Netzintegrität Musterklauseln

Netzintegrität. Der Etherlinkvertragspartner ist verpflichtet, seine Produkte derart zu gestalten, dass das Netz von A1, insbesondere die Netzintegrität, sowie sonstige Einrichtungen von A1 nicht gefährdet werden. A1 behält sich vor, jederzeit eine entsprechende Prüfung durchzuführen, insbesondere um die Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Grundlagen sicherzustellen. Bei Beeinträchtigung der Netzintegrität kann A1 Networkmanagementmaßnahmen treffen, um etwaigen Schaden hintan zu halten sowie ihre gesetzlichen Verpflichtungen entsprechend erfüllen zu können. Zugleich mit der Verständigung über derartige Networkmanagementmaßnahmen kann A1 den Etherlinkvertragspartner auffordern, diese Beeinträchtigungen innerhalb einer angemessenen Frist abzustellen, widrigenfalls A1 das Recht zur außerordentlichen Kündigung zusteht. In Fällen, in denen eine Beeinträchtigung des Netzes von A1, insbesondere der Netzintegrität entsteht, kann A1 – unter Einhaltung der gesetzlichen Bedingungen, insbesondere gemäß § 72 TKG 2003, und unter Abwägung der erforderlichen und gelindesten Maßnahmen, die technisch notwendig und wirtschaftlich vertretbar sind – die Bereitstellung der vertragsgegenständlichen Leistung unverzüglich sperren und in weiterer Folge einstellen. Der Etherlinkvertragspartner wird über derartige Leistungseinstellungen nach Möglichkeit im Voraus informiert.
Netzintegrität. Jedwede auf ein Fernleitungsnetz, einschließlich der erforderlichen Fernleitungsanlagen, bezogene Situation, in der Erdgasdruck und Erdgasqualität innerhalb der von dem Fernleitungsnetzbetreiber festgelegten Mindest- und Höchstgrenzen bleiben, so dass der Erdgasferntransport technisch gewährleistet ist. Ein Punkt, an dem Netze verschiedener Netzbetreiber verbunden sind.
Netzintegrität. Die Vertragspartner sind verpflichtet, ihre Produkte derart zu gestalten, dass das jeweils andere Netz, insbesondere die Netzintegrität, sowie sonstige Einrichtungen nicht gefährdet werden. A1 kann im Verdachtsfall eine entsprechende Prüfung durchführen. Gegebenenfalls kann A1 Networkmanagementmaßnahmen treffen, um etwaigen Schaden hintan zu halten sowie ihre gesetzlichen Verpflichtungen entsprechend erfüllen zu können. Zugleich mit der Verständigung über derartige Networkmanagementmaßnahmen kann A1 den V-P unter Hinweis auf das Recht zur außerordentlichen Kündigung des VHCN-Services gemäß Punkt 5.8. des Anhangs 2 auffordern, diese Beeinträchtigungen innerhalb einer angemessenen Frist abzustellen. In Fällen, in denen eine Beeinträchtigung des Netzes von A1, insbesondere der Netzintegrität entsteht, kann A1 – unter Einhaltung der gesetzlichen Bedingungen und unter Abwägung der erforderlichen und gelindesten Maßnahmen, die technisch notwendig und wirtschaftlich vertretbar sind – die Bereitstellung der vertragsgegenständlichen Leistungen unverzüglich sperren und in weiterer Folge einstellen. Der V-P wird über derartige Leistungseinstellungen nach Möglichkeit im Voraus informiert. In Fällen einer Gefährdung des Netzes des V-P, insbesondere der Netzintegrität, kann der V-P von A1 ebenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist die Beseitigung der Gefährdung verlangen, widrigenfalls dem V-P das Recht zur außerordentlichen Kündigung zusteht.
Netzintegrität. Der PVE ist verpflichtet, seine Produkte derart zu gestalten, dass das Netz von A1 Telekom Austria, insbesondere die Netzintegrität, sowie sonstige Xxxxxxxxxxxxx xxx X0 Xxxxxxx Xxxxxxx nicht gefährdet werden. A1 Telekom Austria behält sich vor, jederzeit eine entsprechende Prüfung durchzuführen. Gegebenenfalls kann A1 Telekom Austria Networkmanagementmaßnahmen treffen, um etwaigen Schaden hintan zu halten sowie ihre gesetzlichen Verpflichtungen entsprechend erfüllen zu können. Zugleich mit der Verständigung über derartige Networkmanagementmaßnahmen kann A1 Telekom Austria den PVE auffordern, diese Beeinträchtigungen innerhalb einer angemessenen Frist abzustellen, widrigenfalls A1 Telekom Austria das Recht zur außerordentlichen Kündigung zusteht. Vertrag betreffend Virtuelle Entbündelung Version 19.1.2011 Allgemeiner Teil In Fällen, in denen eine Beeinträchtigung des Netzes von A1 Telekom Austria, insbesondere der Netzintegrität entsteht, kann A1 Telekom Austria – unter Einhaltung der gesetzlichen Bedingungen, insbesondere gemäß § 72 TKG 2003, und unter Abwägung der erforderlichen und gelindesten Maßnahmen, die technisch notwendig und wirtschaftlich vertretbar sind – die Bereitstellung der vertragsgegenständlichen Leistungen unverzüglich sperren und in weiterer Folge einstellen. Der PVE wird über derartige Leistungseinstellungen nach Möglichkeit im Voraus informiert.

Related to Netzintegrität

  • Anlageziel und Anlagepolitik Das Anlageziel des Classic Global Equity Fund besteht darin, durch Anlagen in unterbewertete Beteiligungspapiere und –wertrechte, welche aufgrund einer gründlichen, disziplinierten und langfristig orientierten Fundamentalanalyse ausge- wählt werden, einen möglichst hohen Gesamtertrag zu erzielen. Das Vermögen des Fonds wird nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapiere und andere Anlagen, wie nach- folgend beschrieben, investiert. Der Fonds investiert hauptsächlich in Aktien weltweit. Diese haben anspruchsvollen Auswahlkriterien zu genügen. Der Fonds verfolgt einen Value-Ansatz, weshalb die gekauften Aktien fundamental unterbewertet sein sollten. Der Fonds kann auch in Wandel- und Optionsanleihen investieren. Der Fonds kann zudem in Obligationen investieren, wenn diese aus Sicht der Verwaltungsgesellschaft unterbewertet sind. Der Fonds kann auch Arbitrage-Strategien auf Wertpapieren einsetzen. Solche Arbitrage-Möglichkeiten ergeben sich vor allem bei Fusionen, Übernahmen, Spin-Offs und ähnlichen Geschäftsfällen, wenn Wertpapiere der involvierten Gesell- schaften Preisunterschiede aufweisen, die nach Einschätzung der Verwaltungsgesellschaft nicht gerechtfertigt sind. In solchen Fällen werden die Titel der zu hoch bewerteten Unternehmung verkauft und die Titel der zu tief bewerteten Un- ternehmen gekauft. Der Fonds kann zudem Arbitrage-Strategien auf Edelmetallen oder auf Waren (Commodities) eingehen, wobei physi- sche Engagements in und Lieferungen von Edelmetallen und Waren ausgeschlossen sind. Solche Arbitrage-Möglichkei- ten können sich ergeben, wenn die Aktie eines Unternehmens im Verhältnis zum Edelmetall- oder Warenpreis nach Ein- schätzung der Verwaltungsgesellschaft zu tief oder zu hoch notiert. In solchen Fällen wird die zu tief (zu hoch) bewertete Aktie gekauft (verkauft) und das entsprechende Edelmetall bzw. die Ware verkauft (gekauft). Die Verwaltungsgesellschaft kann im Rahmen der Arbitrage-Strategien gedeckte Leerverkäufe einsetzen. Daneben kann der Fonds sein Vermögen auch in andere gemäss diesem Prospekt zulässige Beteiligungs- und Forde- rungspapiere anlegen. Aus taktischen Gründen kann der Fonds bis zu 49% seines Vermögens in liquiden Mitteln halten. Dazu gehören Bank- guthaben auf Sicht und auf Zeit mit einer Laufzeit von maximal 397 Tagen, Geldmarktinstrumente oder andere Schuld- verschreibungen mit einer Restlaufzeit von maximal 397 Tagen. Der OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. Der OGAW darf Derivate gem. Ziffer 7.7 im Prospekt einsetzen. Die Kreditaufnahme ist gem. den Bestimmungen von Art. 7.10 gestattet.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.