Netzsteuerung Musterklauseln

Netzsteuerung. Benötigt die Bayernwerk AG zur Steuerung des Netzes oder aufgrund transporttechnischer Erfordernisse weitere Fernwirkdaten, sind diese vom Messstellenbetreiber bzw. Anschlussnehmer/angrenzenden Netzbetreiber zur Verfügung zu stellen. Fernwirkdaten sind beispielsweise der aktuelle Vor-/ Hinterdruck, Flussrichtungsmeldungen oder das Normvolumen als Zählwert. Sofern die Anlagen von der Bayernwerk AG gesteuert und/oder überwacht werden sollen, kommen die zur Steuerung und/oder Überwachung erforderlichen Meldungen, Steuerungsbefehle und Sollwertvorgaben hinzu. Anlage 4: Kontaktadressen der Vertragspartner (1) Bayernwerk AG Bayernwerk AG Telefon: +49 (0) Fax: +49 (0) • Störungen im Gasversorgungsnetz: Zentrale Meldestelle (24 Stunden Erreichbarkeit) unter Telefon: +49 (0)800- • Vertragliche Abwicklung / Matching: Vertragsdispatching (24 Stunden Erreichbarkeit) unter Telefon: +49 (0) E-Mail: (2) <Netzbetreiber> <Netzbetreiber> <Straße Hausnummer> <PLZ Ort> <Ansprechpartner> Telefon: +49 (0) <Telefon> Fax: +49 (0) <Fax> E-Mail: <E-Mail> <technischer Bereich> Im Rahmen der für die Ausspeisezone bestellten Kapazität wird der vorgelagerte Netzbetreiber dem nachgelagerten Netzbetreiber an den zu dieser Ausspeisezone zusammengefassten Netzkopplungspunkten Kapazität in Höhe des nachfolgend genannten Anteils an der bestellten Kapazität vorhalten: Beschreibun g des NKP in der jeweiligen Anlage des NKV Bezeichnung des Netzkopplungspunktes Anteil Bezeichnung der Ausspeisezone / ETSO/EIC-Code A 1.01 <Netzkopplungspunkt 01> < %> <Ausspeisezone 1> <ETSO/EIC- Code> A 1.02 <Netzkopplungspunkt 02> < %> <……> < > < %> <Ausspeisezone 2> <ETSO/EIC- Code> <……> < > < %> Soweit dies möglich ist und soweit der vorgelagerte Netzbetreiber hierfür über freie Kapazitäten verfügt, kann die auf die o.g. Netzkopplungspunkte entfallende maximale stündliche Ausspeiseleistung innerhalb der Ausspeisezone im Rahmen der für die jeweilige Ausspeisezone bestellten Kapazität zwischen den einzelnen Netzkopplungspunkten verlagert werden. Anlage 6: Regelungen der Kooperationsvereinbarung (KoV IV) zur Netzkopplung zwischen vor- und nachgelagerten Netzbetreibern (informativ)

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  • Besteuerung Warnhinweis: Die Steuergesetzgebung des Mitgliedsstaats des jeweiligen Anlegers sowie der Bundesrepublik Deutschland als Gründungsstaat der Emittentin können sich auf die Erträge aus den Wertpapieren auswirken.

  • Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer. Diese haben Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu zahlen.

  • Preisänderung 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.

  • Umsatzsteuer Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Umsatzsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tatsächlich nicht gezahlt hat.

  • Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

  • Durchführung (1) Das Kreditinstitut führt Aufträge seines Kunden zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren in der Regel als Kommissionär aus. (2) Vereinbart das Kreditinstitut mit dem Kunden hingegen einen Festpreis, so schließt es einen Kaufvertrag ab. (3) Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis zur Durchführungspolitik des Kreditinstitutes auf deren Grundlage das Kreditinstitut - mangels anderer Weisung - die Aufträge des Kunden durchführen wird. Über wesentliche Änderungen der Durchführungspolitik wird das Kreditinstitut den Kunden informieren. (4) Das Kreditinstitut kann ihm zugekommene Aufträge zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren auch teilweise ausführen, wenn die Marktlage eine vollständige Durchführung nicht zulässt.

  • Voraussetzungen Die Bank bietet MeinInvest nur natürlichen Personen mit Wohnsitz

  • Preisänderungen 3.1 Preisänderungen durch LSW erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich sind. LSW ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW verpflichtet, Kostensteigerun- gen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW Kostensenkungen nicht später weiter- geben als Kostensteigerungen. LSW nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung der Preise wird dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW die Preise, kann der Kunde den Vertrag im Wege des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums kündigen, für den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitzt. Die Kündigung bedarf der Schrift- form. LSW soll eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform bestätigen. 3.4 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 Ziffern 3.2 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.