Netzintegrität Musterklauseln

Netzintegrität. Der Etherlinkvertragspartner ist verpflichtet, seine Produkte derart zu gestalten, dass das Netz von A1, insbesondere die Netzintegrität, sowie sonstige Einrichtungen von A1 nicht gefährdet werden. A1 behält sich vor, jederzeit eine entsprechende Prüfung durchzuführen, insbesondere um die Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Grundlagen sicherzustellen. Bei Beeinträchtigung der Netzintegrität kann A1 Networkmanagementmaßnahmen treffen, um etwaigen Schaden hintan zu halten sowie ihre gesetzlichen Verpflichtungen entsprechend erfüllen zu können. Zugleich mit der Verständigung über derartige Networkmanagementmaßnahmen kann A1 den Etherlinkvertragspartner auffordern, diese Beeinträchtigungen innerhalb einer angemessenen Frist abzustellen, widrigenfalls A1 das Recht zur außerordentlichen Kündigung zusteht. In Fällen, in denen eine Beeinträchtigung des Netzes von A1, insbesondere der Netzintegrität entsteht, kann A1 – unter Einhaltung der gesetzlichen Bedingungen, insbesondere gemäß § 72 TKG 2003, und unter Abwägung der erforderlichen und gelindesten Maßnahmen, die technisch notwendig und wirtschaftlich vertretbar sind – die Bereitstellung der vertragsgegenständlichen Leistung unverzüglich sperren und in weiterer Folge einstellen. Der Etherlinkvertragspartner wird über derartige Leistungseinstellungen nach Möglichkeit im Voraus informiert.
Netzintegrität. Jedwede auf ein Fernleitungsnetz, einschließlich der erforderlichen Fernleitungsanlagen, bezogene Situation, in der Erdgasdruck und Erdgasqualität innerhalb der von dem Fernleitungsnetzbetreiber festgelegten Mindest- und Höchstgrenzen bleiben, so dass der Erdgasferntransport technisch gewährleistet ist.
Netzintegrität. Die Vertragspartner sind verpflichtet, ihre Produkte derart zu gestalten, dass das jeweils andere Netz, insbesondere die Netzintegrität, sowie sonstige Einrichtungen nicht gefährdet werden. A1 kann im Verdachtsfall eine entsprechende Prüfung durchführen. Gegebenenfalls kann A1 Networkmanagementmaßnahmen treffen, um etwaigen Schaden hintan zu halten sowie ihre gesetzlichen Verpflichtungen entsprechend erfüllen zu können. Zugleich mit der Verständigung über derartige Networkmanagementmaßnahmen kann A1 den V-P unter Hinweis auf das Recht zur außerordentlichen Kündigung des VHCN-Services gemäß Punkt 5.8. des Anhangs 2 auffordern, diese Beeinträchtigungen innerhalb einer angemessenen Frist abzustellen. In Fällen, in denen eine Beeinträchtigung des Netzes von A1, insbesondere der Netzintegrität entsteht, kann A1 – unter Einhaltung der gesetzlichen Bedingungen und unter Abwägung der erforderlichen und gelindesten Maßnahmen, die technisch notwendig und wirtschaftlich vertretbar sind – die Bereitstellung der vertragsgegenständlichen Leistungen unverzüglich sperren und in weiterer Folge einstellen. Der V-P wird über derartige Leistungseinstellungen nach Möglichkeit im Voraus informiert. In Fällen einer Gefährdung des Netzes des V-P, insbesondere der Netzintegrität, kann der V-P von A1 ebenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist die Beseitigung der Gefährdung verlangen, widrigenfalls dem V-P das Recht zur außerordentlichen Kündigung zusteht.
Netzintegrität. Der PVE ist verpflichtet, seine Produkte derart zu gestalten, dass das Netz von A1 Telekom Austria, insbesondere die Netzintegrität, sowie sonstige Einrichtungen von A1 Telekom Austria nicht gefährdet werden. A1 Telekom Austria behält sich vor, jederzeit eine entsprechende Prüfung durchzuführen. Gegebenenfalls kann A1 Telekom Austria Networkmanagementmaßnahmen treffen, um etwaigen Schaden hintan zu halten sowie ihre gesetzlichen Verpflichtungen entsprechend erfüllen zu können. Zugleich mit der Verständigung über derartige Networkmanagementmaßnahmen kann A1 Telekom Austria den PVE auffordern, diese Beeinträchtigungen innerhalb einer angemessenen Frist abzustellen, widrigenfalls A1 Telekom Austria das Recht zur außerordentlichen Kündigung zusteht. In Fällen, in denen eine Beeinträchtigung des Netzes von A1 Telekom Austria, insbesondere der Netzintegrität entsteht, kann A1 Telekom Austria – unter Einhaltung der gesetzlichen Bedingungen, insbesondere gemäß § 72 TKG 2003, und unter Abwägung der erforderlichen und gelindesten Maßnahmen, die technisch notwendig und wirtschaftlich vertretbar sind – die Bereitstellung der vertragsgegenständlichen Leistungen unverzüglich sperren und in weiterer Folge einstellen. Der PVE wird über derartige Leistungseinstellungen nach Möglichkeit im Voraus informiert.

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  • Datenschutzhinweis Potenzielle Anleger und Anteilinhaber werden auf den Datenschutzhinweis der Gesellschaft hingewiesen, der als Nachtrag zum Zeichnungsvertrag zur Verfügung gestellt wird (der „Datenschutzhinweis“). Der Datenschutzhinweis beschreibt, wie die Gesellschaft personenbezogene Daten über Personen verarbeitet, die in die Teilfonds investieren und die beantragen, in die Teilfonds zu investieren. Der Datenschutzhinweis erklärt auch, wie die Gesellschaft personenbezogene Daten über die Verwaltungsratsmitglieder, leitende Angestellte und wirtschaftlich Berechtigte von institutionellen Anlegern verarbeitet. Die Gesellschaft kann den Datenschutzhinweis von Zeit zu Zeit aktualisieren. Die neueste Version des Datenschutzhinweises kann unter xxxxx://xxx.xxx.xxx/xxxxxxx-xxxxxx-xxxxxxxx aufgerufen werden und ist auf Anfrage an xxxxxxx@xxx.xxx oder an Data Protection, Man Group plc, Xxxxxxxxx xxxxx, 0 Xxxx Xxxx, Xxxxxx XX0X 0XX, Xxxxxxxxxxxxxx, auch von der Man Group erhältlich. Durch die Unterzeichnung des Zeichnungsvertrags wird davon ausgegangen, dass potenzielle Anleger den Datenschutzhinweis erhalten haben.