Abfallbeseitigung Musterklauseln

Abfallbeseitigung. Aufgrund gesetzlicher Vorschriften ist der Aussteller verpflichtet, für die sachgerechte Beseitigung selbst Sorge zu tragen oder die Veranstalterin mit der kostenpflichtigen Entsorgung zu beauftragen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich ges. Umsatzsteuer. Der Aussteller ist verpflichtet, während der gesamten Messezeit den Stand zu belegen und mit Personal zu besetzen. Ein Abbau des Standes vor Beginn der offiziellen Abbauzeit am letzten Messetag ist nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des Mietpreises zuzüglich Mehrwertsteuer an die Veranstalterin zu zahlen. Erscheint der Aussteller trotz gestalteter Fläche und Zulassung verschuldet nicht zur Messe, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des Mietpreises zuzüglich Mehrwertsteuer fällig. Ergänzend hierzu gelten Zif. 12 der bMAB sowie Zif. 4 und 5. der aMAB. Für den AUMA - Ausstellungs- und Messeausschuss der deutschen Wirtschaft wird ein Fachverbands- beitrag pro m²: 0,60 €/Hallenfläche, 0,30 €/Freigeländefläche erhoben. Die Beiträge werden getrennt von dem Beteiligungspreis in Rechnung gestellt. Aufgrund gesetzlicher Vorschriften ist der Aussteller verpflichtet, während der Auf-/ Abbauphase und der Messelaufzeit, Müll nach verwertbaren Stotfen zu trennen und für die sachgerechte Beseitigung, auch durch alle durch ihn beauftragten Dienstleis- ter, selbst Sorge zu tragen oder den Veranstalter mit der kostenpflichtigen Entsorgung zu beauftragen. Für die generelle Müllentsorgung erhebt die Veranstalterin eine Pauschalgebühr, die nicht in der Standflächen- miete enthalten ist.
Abfallbeseitigung. 4.1. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass im Zusammenhang mit den auszuführenden Arbeiten unterschiedliche Abfälle (v.a. Bauschutt, Chemi- kalien, Schmutzwasser, kontaminierte Abfälle) entstehen können. Für die fachgerechte Beseitigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Abfälle werden an einer von der Werksleitung bezeichneten Sammelstelle deponiert. Der Kunde kann mittels schriftlicher Mitteilung die Verantwortung für die fachgerechte Entsorgung der Sonderabfälle und des anfallenden Schmutzwassers selber übernehmen.
Abfallbeseitigung. 2.5.5.1 Richtlinie über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtun- gen des Gesundheitsdienstes (LAGA-Merkblatt, Stand: 01.01.2002)
Abfallbeseitigung. 2.5.5.1 Richtlinie über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtun-
Abfallbeseitigung. Die Abfallbeseitigung im Stadtteil Freiburg-Kappel wird vorläufig in der bisherigen Form weitergeführt. Die Stadt Freiburg wird gegebenenfalls den Vertrag zwischen der Gemeinde Kappel und dem Müllabfuhrunternehmen im Benehmen mit dem Ortschaftsrat kündigen. In diesem Falle wird die Abfallbeseitigung im Stadtteil Freiburg-Kappel von den städtischen Fuhrparkbetrieben zu den gleichen Bedin- gungen und Gebühren wie im Stadtgebiet übernommen. Die Stadt Freiburg im Breisgau wird die Satzung über die Beseitigung von Abfällen (Abfallbeseitigungs- satzung) von diesem Zeitpunkt an für den Stadtteil Freiburg-Kappel in Kraft set- zen. Die Müllgefäße werden von der Stadt Freiburg im Breisgau zentral beschafft und zum Selbstkostenpreis an die Einwohner des Stadtteils Freiburg-Kappel ab- gegeben.
Abfallbeseitigung. Die Standbetreiber sind für die getrennte Entsorgung der in ihrem Bereich anfallenden Abfall- und Wertstoffe verantwortlich. Zur Erleichterung dieser Verpflichtung werden an geeigneten Stellen, die bekannt gegeben werden, Container oder Mülltonnen aufgestellt. Jeder Standbetreiber ist für die ständige Sauberkeit in und um den Stand verantwortlich.
Abfallbeseitigung. Die neue Exekutive organisiert die Abfallbeseiti- gung. Die Leistungen sind den unterschiedlichen Verhältnissen bzw. Bedürfnissen in den Gemeinde- teilen angepasst.
Abfallbeseitigung. 13.1 Die TSR GmbH wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen möglichst wenig Abfall entsteht. Abfälle sind möglichst zu vermeiden, nicht vermeidbare Abfälle sind nach Möglichkeit zu verwerten. Wertstoffe und Abfälle sind durch die Betreiber selbst ordnungsgemäß zu entsorgen.
Abfallbeseitigung. (1) Der Nutzer stellt die Abfallbeseitigung für die Hafenanlage sicher. Hierzu sind unter Beachtung der örtlich geltenden Abfallentsorgungssatzung Abfallbehäl- ter mit einem ausreichenden Fassungsvermögen aufzustellen. Sofern sich in der Praxis im Betrieb der Hafenanlage aus der Sicht des Landes Probleme zeigen, kann vom Land ein konkretes Fassungsvermögen bestimmt werden.
Abfallbeseitigung. Aufgrund gesetzlicher Vorschriften ist der Aussteller verpflichtet, für die sachgerechte Beseitigung selbst Sorge zu tragen oder die Veranstalterin mit der kostenpflichtigen Entsorgung zu beauftragen. Aufgrund gesetzlicher Vorschriften ist der Aussteller verpflichtet, während der Auf-/Abbauphase und der Messelaufzeit, Müll nach verwertbaren Stoffen zu trennen und für die sachgerechte Beseitigung, auch durch alle durch ihn beauftragten Dienstleister, selbst Sorge zu tragen oder den Veranstalter mit der kostenpflichtigen Entsorgung zu beauftragen. Für die generelle Müll- lentsorgung erhebt die Veranstalterin eine Pauschalgebühr, die nicht in der Standflächenmiete enthalten ist.