisen etc. können in Haushaltsmengen an der dafür bezeichneten Stelle im UG deponiert werden. Die Entsorgung durch den Technischen Dienst ist in der Dienst- leistungspauschale inbegriffen.
Abfallbeseitigung. 2.5.5.1 Richtlinie über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtun- gen des Gesundheitsdienstes (LAGA-Merkblatt, Stand: 01.01.2002)
Abfallbeseitigung. Zur Beseitigung von Abfällen sind die bei SE AG vorhandenen Entsorgungs- systeme gegen Berechnung zu nutzen. Hierzu stellen die SE AG-Entsor- gungsbetriebe auf Anforderung Sammelcontainer zur Verfügung (siehe auch 5.1 „Abfall“). Bei Unklarheiten ist mit den SE AG Entsorgungsbe- trieben eine Regelung abzustimmen. Jegliche Abfallverbrennung bzw. die Lagerung von Abfällen außerhalb geeigneter Sammelbehälter auf dem Werkgelände ist verboten.
Abfallbeseitigung. Die Menge des Abfalls muss, wie es den Umständen nach möglich und zumutbar ist, so gering wie möglich gehalten werden. Dies umfasst ins- besondere folgende Pflichten: Die Wertstoffe müssen getrennt erfasst und verwertet werden, soweit dies möglich und zumutbar ist. Die Wert- stoffe können in den von der Veranstalterin gestellten Wertstoffhöfen entsorgt werden. Der Betreiber verpflichtet sich, während des Veran- staltungszeitraumes den Umgriff um seinen Imbiss-Stand laufend sau- ber zu halten. Für die Beseitigung des Restmülls hat der Betreiber des Imbiss-Standes auf seine Kosten ausreichend große, geeignete Behälter aufzustellen und selbst zu entleeren. Speisen und Getränke dürfen nur in wiederverwendbaren Verpackungen und Behältnissen ausgegeben werden. Außerdem verpflichtet sich der Betreiber für die Beseitigung seines beim Auf- und Abbau entstandenen Abfalls (Verpackung, Tep- piche, Standreste usw.) zu sorgen. Die Entsorgung von Öl und Fett hat fachgerecht zu erfolgen. Bei Verstößen werden die Entsorgungs- und Bearbeitungskosten, jedoch mindestens 100 € (zzgl. gesetzl. MwSt.), in Rechnung gestellt.
Abfallbeseitigung. Die tatsächlich entstandenen Kosten (Personal- und Sachkosten + Gebühren) sind zu entrichten; mindestens eine Pauschale von 102,00 EURO.
Abfallbeseitigung. Die Abfallbeseitigung im Stadtteil Freiburg-Kappel wird vorläufig in der bisherigen Form weitergeführt. Die Stadt Freiburg wird gegebenenfalls den Vertrag zwischen der Gemeinde Kappel und dem Müllabfuhrunternehmen im Benehmen mit dem Ortschaftsrat kündigen. In diesem Falle wird die Abfallbeseitigung im Stadtteil Freiburg-Kappel von den städtischen Fuhrparkbetrieben zu den gleichen Bedin- gungen und Gebühren wie im Stadtgebiet übernommen. Die Stadt Freiburg im Breisgau wird die Satzung über die Beseitigung von Abfällen (Abfallbeseitigungs- satzung) von diesem Zeitpunkt an für den Stadtteil Freiburg-Kappel in Kraft set- zen. Die Müllgefäße werden von der Stadt Freiburg im Breisgau zentral beschafft und zum Selbstkostenpreis an die Einwohner des Stadtteils Freiburg-Kappel ab- gegeben.
Abfallbeseitigung. Für das rechtzeitige Bereitstellen der Behälter (Restmüll, Bio, Papier) zur wöchentlichen Abholung sind die Mieter verantwortlich. Die Tonnen sind auf dem Bürgersteig am Rand zur Fahrbahn aufzustellen – nicht direkt auf die Fahrbahn! Dies soll nach einem Plan geschehen, den jede Hausgemeinschaft selber aufstellt. Die Bestimmungen der Abfallwirtschaft sind einzuhalten. Geben Sie also nur das in die Tonnen, was erlaubt ist. Bioabfall bitte immer in Zeitungspapier oder in dafür vorgesehene Tüten (gibt es in jedem Discounter zu kaufen) packen – nie lose in die Tonne werfen oder schütten! Für die Biotonnen empfehlen sich Säcke, die man einhän- gen kann (ebenfalls im Discounter oder im Recyclinghof zu kaufen). Alles andere ist in die Recyclinghöfe zu bringen, in die Glascontainer zu geben oder dem Sperrmüll zuzuführen. Es darf nichts neben die Tonnen oder Container gestellt werden, außer in zugelassenen Abfallsäcken, die ordentlich zu verschließen sind. Im Normalfall hat der bereitstellende Mieter die Tonnen an ihren Standort zurückzubringen und dabei gleichzeitig für die Sauberkeit der Behältnisse (innen und außen) und deren Standplätze zu sorgen.
Abfallbeseitigung. Die Standbetreiber sind für die getrennte Entsorgung der in ihrem Bereich anfallenden Abfall- und Wertstoffe verantwortlich. Zur Erleichterung dieser Verpflichtung werden an geeigneten Stellen, die bekannt gegeben werden, Container oder Mülltonnen aufgestellt. Jeder Standbetreiber ist für die ständige Sauberkeit in und um den Stand verantwortlich.