Netzdienstleistungen. 1. Der Netzbetreiber verpflichtet sich, Erdgas bis zur maximal vereinbarten Transportkapazität an den Einspeisepunkten seines Verteilernetzes zu über- nehmen und am Ausspeisepunkt bereitzustellen. Für die Ermittlung der Ver- rechungsmengen ist der jeweils aktuelle behördlich festgelegte Verrechnungs- brennwert heranzuziehen.
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Samples: www.energieklagenfurt.at
Netzdienstleistungen. (1. ) Der Netzbetreiber verpflichtet sich, Erdgas bis zur maximal vereinbarten Transportkapazität an den Einspeisepunkten seines Verteilernetzes zu über- nehmen übernehmen und am Ausspeisepunkt bereitzustellen. Für die Ermittlung der Ver- rechungsmengen Verrechnungsmengen ist der jeweils aktuelle behördlich von der Regulierungsbehörde mit Verordnung festgelegte Verrechnungs- brennwert Verrechnungsbrennwert heranzuziehen.
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Samples: www.tigas.at
Netzdienstleistungen. (1. ) Der Netzbetreiber verpflichtet sich, Erdgas bis zur maximal vereinbarten Transportkapazität Trans- portkapazität an den Einspeisepunkten seines sei- nes Verteilernetzes zu über- nehmen übernehmen und am Ausspeisepunkt bereitzustellen. Für die Ermittlung der Ver- rechungsmengen Verrechnungsmengen ist der jeweils aktuelle behördlich von der Regulierungsbehörde mit Verord- nung festgelegte Verrechnungs- brennwert Verrechnungsbrennwert heranzuziehen.
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Samples: www.salzburgnetz.at
Netzdienstleistungen. (1. ) Der Netzbetreiber verpflichtet sich, Erdgas bis zur maximal vereinbarten ver- einbarten Transportkapazität an den Einspeisepunkten seines Verteilernetzes zu über- nehmen übernehmen und am Ausspeisepunkt bereitzustellenbereit- zustellen. Für die Ermittlung der Ver- rechungsmengen Verrechnungsmengen ist der jeweils aktuelle behördlich von der Regulierungsbehörde mit Verordnung festgelegte Verrechnungs- brennwert Ver- rechnungsbrennwert heranzuziehen.
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Samples: www.stadtwerke-bregenz.at